§ 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Organisation der Kommission für Gewaltschutz.
Basel-Stadt · 510.170 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Organisation der Kommission für Gewaltschutz.
Aufgaben 1 Die Kommission für Gewaltschutz berät den Regierungsrat zu den Themen Gewaltprävention und Gewaltschutz. 2 Sie überprüft insbesondere die departementsübergreifenden Prozesse im Bereich des Bedrohungsmanagements. 3 Sie begleitet die Entwicklung und Umsetzung des kantonalen Gewaltmonitorings. 4 Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht über ihre Feststellungen und kann Vorschläge unterbreiten.
Organisation 1 Die Leitung der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe hat den Vorsitz inne. 2 Der Regierungsrat wählt die übrigen 7 – 13 Mitglieder der Kommission auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartements. 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4 Die Geschäftsstelle der Kommission wird von der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe geführt, im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. 1) SG 510.100 510.170 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.06.2025 19.06.2025 Erlass Erstfassung KB 14.06.2025 510.170 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.06.2025 19.06.2025 Erstfassung KB 14.06.2025