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Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Basel-Landschaft · 852 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. 2 Es regelt die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 Monaten bis zum Ende der Primarstufe.

§ 2

Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung 1 Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten: a. Tagesfamilien, welche einer gemäss § 3 dieses Gesetzes anerkannten Tagesfamilienorganisation angehören; b. Einrichtungen der Kinderbetreuung (z. B. Kindertagesstätten) im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen; c. von den Gemeinden anerkannte und periodisch überprüfte Betreuungsformen, welche nicht den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen unterstehen, sofern die Angebote allen Kindern der Gemeinde nach Massgabe der verfügbaren Plätze offen stehen.

§ 3

Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen 1 Der Kanton ist zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen. 2 Eine Tagesfamilienorganisation wird anerkannt, wenn sie: a. gewährleistet, dass die angeschlossenen Tagesfamilien die Voraussetzungen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen erfüllen; b. die angeschlossenen Tagesfamilien zur Aus- und Weiterbildung verpflichtet; 1) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076 2 852 c. die angeschlossenen Tagesfamilien berät. 3 Die Anerkennung wird befristet erteilt und periodisch überprüft. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 4

Aus- und Weiterbildungsbeiträge 1 Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für: a. die Aus- und Weiterbildung des Personals von anerkannten Tagesfamilienorganisationen; b. die Aus- und Weiterbildung von Tageseltern; c. die Weiterbildung des Personals, das in Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) tätig ist; d. die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in einer von einer Gemeinde anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 5

Beiträge an familienergänzende Betreuungsplätze 1 Der Kanton gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen, sofern der Bund keine solchen Beiträge mehr ausrichtet. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er orientiert sich dabei an den Kriterien des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 20022).

§ 6

Pflichten der Gemeinden 1 Die Gemeinden erheben den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde und überprüfen diese Erhebung periodisch. Die Gemeinden sind in der Wahl der Erhebungsmethode frei. 2 Sie melden die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Kanton. 3 Soweit Bedarf besteht, stellt die Gemeinde das Angebot sicher, indem sie: a. die Erziehungsberechtigten so weit unterstützt, dass deren Kosten für die Nutzung der Angebote ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen (Subjektfinanzierung), oder b. eigene Angebote oder Angebote Dritter so weit unterstützt, dass die Kosten für die Erziehungsberechtigten deren Leistungsfähigkeit entsprechen (Objektfinanzierung). 4 Die Gemeinden können die beiden Formen miteinander kombinieren. 5 Die Gemeinden stellen sicher, dass mit ihrem Angebot die Bestimmungen über den Schulort gemäss §§ 23 und 26 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 20023) eingehalten werden. 2) SR 861 3) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076 3 852 6 Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Form über das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076 4 852 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.05.2015 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076 5 852 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.05.2015 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076 Erlasstitel Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung SGS-Nr. 852 GS-Nr. 2016.076 Erlassdatum 21. Mai 2015 (LRV 2014-271) In Kraft seit 1. Januar 2017 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen

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