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4 provisions
§ 1
Gegenstand
1 In den Wohnvierteln Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel dürfen keine
öffentlichen Autoparkgaragen unter Inanspruchnahme von Allmend oder von Grundstücken, die im
Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Staates stehen, erstellt werden.
§ 2
Zeitliche Wirkung
1 Das Bauverbot gilt für alle in § 1 hiervor genannten Grundstücke auch nach deren Veräusserung.
§ 3
Anmerkung im Grundbuch
1 Das Bauverbot ist im Grundbuch auf allen Grundstücken anzumerken, die im Zeitpunkt des Inkraft -
tretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen von § 1 hiervor erfüllen.
§ 4
Geltungsbereich
1 Die Gebiete der Wohnviertel Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel bestimmen sich nach den Abgrenzungen des Statistischen Amtes Basel-Stadt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes massgebend sind.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt der Volksabstimmung 1) und wird mit Eintritt seiner
Rechtskraft wirksam. 2)
1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. / 24. 6. 1990.
2) Wirksam seit 25. 6. 1990.
Öffentliche Innerstadtparkgaragen, Bauverbot: Gesetz 952.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.03.1990 25.06.1990 Erlass Erstfassung KB 24.03.1990
Öffentliche Innerstadtparkgaragen, Bauverbot: Gesetz 952.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.03.1990 25.06.1990 Erstfassung KB 24.03.1990