Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f9a5e3fccc6bf76e38253374735a144801e3ea066843b5eba4b4c7a07e984622
12 provisions
Art. 1
1 Der Mindest-Abstand zwischen den Tanksäulen, vom Sockel weg gemessen, und der Strassenachse beträgt:
a) für die Strasse St. Gingolph - Brig 15m
b) für die Hauptstrassen im Gebirge, für welche der Bund Beiträge leistet,
und für die Hauptstrassen in der Ebene:
1. bei dreispurigen Strassen 15m
2. bei zweispurigen Strassen 12m
c) für die übrigen Hauptstrassen im Gebirge und für
die Neben- strassen in der Ebene 9m
d) für die Nebenstrassen im Gebirge 8.50m
e) ür die Nebenstrassen im Gebirge am Hang, wenn
dessen Nei- gung mehr als 50 Prozent beträgt 7.50m
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
725.111
Art. 2
1 Die Markisen können bis höchstens 3 Meter über den für die Tanksäulen
vorgeschriebenen Abstand hinausragen. Ihre Höhe über dem Boden muss
mindestens 4.50 Meter betragen, und sie dürfen ohne eine Bewilligung des
Baudepartementes nicht auf den öffentlichen Grund und Boden hinausragen.
2 Wenn ein Bebauungsplan allgemein für die Gebäude einen kleineren Abstand vorschreibt als in diesem Artikel für den Rand der Markise zugelassen
wird, so kann diese soweit vorstehen, wie es im Bebauungsplan vorgesehen
ist.
Art. 3
1 Die Schutzinseln können bis an den äussern Rand des Trottoirs, oder
wenn ein solches nicht vorhanden ist, bis zu einem Abstand von mindestens
2 Metern vom Strassenrand erstellt werden.
Art. 4
1 Die Pfosten für die Reklametafeln müssen auf der Schutzinsel selbst oder
dann wenigstens in der Entfernung vom Strassenrande stehen, welche für
diese Inseln als Minimum vorgeschrieben ist.
Art. 5
1 Es sind höchstens zwei von der Strasse aus sichtbare Reklamen zulässig:
eine für die Marke des Benzins, welches verkauft wird, und dazu, wenn die
Tankstelle mit dem Betrieb einer Garage verbunden ist, eine solche, welche
die Marke der Fahrzeuge angibt, für welche der Garagist die Vertretung hat.
2 Die Reklamen für andere Artikel oder Dienstleistungen, welche von der
Tankstelle angeboten werden, dürfen nur an der gegen die Strassen gerichteten Fassade oder ganz nahe dieser Fassade angebracht werden und zwar
so, dass nur die Strassenbenützer, welche vor der Tankstelle anhalten sie
bemerken und lesen können. Sie müssen verhältnismässig klein, wenig auffällig sein, nicht leuchten oder zurückstrahlen.
725.111
Art. 6
1 Zur Anlage einer Tankstelle gehören Zufahrtsstreifen, deren Länge innerhalb der Ortschaften durch das Bau- und Forstdepartement festgesetzt wird.
Ausserhalb der Ortschaften müssen diese Streifen mindestens folgende
Länge haben:
a) 50 Meter längs der Strasse St. Gingolph - Brig;
b) 35 Meter längs der vom Bunde subventionierten Gebirgstrassen und
der Hauptstrassen in der Ebene.
2 Für Stecken mit vorgeschriebener beschränkter Schnelligkeit kann die Länge der Zufahrtsstreifen herabgesetzt werden.
3 Wer eine Bewilligung zur Erstellung einer Tankstelle erlangen will muss
hinter dem Zufahrtstreffen über den notwendigen Grund und Boden verfügen, um diesen Streifen bei einer Verbreiterung der Strasse zurückverlegen
zu können.
2 Verkaufsstände und Auslagen
Art. 7
1 Die Verkaufstände und Auslagen, namentlich die zum Verkauf von Obst
bestimmten, müssen die in Artikel 1 dieses Beschlusses für die Tanksäulen
vorgeschriebenen Abstände von der Strassenachse einhalten, mit Ausnahme derjenigen am Rande der Nebenstrasse im Gebirge welche gemäss Vorschrift des Strassengesetzes in einer Entfernung von mindestens 6 Metern
von der Strassenachse erstellt werden können. Durch einen Bebauungsplan
kann dieser Abstand vergrössert aber nicht herabgesetzt werden.
2 Diese Verkaufsstände und Auslagen müssen einen Zufahrtsstreifen zur
Herabsetzung der Geschwindigkeit besitzen und zwar einen solchen von 40
Metern längs der Strasse St. Gingolph - Brig und von 30 Metern längs der
vom Bunde subven-tionierten Hauptstrassen im Gebirge. Dazu müssen bei
den erwähnten Strassen ausserhalb des Zufahrtsstreifens vier Anhalteplätze
angelegt werden. Längs der andern Strassen kann die Anlage solcher Plätze verlangt werden. Die Anzahl dieser Plätze wird dann von Fall zu Fall festgesetzt.
725.111
Art. 8
1 Auf die Verkaufsstände und Auslagen muss durch ein Vorsignal aufmerksam gemacht werden, welches in einer Entfernung von 150 bis 250 Metern
auf der gleichen Strassenseite aufzustellen ist. Die Masse dieses Signals
entsprechen denjenigen für "Camping" (Nr. 263 der Verordnung über die
Strassensignalisation). Auf dem obern Teil des Signals steht das Zeichen für
"Früchte". Ein zusätzliches Schild (Nr. 385) hat die Entfernung bis zur Anlage anzugeben. Bei der Anlage selbst kann eine Reklametafel aufgestellt
werden, deren Form und Ausmasse zugleich mit der Anlage genehmigt werden muss.
3 Privatgaragen
Art. 9
1 Längs der kantonalen Strassen, welche dem Motorverkehr offen stehen,
müssen die Garagen, deren Ausfahrt gegen die Wege geht, von deren Rand
einen Abstand von mindestens 3 Metern haben.
4 Schlussbestimmungen
Art. 10
1 Die Übertretungen von Vorschriften des vorliegenden Beschlusses werden
geahndet gemäss den Strafbestimmungen des Strassengesetzes vom 3.
September 1965, unbeschadet der Massnahmen, welche vom Bau- und
Forstdepartement angeordnet werden können. Die in der Verordnung über
die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Baukommission vorgesehenen Strafen vom 13. Januar 1967 bleiben vorbehalten.
Art. 11
1 Der Staatsratsbeschluss der die Distanzen festsetzt welche für die Bauten
längs den Hauptstrassen zu beachten sind und Massnahmen erlässt für die
Sicherheit des Verkehrs auf diesen Strassen vom 8. Juni 1962 ist aufgehoben.
725.111
Art. 12
1 Die Anwendung dieses Beschlusses ist dem Bau- und Forstdepartement
übertragen.
2 Dieses erstellt einen Normalplan für die Errichtung einer Tankstelle, der auf
Wunsch den Interessenten zur Verfügung stehen wird.
3 Die Entscheidungen des Bau- und Forstdepartementes können innert
zwanzig Tagen seit ihrer Zustellung durch Beschwerde an den Staatsrat
weitergezogen werden.
725.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.04.1967 11.04.1967 Erlass Erstfassung RO/AGS 1967 f 173 | d 176
725.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.04.1967 11.04.1967 Erstfassung RO/AGS 1967 f 173 | d 176