Art. 1 Gebühren
1 Die Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen für die Erteilung von Bewilligungen gemäss Gastgewerbegesetz (einschliesslich Nichterteilung von Bewilligungen oder Neubeurteilungen von befristeten Bewilligungen) beträgt pro Gesuch pauschal CHF 100. Die Gemeinde kann einen angemessenen Vorschuss für die möglicherweise aufzuerlegenden Gebühren verlangen. Dieser wird mit der Schlussrechnung verrechnet. 2 Für die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen für Gelegenheitswirtschaften und für die Verlängerung der Öffnungszeiten in Einzelfällen werden keine Gebühren erhoben. 3 Die Gebühr für weitere Amtshandlungen, insbesondere für die Durchführung von Kontrollen und für die Überprüfung infolge von Anpassungen der Räumlichkeiten gemäss Gastgewerbegesetz liegt je nach Aufwand zwischen CHF 50 und CHF 300.