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17 provisions
Art. 1 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Zweck
Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem
sie:
a) die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren, und
b) die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemeinsame
Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.
Art. 2
Grundsätze
1 Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehrsprachigen
Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vorkehren zur
Harmonisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.
2 Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und
internationale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.
Art. 3 II. Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule
Grundbildung
1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen
und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle
Identität, die es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in
Gesellschaft und Berufsleben zu finden.
2 Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin und jeder
Schüler die Grundbildung, die den Zugang zur Berufsbildung oder zu
allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II ermöglicht,
insbesondere in den folgenden Bereichen:
a) Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen
Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und
grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und
mindestens einer weiteren Fremdsprache;
b) Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, die zur
Anwendung von grundlegenden mathematischen Konzepten und
Harmonisierung der obligatorischen Schule – Vereinbarung 416.2
Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und technische
Zusammenhänge befähigt;
c) Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, die dazu
befähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und
politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu
verstehen;
d) Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in
verschiedenen künstlerischen und gestalterischen Bereichen,
ausgerichtet auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick
und ästhetischem Sinn sowie auf die Vermittlung von Kenntnissen in
Kunst und Kultur;
e) Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und
Gesundheitserziehung ausgerichtet auf die Entwicklung von
motorischen Fähigkeiten und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie auf
die Förderung des physischen und psychischen Wohlbefindens.
3 Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu
eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie
auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mitmenschen
und Umwelt unterstützt.
Art. 4
Sprachenunterricht
1 Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6 festgelegten
Dauer der Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die zweite
Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine der beiden
Sprachen ist eine zweite Landesprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte
einschliesst; die andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen
werden per Ende der obligatorischen Schule gleichwertige
Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und
Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten,
können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden
Bestimmung abweichen.
2 Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot
an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
3 Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional
koordiniert. Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch die
EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die
Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den Herkunftsländern
und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der
Harmonisierung der obligatorischen Schule – Vereinbarung 416.2
religiösen und politischen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher
Sprache und Kultur (HSK-Kurse).
Art. 5 III. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule
Einschulung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr
eingeschult (Stichtag 31. Juli).
2 Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt
das Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz und der
schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere
die sprachlichen Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen
der ersten Schuljahre benötigt, ist abhängig von seiner intellektuellen
Entwicklung und emotionalen Reife; gegebenenfalls wird es durch
besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt.
Art. 6
Dauer der Schulstufen
1 Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert acht
Jahre.
2 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der
Regel drei Jahre.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schulstufen
zwischen der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton Tessin um
ein Jahr variieren.
4 Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der
Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter
Berücksichtigung der Erlasse des Bundesrates und der EDK* in der Regel
nach dem 10. Schuljahr.
5 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall abhängig
von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
* Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das
Reglement der EDK vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von
gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff.
4.3.1.1./SR 413.11.
Art. 7 IV. Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung
Bildungsstandards
1 Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele werden
nationale Bildungsstandards festgelegt.
Harmonisierung der obligatorischen Schule – Vereinbarung 416.2
2 Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von
Bildungsstandards:
a) Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen mit
Kompetenzniveaus basieren;
b) Standards, die Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Umsetzung im
Unterricht umschreiben.
3 Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwortung der
EDK wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie unterliegen einer
Vernehmlassung gemäss Artikel 3 des Konkordats über die
Schulkoordination vom 29. Oktober 1970*.
4 Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von denen mindestens drei
einen nicht mehrheitlich deutschsprachigen Kanton vertreten. Die Revision
erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
* Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
Art. 8
Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
1 Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der Lehrmittel
erfolgen auf sprachregionaler Ebene.
2 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie
Bildungsstandards werden aufeinander abgestimmt.
3 Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung auf
sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür erforderlichen
Einrichtungen schaffen.
4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über
die Entwicklung von Referenztests auf Basis der Bildungsstandards.
Art. 9
Portfolios
Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler
ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen
nationalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.
Art. 10
Bildungsmonitoring
1 In Anwendung von Artikel 4 des Konkordats über die Schulkoordination
vom 29. Oktober 1970* beteiligen sich die Vereinbarungskantone
zusammen mit dem Bund an einem systematischen und kontinuierlichen,
wissenschaftlich gestützten Monitoring über das gesamte schweizerische
Bildungssystem.
Harmonisierung der obligatorischen Schule – Vereinbarung 416.2
2 Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden
regelmässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil
davon ist die Überprüfung der Erreichung der nationalen Bildungsstandards
namentlich durch Referenztests im Sinne von Artikel 8 Absatz 4.
* Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
Art. 11 V. Gestaltung des Schultags
Blockzeiten und Tagesstrukturen
1 Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Blockzeiten
organisiert.
2 Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der
Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen).
Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und für die
Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig.
Art. 12 VI. Schlussbestimmungen
Fristen
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre nach
dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der
obligatorischen Schule im Sinne von Titel III der vorliegenden
Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im Sinne von Artikel
7 anzuwenden.
Art. 13
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt.
Art. 14
Austritt
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.
Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres.
Art. 15
Ausserkraftsetzung von Artikel 2 des Schulkonkordats von
Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der
Ausserkraftsetzung von Artikel 2 des Konkordats über die
Schulkoordination vom 29. Oktober 1970*.
Harmonisierung der obligatorischen Schule – Vereinbarung 416.2
* Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
Art. 16
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens
zehn Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Art. 17
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Beitritt durch Gesetz vom 12.2.2009
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.5.2010
Harmonisierung der obligatorischen Schule – Vereinbarung 416.2
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.06.2007 Erlass Grunderlass 01.05.2010 2009_012
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.06.2007 01.05.2010 2009_012