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37 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Gastgewerbes sowie den Handel
mit alkoholischen Getränken.
2 Es bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Jugend sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Art. 2
Ausübung eines Gastgewerbes
1 Ein Gastgewerbe übt aus, wer entgeltlich Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgibt.
Art. 3
Handel mit alkoholischen Getränken
1 Handel mit alkoholischen Getränken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt oder zu Werbezwecken abgibt.
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 4
Departement
1 Das zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
Es kann hierzu Weisungen und Richtlinien erlassen.
2 Das zuständige Departement legt die generellen Freinächte im Kanton fest.
1) GS I A/1/1
2) SR 680
3) SR 818.31
Art. 5 SBE 2023 03 1
Gemeinde
1 Soweit das kantonale Recht keine andere Stelle bezeichnet, vollzieht die
Gemeinde dieses Gesetz. Sie ist insbesondere zuständig für:
a. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für die Ausübung
des Gastgewerbes und den Handel mit gebrannten Wassern zu
Trinkzwecken;
b. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Verlängerungen der Öffnungszeiten;
c. die Festlegung von Freinächten in den Gemeinden bzw. Ortschaften;
d. die Befreiung von Vereinslokalen von der Bewilligungspflicht;
e. die Beaufsichtigung der gastgewerblichen Betriebe und der Handelsbetriebe für alkoholische Getränke;
f. die Verfügung von Verkürzungen der Öffnungszeiten und von
anderweitigen Auflagen;
g. die Festsetzung und den Bezug der Abgaben;
h. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Raucherbetriebe und Fumoirs in gastgewerblichen Betrieben.
2 Die Gemeinden können die kantonalen Amtsstellen konsultieren, soweit
deren Aufgabenbereiche betroffen sind. Sie holen vor der Erteilung einer Bewilligung die Stellungnahmen der für die Bereiche Lebensmittel und Brandschutz zuständigen kantonalen Behörden ein.
3. Ausübung des Gastgewerbes
3.1. Bewilligung
Art. 6
Bewilligungspflicht
1 Die Ausübung eines Gastgewerbes ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden.
3 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch
nicht erfüllt, kann von deren Erfüllung jedoch in absehbarer Zeit ausgegangen werden, kann eine provisorische Bewilligung erteilt werden.
Art. 7
Ausnahmen
1 Keiner Bewilligung bedürfen:
a. Spitäler und Kliniken, soweit Speisen und Getränke nur an die Patienten und Patientinnen, deren Besucher und Besucherinnen und
das Personal abgegeben werden;
b. Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit einer Behinderung, soweit Speisen und Getränke nur an die Bewohner und Bewohnerinnen, deren Besucher und Besucherinnen und
das Personal abgegeben werden;
c. Kinder- und Schulheime sowie Kindertagesstätten, soweit Speisen
und Getränke nur an die Bewohner und Bewohnerinnen bzw.
Betreuten, deren Besucher und Besucherinnen und das Personal
abgegeben werden;
d. Betriebe für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken
mit bis zu sechs Steh- oder Sitzplätzen zum Konsum an Ort und
Stelle;
e. Jugendlokale, die sich keinem wirtschaftlichen Zweck widmen;
f Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nur an
die Schüler und Schülerinnen bzw. Angestellten, deren Besucher
und Besucherinnen und das Personal abgegeben werden;
g. Alp- oder Sömmerungsbetriebe, wenn die Abgabe von Speisen
und Getränken zur Hauptsache der Direktvermarktung von Alpprodukten dient;
h. Unterkunftshütten des Schweizerischen Alpenclubs sowie im Gebirge gelegene Unterkunftshütten von Vereinen und ideellen Institutionen;
i. Beherbergungsbetriebe, die ausschliesslich Frühstück und alkoholfreie Getränke anbieten.
2 Lokale von Vereinen können auf Gesuch von der Bewilligungspflicht befreit
werden, wenn sie:
a. ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden;
b. grundsätzlich nur Mitgliedern und ausnahmsweise Gästen in deren
Begleitung offen stehen;
c. innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehmen;
d. nach aussen nicht wie ein gastgewerblicher Betrieb in Erscheinung treten;
e. hinsichtlich der Zutrittsberechtigung in geeigneter Weise einer
Kontrolle unterliegen;
f. nicht regelmässig über die Öffnungszeiten gemäss Artikel 11 geöffnet sind; und
g. für Gäste nicht den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft verlangen.
3 Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht entbindet die Betriebe nicht von
der sinngemässen Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten, Betriebsführung und Jugendschutz.
Art. 8
Geltung
1 Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person.
2 Sie wird für einen bestimmten dauerhaften Betrieb (Gastwirtschaft) oder für
einen bestimmten kurzfristigen Betrieb (Gelegenheitswirtschaft) erteilt.
3 Stirbt der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin, kann das
Gastgewerbe mit der geltenden Bewilligung von einer für die Betriebsführung verantwortlichen Person höchstens ein Jahr lang weiter ausgeübt werden.
4 Die Bewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für die genehmigten Tätigkeiten, Räumlichkeiten und Flächen. Alle Änderungen sind bewilligungspflichtig.
5 Wird die Ausübung des Gastgewerbes aufgegeben, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber dies der zuständigen Bewilligungsbehörde zu melden.
Art. 9
Persönliche Voraussetzungen
1 Die Bewilligung für die Ausübung des Gastgewerbes wird einer Person erteilt, die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet. Dies ist in der
Regel dann der Fall, wenn sie:
a. handlungsfähig ist;
b. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt;
c. die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt;
d. in den letzten drei Jahren nicht wiederholt oder nicht in schwerwiegender Weise gegen rechtliche Vorschriften in folgenden Bereichen verstossen hat:
1. Gastgewerbe;
2. Lebensmittel und Hygiene;
3. Suchtprävention (Alkohol, Betäubungsmittel, Geldspiel);
4. Arbeit und Ausländer;
5. Brandschutz.
e. nicht in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu einer
Person steht, auf die Buchstabe d zutrifft.
2 Dem Gesuch für die Bewilligung sind insbesondere ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis, ein aktueller Strafregisterauszug und Betreibungsregisterauszüge über die letzten drei Jahre beizulegen.
Art. 10
Betriebliche Voraussetzungen
1 Die gastgewerblichen Räume, Anlagen und Einrichtungen müssen den
bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen sowie arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen und den durch den Betrieb verursachten Immissionen
auf die unmittelbare Nachbarschaft gebührend Rechnung tragen.
2 Gastgewerbliche Betriebe müssen Toiletten anbieten, die der Grösse und
Art des Betriebes angepasst sind.
3 Die Projektunterlagen (Pläne, Baubeschrieb usw.) für Neu- und Umbauten
gastgewerblicher Räume, Anlagen und Einrichtungen sind der Gemeinde vor
Baubeginn zur Prüfung vorzulegen.
4 Der Regierungsrat kann Normen oder Richtlinien anerkannter Fachverbände für verbindlich erklären.3.2. Öffnungszeiten
Art. 11
Grundsatz
1 Gastgewerbliche Betriebe dürfen von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr, in den Nächten auf den Samstag und den Sonntag bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
2 Die Öffnungszeiten gelten nicht für die beherbergten Gäste sowie für
Hochzeitsgesellschaften.
Art. 12
Verlängerungen
1 Verlängerungen der Öffnungszeiten können für einen bestimmten gastgewerblichen Betrieb dauernd bewilligt werden, wenn aufgrund dessen Lage,
Art und Bedeutung sowie der bisherigen Betriebsführung anzunehmen ist,
dass der Jugendschutz und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
gewährleistet sind.
2 In Einzelfällen kann für Veranstaltungen oder Anlässe in einem bestimmten
gastgewerblichen Betrieb eine Verlängerung beziehungsweise Aufhebung
der Öffnungszeit bewilligt werden.
3 Verlängerungsbewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 verknüpft sowie befristet werden.
Art. 13
Verkürzungen
1 Kürzere Öffnungszeiten können für einen einzelnen gastgewerblichen
Betrieb angeordnet werden, wenn der Jugendschutz und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern.
Art. 14
Freinächte
1 Freinächte, an denen sämtliche gastgewerblichen Betriebe unbeschränkt
geöffnet bleiben können, sind:
a. im Kanton:
1. die Nacht auf den Neujahrstag;
2. die Nächte auf den Freitag, den Samstag und den Sonntag der Herrenfasnacht sowie die Nächte auf den Samstag und den Sonntag der alten Fasnacht;
3. die Nacht auf den Tag nach der Näfelser Fahrt;
4. die Nacht auf den Landsgemeindemontag;
5. die Nacht auf den 2. August.
b. in der Gemeinde:
1. die Nächte auf den Kirchweihsamstag und -sonntag in
der betreffenden Ortschaft.
2 Für bestimmte Anlässe können einzelne Freinächte festgelegt werden, die
für alle Betriebe im Kanton, einer Gemeinde oder einzelne Ortschaften gelten.
3.3. Betriebsführung und Jugendschutz
Art. 15
Betriebsführung
1 Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, im
Betrieb für die Durchsetzung des Jugendschutzes, für den Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals sowie für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen.
2 Personen, die den Aufforderungen der Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber oder deren Personal im Zusammenhang mit Absatz 1
nicht Folge leisten, sind von diesen wegzuweisen. Nötigenfalls kann hierzu
die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
3 Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber haben sicherzustellen,
dass die unmittelbare Umgebung nicht durch übermässige Einwirkungen
beeinträchtigt wird.
Art. 16
Mehrere Betriebe und Stellvertretung
1 Eine Person kann Inhaberin von mehreren Bewilligungen für die Ausübung
des Gastgewerbes sein. Sie hat in diesem Fall für jeden Betrieb eine verantwortliche Betriebsleiterin oder einen verantwortlichen Betriebsleiter als Stellvertretung einzusetzen, die der zuständigen Gemeindebehörde zu melden
ist.
2 Bei Abwesenheiten ist von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Länger als vier Wochen dauernde Abwesenheiten sind der zuständigen Gemeindebehörde zu melden.
3 Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber tragen die Verantwortung dafür, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihren Betrieben eingehalten werden. Den Stellvertretungen kommen die gleichen Rechte und
Pflichten zu.
Art. 17
Zutritt
1 Jugendliche unter 14 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind,
dürfen sich in den gastgewerblichen Betrieben nach 22.00 Uhr nicht aufhalten.
Art. 18
Alkoholfreie Getränke
1 Gastgewerbliche Betriebe haben mindestens drei alkoholfreie Getränke
nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher
Menge.
Art. 19
Abgabeverbote
1 Verboten ist die Abgabe von:
a. alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16
Jahren;
b. gebrannten Wassern zu Trinkzwecken oder verdünnten Getränken
auf deren Basis an Jugendliche unter 18 Jahren;
c. alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene oder offensichtlich unter Drogen stehende Personen;
d. alkoholischen Getränken mittels allgemein zugänglichen Automaten.
2 Jugendliche haben beim Erwerb von alkoholischen Getränken immer einen
amtlichen Ausweis vorzuweisen.
3 Die zuständige Gemeindebehörde kann in den von Artikel 41 Absatz 1
Buchstabe b und Absatz 2 AlkG genannten Fällen Ausnahmen vom Abgabeverbot für gebrannte Wasser zu Trinkzwecken bewilligen.
Art. 20
Rauchen in Innenräumen
1 Das Rauchen in Innenräumen von gastgewerblichen Betrieben richtet sich
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen.
2 Raucherlokale und Fumoirs sind bewilligungspflichtig.
Art. 21
Gästekontrolle
1 Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt, muss eine Gästekontrolle führen.
2 Die Beherbergerin oder der Beherberger stellt sicher, dass die Gäste den
Meldeschein entsprechend den Angaben ihres amtlichen Ausweises korrekt
ausfüllen und unterzeichnen.
3 Die Meldescheine sind der Kantonspolizei zu kriminalpolizeilichen
Zwecken auf Verlangen zuzustellen.
4 Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.
5 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Personendaten, die im Bereich
der Gästekontrolle bearbeitet werden.
6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Meldepflichten gemäss
den Vorschriften des Ausländerrechts sowie des Tourismusentwicklungsgesetzes4).
4) GS IX C/1/1
4. Handel mit alkoholischen Getränken
Art. 22
Bewilligungspflicht
1 Der Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist bewilligungspflichtig. Für die übrigen alkoholischen Getränke besteht eine Meldepflicht.
2 Die Bewilligung kann zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden.
3 Die Abgabe von alkoholischen Getränken in Gastwirtschaften oder Gelegenheitswirtschaften zum Konsum an Ort und Stelle richtet sich nach den
Bestimmungen über die Ausübung des Gastgewerbes gemäss Artikel 6 ff.
Art. 23
Geltung
1 Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person.
2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für die genehmigten Tätigkeiten, Räumlichkeiten und Flächen. Alle Änderungen sind bewilligungspflichtig.
Art. 24
Voraussetzungen
1 Die Bewilligung für den Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken
wird einer Person erteilt, die Gewähr für eine einwandfreie Tätigkeit bietet.
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie:
a. handlungsfähig ist;
b. in den letzten drei Jahren nicht wiederholt oder nicht in schwerwiegender Weise gegen rechtliche Vorschriften in folgenden Bereichen verstossen hat:
1. Lebensmittel und Hygiene;
2. Suchtprävention (Alkohol, Betäubungsmittel, Geldspiel);
3. Arbeit und Ausländer;
4. Brandschutz.
c. nicht in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu einer
Person steht, auf die Buchstabe b zutrifft.
2 Dem Gesuch für die Bewilligung sind insbesondere ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis, ein aktueller Strafregisterauszug und Betreibungsregisterauszüge über die letzten drei Jahre beizulegen.
3 Hinsichtlich der Räumlichkeiten für den Verkauf und die Lagerung der gebrannten Wasser zu Trinkzwecken gilt Artikel 10 sinngemäss.
Art. 25
Handelsverbote
1 Verboten ist die Abgabe von:
a. gebrannten Wassern zu Trinkzwecken in den von Artikel 41 Absatz
1 AlkG genannten Fällen;
b. alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16
Jahren;
c. verdünnten Getränken auf der Basis von gebrannten Wassern zu
Trinkzwecken an Jugendliche unter 18 Jahren;
d. alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene oder offensichtlich unter Drogen stehende Personen;
e. alkoholischen Getränken mittels Automaten, die allgemein zugänglich sind.
2 Jugendliche haben beim Erwerb von alkoholischen Getränken immer einen
amtlichen Ausweis vorzuweisen.
3 Die zuständige Gemeindebehörde kann in den von Artikel 41 Absatz 2 AlkG
genannten Fällen, insbesondere für Degustationen, Ausnahmen vom Handelsverbot für gebrannte Wasser zu Trinkzwecken bewilligen.
5. Gebühren und Abgaben
Art. 26
Gebühren
1 Die Vollzugsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen kostendeckende
Gebühren.
2 Die Gebühren sind von derjenigen Person zu tragen, welche die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat.
3 Die Gemeinde erlässt für die von ihr zu erhebenden Gebühren einen Gebührentarif und regelt die Einzelheiten der Bemessung.
Art. 27
Abgabe auf gebrannten Wassern zu Trinkzwecken
1 Gastgewerbliche Betriebe und Handelsbetriebe haben für den Ausschank
beziehungsweise den Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken eine
einmalige Abgabe zu entrichten.
2 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Art und Bedeutung des
Betriebs und beträgt höchstens 2500 Franken.
3 Die Gemeinde erlässt einen Abgabetarif und regelt die Einzelheiten der Bemessung.
Art. 28
Festsetzung der Abgaben
1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber haben die für die Festsetzung der Abgabe notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Bei einem Wechsel der Inhaberschaft wird die Abgabe neu erhoben.
3 Wird ein Betrieb vergrössert, ist die Differenz der Abgaben zwischen dem
bestehenden und dem neuen Betrieb zu entrichten.
4 Die Abgabe wird in den Bewilligungen zur Ausübung des Gastgewerbes
beziehungsweise zum Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken
festgesetzt und zusammen mit der Bewilligungsgebühr erhoben.
5 Die Abgaben fallen den Gemeinden zu.
6. Verwaltungsmassnahmen und Strafen
Art. 29
Kontrolle
1 Die Aufsichts- und Vollzugsorgane können jederzeit Kontrollen vornehmen
sowie die Bewilligungsvoraussetzungen überprüfen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2 Die Aufsichts- und Vollzugsorgane sowie die Kantonspolizei haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Zugang zu allen Betriebseinrichtungen, die der
Ausübung des Gastgewerbes oder dem Handel mit alkoholischen Getränken
dienen, und können Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege nehmen.
Art. 30
Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung für die Ausübung des Gastgewerbes und für den Handel
mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken wird entzogen, wenn:
a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b. der Betrieb übermässige Immissionen verursacht;
c. den Pflichten gemäss diesem Gesetz nicht nachgekommen wird;
d. gegen Auflagen verstossen wird;
e. im Betrieb wiederholt illegale Betäubungsmittel konsumiert oder
gehandelt werden;
f. im Betrieb wiederholt illegales Geldspiel betrieben wird.
2 In leichten Fällen sowie bei erstmaligen Versäumnissen kann eine Verwarnung erteilt oder Auflagen oder Bedingungen verfügt werden.
3 Mit dem Entzug der Bewilligung wird zugleich die Schliessung des Betriebs
innert Monatsfrist verfügt.
Art. 31
Zwangsschliessung
1 Die Gemeinde kann die sofortige Zwangsschliessung anordnen, wenn:
a. der Betrieb ohne Bewilligung oder trotz Entzug der Bewilligung
geführt bzw. weitergeführt wird;
b. Ruhe, Ordnung oder Sicherheit ernsthaft gestört oder die Gesundheit von Personen unmittelbar gefährdet sind.
Art. 32
Erlöschen
1 Die Bewilligung erlischt:
a. mit dem Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin, vorbehältlich Artikel 8 Absatz 3;
b. wenn während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren von ihr
kein Gebrauch gemacht wurde;
c. mit Ablauf der Frist, für die sie erteilt wurde;
d. mit Meldung der Aufgabe des Gastgewerbes bzw. des Handels
mit gebrannten Wassern.
Art. 33
Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. ohne Bewilligung ein Gastgewerbe ausübt oder mit gebrannten
Wassern zu Trinkzwecken handelt;
b. die mit der Bewilligung erteilten Befugnisse überschreitet, die Öffnungszeiten und Zutrittsregelungen nicht beachtet;
c. das Verbot des Handels bzw. der Abgabe von alkoholischen Getränken gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes missachtet;
d. seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Führung der Gästekontrolle nicht nachkommt;
e. Auflagen missachtet oder der Schliessung des Betriebes nicht
nachkommt;
f. als Gast den Aufforderungen der Bewilligungsinhaberin oder des
Bewilligungsinhabers bzw. seines Personals zur Durchsetzung des
Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Ruhe, Ordnung und
Sicherheit oder zur Einhaltung der Schliessungszeiten keine Folge
leistet.
2 In leichten Fällen kann auf eine Anzeige oder eine Strafe verzichtet werden.
Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens angeordnet werden.
Art. 34
Mitteilung
1 Die gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Strafentscheide sind den zuständigen Vollzugsbehörden mitzuteilen.
2 Sämtliche beim Vollzug dieses Gesetzes erlangten Daten dürfen, soweit sie
die Empfängerinnen und Empfänger für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, weitergegeben werden.
7. Rechtsschutz
Art. 35
Verfahren und Rechtsschutz
1 Verfahren und Rechtsschutz richten sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz5).
2 Beschwerden gegen raumwirksame Verfügungen, die im koordinierten Verfahren zu erlassen sind, richten sich nach dem Raumentwicklungs- und
Baugesetz6).
5) GS III G/1
6) GS VII B/1/1
3 Beschwerden gegen Bewilligungen einer Gelegenheitswirtschaft gemäss
Artikel 8 Absatz 2 sowie gegen Zwangsschliessungsverfügungen gemäss
Artikel 31 haben keine aufschiebende Wirkung.
8. Weitere Bestimmungen
Art. 36
Gelegenheitswirtschaften
1 Der Regierungsrat kann für Gelegenheitswirtschaften Erleichterungen vorsehen, insbesondere hinsichtlich der persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen.
Art. 37
Übergangsrecht
1 Bisherige Bewilligungen bleiben gültig. Änderungen und Entzug richten
sich nach neuem Recht.
2 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche sind nach neuem
Recht zu beurteilen.