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Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt

Basel-Stadt · 952.700 · statute

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Gegenstand 1 In den Wohnvierteln Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel dürfen keine öffentlichen Autoparkgaragen unter Inanspruchnahme von Allmend oder von Grundstücken, die im Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Staates stehen, erstellt werden.

§ 2

Zeitliche Wirkung 1 Das Bauverbot gilt für alle in § 1 hiervor genannten Grundstücke auch nach deren Veräusserung.

§ 3

Anmerkung im Grundbuch 1 Das Bauverbot ist im Grundbuch auf allen Grundstücken anzumerken, die im Zeitpunkt des Inkraft - tretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen von § 1 hiervor erfüllen.

§ 4

Geltungsbereich 1 Die Gebiete der Wohnviertel Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel bestimmen sich nach den Abgrenzungen des Statistischen Amtes Basel-Stadt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes massgebend sind. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt der Volksabstimmung 1) und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam. 2) 1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. / 24. 6. 1990. 2) Wirksam seit 25. 6. 1990. Öffentliche Innerstadtparkgaragen, Bauverbot: Gesetz 952.700 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.03.1990 25.06.1990 Erlass Erstfassung KB 24.03.1990 Öffentliche Innerstadtparkgaragen, Bauverbot: Gesetz 952.700 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.03.1990 25.06.1990 Erstfassung KB 24.03.1990

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