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34 provisions
§ 1
Vollzugsbehörde
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vollzieht die Bundesgesetzgebung, soweit damit die Kantone betraut sind. Sie übt u.a. die Aufsicht über den
Verkehr mit Betäubungsmitteln aus und erteilt oder entzieht die Bewilligungen
für die Herstellung, die Verarbeitung und den Handel mit Betäubungsmitteln. *
§ 2
Kontrollstelle
1 Die kantonale Kontrollstelle für Betäubungsmittel ist zuständig für:
a. * Die Behandlung der Gesuche um Bewilligung gemäss den Artikeln 4 und
14 des Bundesgesetzes zuhanden der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion;
b. * die Durchführung der notwendigen Kontrollen bei den Inhabern der Bewilligungen, bei den Medizinalpersonen, in Krankenanstalten und wissenschaftlichen Instituten (Artikel 16–18 des Bundesgesetzes und Artikel 55
der Vollziehungsverordnung);
c. * die Meldungen an das Eidgenössische Gesundheitsamt gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Vollziehungsverordnung;
d. * die Beschlagnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbehörden (Artikel 25 des Bundesgesetzes);
e. * die Anträge auf Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln zuhanden der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion;
1) SR 812.121
2) SR 812.121.1
2 953.1
f. die Verzeigung von Übertretungen gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes.
2 Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht
2.1 Vorkehren im allgemeinen
§ 3
Ziel
1 Bekämpft wird die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, die im Bundesgesetz
und in den dazu erlassenen Verzeichnissen des Eidgenössischen Gesundheitsamtes umschrieben werden.
§ 4
Mittel
1 Zur Erreichung des Zieles dienen:
a. Information und Beratung,
b. Fürsorge und Behandlung,
c. Wiedereingliederung.
§ 5
Gestaltungsformen
1 Der Kanton kann eigene Institutionen schaffen oder private Bestrebungen unterstützen.
§ 6
Regionale Vereinbarungen
1 Es ist anzustreben, durch regionale Vereinbarungen mit anderen Kantonen
zusammenzuarbeiten, für bestimmte Sachgebiete gemeinsame Gremien zu bilden und Vorkehren gemeinsam zu treffen und aufeinander abzustimmen.
§ 7
Koordination
1 Alle Vorkehren zur Eindämmung der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln,
seien sie staatlicher oder privater Natur, sind zu koordinieren.
§ 8
Öffentliche Einrichtungen
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erweiterung vorhandener oder die Einrichtung neuer Stationen oder Fürsorgestellen.
3 953.1
§ 9
Private Einrichtungen
1 Durch Vereinbarungen sind die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, dass
private Einrichtungen von Betäubungsmittelabhängigen besucht oder für längere Dauer in Anspruch genommen werden können.
2.2 Organisation
§ 10
Zuständigkeit
1 Aufsichtsbehörden sind die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion in 1.,
der Regierungsrat in 2. Instanz. *
2 Der Regierungsrat beschliesst die Vorkehren allgemeiner Natur wie die Organisation und den Betrieb der erforderlichen Einrichtungen.
3 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion trifft die Verfügungen im einzelnen und überwacht deren Ausführung in Zusammenarbeit mit der Erziehungsdirektion und der Polizeidirektion. Vorbehalten bleiben die Vorschriften
§ 11 über die Zuständigkeit bei fürsorgerischer Unterbringung. *
Organe
1 Staatliche Organe sind:
a. die Fachkommission,
b. die Beratungs- und Behandlungsstellen,
c. die Informations- und Fürsorgestellen,
d. die Kontrollstelle für Betäubungsmittel,
e. der polizeiliche Spezialdienst.
§ 12
Delegierte in Privatorganisationen
1 In private Organisationen können Vertreter der staatlichen Organisation delegiert werden.
§ 13
Schulen
1 Die Schulen sind ebenfalls Träger der Vorkehren gegen die Betäubungsmittelsucht.
2 Besteht die Vermutung von Betäubungsmittelkonsum unter Schülern, leitet
die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst die
Abklärung ein. Die Inhaber der elterlichen Sorge sind rechtzeitig zu orientieren. *
4 953.1
2.3 Organe und Vorkehren im einzelnen
2.3.1 Informationsstelle
§ 14
Kontaktstelle, Auskunft und Verbindung, Telefondienst
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion unterhält eine Informations-
und Koordinationsstelle. *
2 Diese Stelle hat zur Aufgabe:
a. alle interessierten Kreise zu informieren;
b. den Schulleitungen Dokumentationen zu verschaffen;
c. Fragestellern, selbst wenn sie anonym bleiben wollen, über die Möglichkeiten der Beratung oder Behandlung Auskunft zu geben;
d. die Verbindung mit kantonalen und ausserkantonalen Gremien und Heimen aufrechtzuerhalten.
3 Zeigt sich ein dringendes Bedürfnis nach einer Tag und Nacht erreichbaren
Stelle für telefonische Anfragen, kann diese durch die Informationsstelle allein
oder zusammen mit anderen Institutionen geschaffen werden.
§ 15
Zentrale Fürsorge
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann eine zentrale Fürsorgestelle einrichten. *
2.3.2 Fachkommission
§ 16
Fachkommission
1 Die Fachkommission setzt sich aus mindestens 7 vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern zusammen.
2 Ihr gehört von Amtes wegen an: Je ein Vertreter der Kinderpsychiatrie und
der Schulpsychologie sowie der Leiter der Kontrollstelle für Betäubungsmittel.
Bei der Wahl der übrigen Mitglieder ist Berufen medizinischer, pädagogischer
und fürsorgerischer Richtung der Vorzug zu geben.
3 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie kann Ausschüsse bilden.
§ 17
Koordination
1 Die Fachkommission stellt die Verbindung zwischen den Vertretern der verschiedenen Sachgebiete her. Sie erörtert die Erfahrungen und die sich aufdrängenden Massnahmen. Sie arbeitet mit Organisationen gleicher Zielsetzung
zusammen.
5 953.1
2.3.3 Beratung, Behandlung und Betreuung
§ 18
Beratungsstellen
1 Die Beratung von Betäubungsmittelabhängigen oder deren Angehörigen sowie die Behandlung und Betreuung von Betäubungsmittelanfälligen und -süchtigen erfolgt durch die im Kanton bestehenden Stationen (Kinderpsychiatrischer und Schulpsychologischer Dienst, Psychiatrische Klinik) und die privaten
Ärzte.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben können auch andere Organisationen beigezogen werden.
§ 19
Neuer Wohn- und Lebenskreis
1 Während oder nach der Behandlung ist dem Betäubungsmittelabhängigen je
nach den Umständen der Aufenthalt in einer Wahlfamilie, einem offenen Heim,
einer Wohngemeinschaft oder einem eigentlichen Rehabilitationszentrum zu
ermöglichen.
§ 20
Betreuung
1 Die fürsorgerische Betreuung umfasst die Berufsberatung sowie die Vermittlung und Überwachung von Arbeits- und Wohngelegenheiten, Patenschaften
und neuen Lehrstellen mit und ohne Familienanschluss.
2 Die Mitwirkung freiberuflicher Sachkundiger ist anzustreben.
2.4 Gemeinsame Vorschriften
2.4.1 Diskretionspflicht
§ 21
Wahrung der persönlichen Sphäre
1 Alle mit der Bekämpfung von Süchtigen betrauten Personen bemühen sich,
auf die persönlichen Belange des Süchtigen oder seiner Angehörigen Rücksicht zu nehmen.
§ 22
Anspruch auf Anonymität
1 Wer aus irgendeinem Grund mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen
ist sowie seine Angehörigen können als Ratsuchende die Wahrung ihrer Anonymität beanspruchen.
6 953.1
2.4.2 Meldewesen
§ 23
Vertrauensarzt und Kantonsarzt
1 Meldungen von Ärzten über Fälle von Betäubungsmittelsucht, die behördliche
Massnahmen erfordern, sind an den von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmten Vertrauensarzt bzw. an den Kantonsarzt zu richten.
Dieser setzt sich über das weitere Vorgehen mit der Fachkommission in Verbindung. *
§ 24
Ermittlungsverfahren
1 Allen Angaben über Herkunft und Vermittlung verbotener Betäubungsmittel ist
nachzugehen.
2.5 Finanzielle Beihilfe
§ 26 § 25 * …
Beitragsfälle
1 Beiträge können Organisationen oder für private Vorkehren gewährt werden,
die in geeigneter Weise der Bekämpfung der Betäubungsmittelsucht dienen.
2 ... *
§ 27
Zuschüsse und deren Kontrolle
1 An Einrichtungen im Sinne von § 9 sollen regelmässige Betriebszuschüsse
gewährt werden.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kontrolliert in geeigneter Weise die angemessene Verwendung der Mittel. *
§ 28
Beitragsvorschläge
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt die Vorschläge für finanzielle Beihilfe zu Vorkehren jeder Art, seien es persönliche Bemühungen oder
bauliche Einrichtungen, dem Regierungsrat vor. Sie kann vorher die Meinung
§ 29 der Fachkommission einholen. *
Beihilfeformen
1 Der Landrat bewilligt die erforderlichen Rahmenkredite und die periodischen
Beiträge.
2 Die Zuschüsse an ausserkantonale oder regionale Einrichtungen sind im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen festzusetzen.
7 953.1
2.6 Wahlen, Entschädigungen und Besoldungen
§ 30
Wahlbehörde
1 Der Regierungsrat wählt die Fachkommission, die Informationsstelle und die
Fürsorgestellen.
2 Entschädigungen und Besoldungen richten sich nach den geltenden Vorschriften.
3 Verschiedene Bestimmungen
§ 31
Anwendbares Recht
1 Zur Ergänzung dieser Verordnung gelten als anwendbares Recht:
a. das Organisationsgesetz vom 28. April 19583) insbesondere hinsichtlich
der Rechtsmittel im Bewilligungsverfahren oder gegen behördliche Anordnungen gegen die Betäubungsmittelsucht
b. das Gesetz vom 29. April 19654) betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete hinsichtlich spezieller Verfahrensfragen
c. das Gesetz vom 27. März 19395) betreffend die Armenfürsorge hinsichtlich der Fragen über Gewährung und Rückerstattung von Unterstützungen.
§ 32
Berichterstattung
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erstattet alljährlich zu Beginn
des Jahres dem Regierungsrat zuhanden des Bundesrates, des Landrates und
der Gemeinderäte Bericht über die Durchführung des Bundesgesetzes und die
§ 33 dabei gemachten Erfahrungen. *
Gebühren
1 Der Regierungsrat erlässt für Bewilligungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln einen Gebührentarif.
§ 34
Strafverfolgung
1 Die Ahndung der Widerhandlungen (Artikel 19–22 des Bundesgesetzes) und
die Anwendung der weiteren Strafbestimmungen (Artikel 23–27 des Bundesgesetzes) sind Sache der Strafverfolgungsbehörden.
3) GS 21.303
4) SGS 1175
5) SGS 1170
8 953.1
§ 35
Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates (Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes).6)
2 Die Vollziehungsverordnung vom 19. November 19537) zum Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 wird aufgehoben.
6) Vom Bundesrat am 7. August 1973 genehmigt.
7) GS 20.682
9 953.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.04.1973 12.04.1973 Erlass Erstfassung GS 25.96
10.04.1997 01.01.1998 Erlasstitel geändert GS 32.859
10.04.1997 01.01.1998 § 25 aufgehoben GS 32.859
10.04.1997 01.01.1998 § 26 Abs. 2 aufgehoben GS 32.859
08.03.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 3 geändert wg. GS 37.893
16.01.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 3 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 13 Abs. 2 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 14 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 15 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 23 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 27 Abs. 2 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 § 32 Abs. 1 geändert GS 2014.048
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.048
10 953.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.04.1973 12.04.1973 Erstfassung GS 25.96
Erlasstitel 10.04.1997 01.01.1998 geändert GS 32.859
§ 1 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 2 Abs. 1, Bst. a. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 2 Abs. 1, Bst. b. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 2 Abs. 1, Bst. c. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 2 Abs. 1, Bst. d. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 10 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 10 Abs. 3 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 10 Abs. 3 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 13 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 14 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 15 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 23 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 25 10.04.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 32.859
§ 26 Abs. 2 10.04.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 32.859
§ 27 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 28 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
§ 32 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.048
Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.048
Erlasstitel: Dekret über die Betäubungsmittel
SGS-Nr. 953.1
GS-Nr. 25.96
Erlassdatum 12. April 1973
In Kraft seit 12. April 1973
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
www.bl.ch
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
16.01.2014 2014.048 01.01.2015 LRV 2012/227
08.03.2012 37.893 01.01.2013 wg. Kindesschutz; EG ZGB
10.04.1997 32.859 01.01.1998
07.12.1981 28.102 01.10.1982 LRV 1980/69