Art. 2
Baubeginn
1 Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewilligung benötigen,
darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Baubeginn vorzeitig gestattet ist.
2 Ein Bauvorhaben gilt als begonnen
a mit der Schnurgerüstabnahme,
1) BSG 721.0
2) SR 741.21
3) BSG 721.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-77
725.1 2
b wenn keine Schnurgerüstabnahme erforderlich ist, mit der Vornahme von
Arbeiten, Nutzungsänderungen und anderen Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Baubewilligung bedürften.
Art. 3 Gemeindebehörde
1 Gemeindebehörde im Sinne dieses Dekrets ist der Gemeinderat oder ein
anderes im Gemeindereglement bezeichnetes Organ.
2 Baubewilligungspflicht, Baubewilligungsfreiheit
Art. 4 * Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
1 Eine Baubewilligung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen erforderlich für Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 1a des Baugesetzes. *
Art. 5 * Baubewilligungsfreie Bauvorhaben
1. Allgemein
1 Keiner Baubewilligung bedürfen
a Bauvorhaben, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der
kantonalen Bauhoheit unterliegen,
b Bauvorhaben, die durch andere Gesetzgebungen umfassend geregelt
sind und deren Bewilligung in einem Verfahren erfolgt, welches die Einsprachemöglichkeit entsprechend der Baugesetzgebung vorsieht.
Art. 6 * 2. Einzelne Bauvorhaben
1 Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7
a * unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2,50 Metern, die weder bewohnt
sind noch gewerblich genutzt werden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören;
b kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen, kurze Sichtschutzwände
bis zu zwei Metern Höhe, Unterstände bei Haltestellen des öffentlichen
Verkehrs, Feuerstellen, auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze, unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15 Quadratmeter Fläche, beheizte Schwimmbecken bis zu acht Kubikmeter Inhalt, Pergolen, Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Sandkästen für Kinder, Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere;
3 725.1
c das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und
Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände
betroffen sind;
d bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen;
e bis zu 0,8 Quadratmeter grosse Parabolantennen, wenn sie die gleiche
Farbe haben wie die Fassade, an der sie angebracht sind;
f Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden
angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden
und den kantonalen Richtlinien entsprechen;
g bis zu zwei höchstens 0,8 Quadratmeter grosse Dachflächenfenster pro
Hauptdachfläche;
h das Abbrechen von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen;
i bis zu 1,20 Meter hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und
Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter
Inhalt;
k das Aufstellen mobiler Einrichtungen der bodenabhängig produzierenden
Landwirtschaft (unbeheizte Plastiktunnel, Schutzabdeckungen für Kulturen und ähnliche Einrichtungen) während einer Dauer von bis zu neun
Monaten pro Kalenderjahr;
l Automaten sowie kleine Behälter mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt wie
Robidogs, Kompostbehälter, Verteilkabinen und Ähnliches;
m das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen
sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr;
n das Aufstellen während der Nichtbetriebszeit von einzelnen Mobilheimen,
Wohnwagen oder Booten auf bestehenden Abstellflächen;
o das Aufstellen einer kleinen Fahrnisbaute wie eine Verpflegungs- und
Verkaufsstätte, eine Servicestation für Sport- und Freizeitgeräte oder ein
Kleinskilift während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr;
p das Abstellen von Fahrzeugen von Fahrenden während einer Dauer von
bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr an Standorten, welche die
Gemeindebehörde mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer zur Verfügung stellt;
q unterirdische Leitungen für Hausanschlüsse;
r Pflanzungen;
s * mobile Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen;
725.1 4
t * mobile Heizungen im Freien für Terrassen, Rampen, Sitzplätze und dergleichen.
2 Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer
Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten Vorhaben.
Art. 6a * 3. Strassenreklamen
1 Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7
a Firmenanschriften oder Firmensignete an oder vor den Fassaden bis zu
insgesamt 1,2 Quadratmetern pro Gebäudeseite, wenn sie flach an der
Fassade angebracht oder unmittelbar vor der Fassade parallel dazu aufgestellt werden,
b innerorts eine Fahne mit Firmenanschrift oder Firmensignet pro Betrieb,
c Fahnen und Flaggen, sofern es sich um Hoheitszeichen handelt,
d Reklamen in Schaufenstern und Schaukästen,
e Eigenreklamen an oder vor den Fassaden bis zu insgesamt 1,2 Quadratmetern pro Gebäudeseite, wenn sie flach an der Fassade angebracht
oder unmittelbar vor der Fassade parallel dazu aufgestellt werden,
f Angebotstafeln beim Eingang von Betrieben, sofern sie nur während der
Geschäftsöffnungszeiten aufgestellt sind,
g bis zu insgesamt 1,2 Quadratmetern grosse Werbeanlagen für den Verkauf oder für Dienstleistungen auf landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben,
h innerorts auf Baugrundstücken Unternehmerreklamen sowie Vermietungs- und Verkaufsreklamen bis zu insgesamt zwölf Quadratmetern ab
Baubeginn bis sechs Monate nach Bauabnahme,
i innerorts Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen
während höchstens sechs Wochen vor und bis fünf Tage nach der Veranstaltung.
2 Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer
Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten Vorhaben.
Art. 7 * Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit
1 Liegt ein Bauvorhaben nach Artikel 6 oder 6a ausserhalb der Bauzone und ist
es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den
Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig.
5 725.1
2 Betrifft ein Bauvorhaben nach Artikel 6 und 6a den Gewässerraum, den Wald,
ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse
betroffen, ist es baubewilligungspflichtig. *
3 Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f an schützenswerten und an erhaltenswerten Baudenkmälern nach Artikel 10c Satz 1 des Baugesetzes erfordern eine Baubewilligung. *
Art. 7a * Meldepflicht für Solaranlagen
1 Die Bauherrschaft meldet der Baupolizeibehörde Bauvorhaben für baubewilligungsfreie Solaranlagen spätestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn im
kantonalen Übermittlungssystem. *
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a Standort,
b Art der Anlage,
c Grösse der Anlage.
3 Es ist ein Plan mit Angabe des Massstabs und der Nordrichtung beizulegen.
4 … *
3 Zuständigkeit
Art. 8 Grundsatz
1 Zuständig für die Erteilung der Baubewilligung sind die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem das
Bauvorhaben zur Ausführung kommen soll, oder die Gemeinden nach Artikel
33 des Baugesetzes4). *
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist in jedem Fall
zuständig für *
a * Gastgewerbebetriebe,
b * Prostitutionsbetriebe,
c * Bauvorhaben in Gewässern, die keiner Gemeindehoheit unterliegen,
d * Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind.
3 Ausserdem ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter zuständig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 vorliegen.
4) BSG 721.0
725.1 6
Art. 9 Zuständigkeit der kleinen Gemeinden
1 Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden nach Artikel 33 Absatz 2 des Baugesetzes5) ist beschränkt auf Bauvorhaben, die neben der Baubewilligung nicht mehr erfordern als *
a den Anschluss an das Strassen- und Energieleitungsnetz, an die Wasserversorgung und die Kanalisation,
b * den Anschluss an Fernmeldeanlagen, Gemeinschaftsantennenanlagen
und dergleichen,
c die Gewässerschutzbewilligung,
d * die Konzession zum Entzug von Wärme aus einem öffentlichen Gewässer,
e * die Haustechnik,
f * den energietechnischen Massnahmennachweis,
g * die Prüfung der technischen Belange der Feuerpolizei und des Zivilschutzes,
h * die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone nach
dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)6),
i * den Entscheid über die Zonenkonformität einer Baute ausserhalb der
Bauzone,
k * die Ausnahme nach Artikel 26 oder 28 BauG, nach Artikel 81 des
Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG)7) oder nach Artikel 62 Absatz 3
des Kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG)8) oder
l * die Genehmigung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zu Reklamestandorten im Nationalstrassenbereich nach Artikel 99 Absatz 1 SSV.
2 Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden entfällt und die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, wenn das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert oder die Baukosten 1,4 Millionen Franken übersteigen. Die Direktion für Inneres und Justiz kann diesen
Betrag dem Baukostenindex anpassen. *
3 Ist sie nicht offensichtlich selbst zuständig, meldet die kleine Gemeinde der
Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitstagen den Eingang des Baugesuchs. Ist die kleine Gemeinde nicht zuständig,
erklärt sich die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter innert
sieben Arbeitstagen für zuständig. *
5) BSG 721.0
6) SR 700
7) BSG 732.11
8) BSG 741.1
7 725.1
4 Ist die kleine Gemeinde Baubewilligungsbehörde, holt sie zu Gesuchen um
Ausnahmen von kantonalen Vorschriften den Amtsbericht der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters ein.
4 Baueingabe
Art. 10 Baugesuch
1. Form
1 Das Baugesuch ist im kantonalen Übermittlungssystem auszufüllen und zu
übermitteln. *
2 Es ist von der Bauherrschaft, von den Projektverfasserinnen und Projektverfassern und bei Bauten auf fremdem Boden ausserdem von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. *
3 Mit dem Baugesuch sind der Situationsplan (Art. 12 und 13), die Projektpläne
(Art. 14) und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen (Art. 15) einzugeben. *
3a Bei allen Bauvorhaben sind die Angaben zur Erdbebensicherheit mit den erforderlichen Beilagen einzugeben. *
4 Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren
ist zu begründen.
5 Bei Bauvorhaben, die der Energie- oder Umweltschutzgesetzgebung unterstehen, sind die dort verlangten Unterlagen einzugeben. *
6 Die Gesuchsunterlagen mit den Plänen sind in zweifacher Papierausfertigung, datiert und unterzeichnet bei der Gemeinde einzureichen. Diese sind
rechtlich massgebend. Die Baubewilligungsbehörde kann weitere Doppel verlangen. *
Art. 11 2. Inhalt
1 Im Baugesuch sind zu bezeichnen
a * Name und Adresse der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers,
der Bauherrschaft (allenfalls der Vertreterin oder des Vertreters), der
Projektverfassenden sowie der für die baupolizeiliche Selbstdeklaration
verantwortlichen Person,
b die Bauparzelle mit der genauen Lage oder den Koordinaten und die Nutzungszone,
c der Zweck, für den das Bauvorhaben bestimmt ist,
725.1 8
d die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die
wichtigsten Baumaterialien, Art und Farbe der Fassaden und der Bedachung,
e die Baukosten einschliesslich Eigenarbeiten, aber ohne Kosten für
Projektierung, Landerwerb, Erschliessung und Bauzinsen (die Behörde
kann in Zweifelsfällen die Vorlage der Kostenvoranschläge verlangen),
f bei Campingplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen deren
flächenmässige Ausdehnung, die Auffüllhöhen und Abbautiefen, die Art
der zu lagernden oder abzubauenden Materialien,
g bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschäftigten Personen,
h bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grösse der vorgesehenen Tierhaltung,
i die Zufahrt von der nächsten öffentlichen Strasse zum Baugrundstück und
die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden
Bodens,
k Lage, Gestaltung und rechtliche Sicherung der Abstellplätze für Fahrzeuge, der Spielplätze und der Aufenthaltsbereiche,
l * das Mass der Nutzung, wenn dieses in den baurechtlichen Vorschriften
beschränkt ist; die Berechnung ist in nachprüfbarer Form beizulegen.
2 Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein Baudenkmal, ein archäologisches Objekt oder ein anderes Objekt des besonderen
Landschaftsschutzes nach einem Inventar (Art. 10d BauG9)) oder nach der Nutzungsplanung (Art. 64a BauG) betrifft. *
Art. 12 Situationsplan
1. Form
1 Der Situationsplan ist im vermessenen Kantonsgebiet auf der Grundlage
von aktuellen Daten der amtlichen Vermessung zu erstellen. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer bestätigt die Richtigkeit und
die Aktualität des Situationsplans. *
1a Wo die amtliche Vermessung noch fehlt, zeichnen die Projektverfasserinnen
und Projektverfasser den Situationsplan mit den Eintragungen, wie sie einem
Plan für das Grundbuch entsprechen. *
9) BSG 721.0
9 725.1
2 Die Projektverfasserinnen und Projektverfasser haben im Situationsplan die
nach Artikel 13 verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen. Diese sind
durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. *
3 Das zuständige Gemeindeorgan bestätigt die Richtigkeit und die Vollständigkeit der baupolizeilichen Eintragungen, im nicht vermessenen Kantonsgebiet
die Richtigkeit des gesamten Situationsplans. *
Art. 13 2. Inhalt
1 Der Situationsplan soll namentlich Aufschluss geben über
a Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die
Namen ihrer Eigentümerinnen oder ihrer Eigentümer und die auf diesen
Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen,
b * die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt, das Gefahrengebiet, das Schutzgebiet, den Gewässerraum, das Immissionsgebiet oder
den Übergangsbereich (Art. 6, 86, 87 BauG und Art. 4a WBG)10),
c den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen,
d die Waldbaulinien, bei ihrem Fehlen die Waldränder nach effektivem Verlauf, sofern sie weniger als 30 m von den geplanten Bauten und Anlagen
entfernt sind,
e * die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen Baudenkmäler, archäologischen Objekte oder anderen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes,
f * Lage und Grundfläche des Bauvorhabens und in Zahlen seine Abstände
von den Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebäude,
die Aussenmasse des Gebäudegrundrisses, die Lage des Fixpunkts sowie bei Anwendung der Gesamthöhe die Lage des Messpunkts,
g die Zufahrt, die Abstellplätze für Fahrzeuge und, wo vorgeschrieben (Art.
22 Abs. 2 und 23 BauG11)), den rollstuhlgängigen Zugang,
h * die in den bestehenden oder öffentlich aufgelegten Überbauungs- oder
Strassenplänen eingezeichneten Bau- und Strassenlinien, Baubereiche,
Höhenkoten und öffentlichen Leitungen,
i * die Gewässer, die Abstandslinie und das Überflutungsgebiet (Art. 7 Abs. 2
WBG).
10) BSG 751.11
11) BSG 721.0
725.1 10
Art. 14 Projektpläne
1 Dem Baugesuch sind folgende Projektpläne im Massstab 1:100 oder 1:50
beizulegen
a die Grundrisse sämtlicher Geschosse. Einzutragen sind die Zweckbestimmung der Räume (unter zahlenmässiger Angabe ihrer Länge und Breite),
die Stärke der Aussenwände und ihrer Isolation sowie die ungefähre Stärke der übrigen Mauern, die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen sowie
die Boden- und Fensterflächen in Quadratmetern;
b * die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der
Hauptdimensionen, der Geschosshöhen, der ungefähren Deckenmasse,
der Kniestockhöhe. Anzugeben sind ferner die Stärke der Dachisolation
und die Höhe von oberkant Erdgeschossboden (Höhe in Bezug auf einen
im Situationsplan einzutragenden Fixpunkt). Die Lage der Schnitte ist im
Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen;
c * die Pläne sämtlicher Fassaden mit Markierung der Höhenlage von oberkant Erdgeschossboden und Eintragung der Fassaden- bzw. Gesamthöhe. Bei geschlossener Bauweise sind, soweit nötig, die Fassaden der anschliessenden Gebäude aufzuzeichnen;
d * ein Umgebungsgestaltungsplan, wenn besondere Vorschriften über die
Umgebungsgestaltung bestehen (Art. 14 BauG)12), wenn das Bauvorhaben die Anlage von Kinderspielplätzen, grösseren Spielflächen oder von
Aufenthaltsbereichen erfordert (Art. 15 BauG) oder wenn das Bauvorhaben ein Baudenkmal, ein archäologisches Objekt oder ein anderes Objekt
des besonderen Landschaftsschutzes betrifft (Art. 9a bis 10b BauG).
2 In den Schnitt- und Fassadenplänen sind das massgebende Terrain mit einer
gestrichelten und das Terrain nach Fertigstellung der Bauarbeiten mit einer
durchgezogenen Linie einzutragen. Diese Linien sind zu beschriften. *
3 Aus den Plänen müssen ferner die vorgesehene Terraingestaltung (Gebäudeanschlüsse, Böschungen, Stützmauern) und die festen Einfriedungen ersichtlich sein.
4 Bei Änderungen wie An-, Um- und Erweiterungsbauten muss aus den Plänen
hervorgehen, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und
welche neu erstellt werden sollen.
12) BAG 721.0
11 725.1
Art. 15 Besondere Anforderungen; Erleichterungen
1 Die Behörde kann weitere Unterlagen, wie Angaben über die Konstruktion,
den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Fotomontagen, Modelle, detaillierte Aufstellungen über das Mass der Nutzung, Berechnungen und Schattendiagramme verlangen. *
2 Die Behörde kann
a für sehr grosse Bauvorhaben Projektpläne im Massstab 1:200 gestatten,
b bei unbedeutenden Bauvorhaben von der Vorlage einzelner Projektpläne
oder sonstiger Unterlagen entbinden,
c die Vorlage eines Umgebungsgestaltungsplans verlangen, wo die
Gemeindebauvorschriften dies allgemein oder für bestimmte Gebiete vorschreiben.
3 In speziellen Fällen, insbesondere bei Bauten und Anlagen von beschränkter
Dauer, kann eine andere als in Artikel 10 bis 14 umschriebene Darstellung des
Bauvorhabens gestattet werden, soweit diese zu beurteilen erlaubt, ob das
Vorhaben den im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Zuständig ist *
a die Behörde, welche eine Überbauungsordnung genehmigt, die als Baubewilligung gilt (Art. 88 Abs. 6 BauG13)), oder
b die Baubewilligungsbehörde mit Zustimmung des Amtes für Gemeinden
und Raumordnung.
Art. 16 Profile
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und
durch Profile kenntlich zu machen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhen der Fassaden und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung bzw. des Dachrands sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe am massgebenden Ort, anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossboden ist mit einer Querlatte zu markieren. *
2 Die Profile sind stehenzulassen, bis über das Bauvorhaben endgültig entschieden ist.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann für die Profilierung besondere Anordnungen treffen oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss
aber gewährleistet sein.
13) BSG 721.0
725.1 12
4 Falls ein Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung nicht vorschriftsgemäss profiliert ist oder die gestellten Profile wesentlich von den Projektplänen abweichen, ist die Bekanntmachung nach Behebung des Mangels zu wiederholen mit entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist.
5 Vorläufige Prüfung
Art. 17 Prüfung durch die Gemeindeverwaltung
1 Innert sieben Arbeitstagen nach Eingang der Baueingabe und nach erfolgter
Profilierung nimmt die Gemeindeverwaltung eine vorläufige formelle Prüfung
der Bau- und Ausnahmegesuche vor und leitet diese mit dem Hinweis auf nicht
behobene Mängel an die Baubewilligungsbehörde weiter. Sie kann zuvor einfache Mängel beheben lassen.
2 Ergibt die vorläufige Prüfung, dass der Bauentscheid in die Zuständigkeit der
kleinen Gemeinde fällt, ist nach Artikel 9 Absatz 3 und 4 vorzugehen.
3 In jedem Fall veranlasst die Gemeindeverwaltung die sofortige Berichtigung
fehlerhafter oder ungenügender Profile.
Art. 18 Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde
1 Stellt die Baubewilligungsbehörde bei der vorläufigen Prüfung formelle Mängel fest, weist sie das Gesuch zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis darauf, dass das Gesuch als zurückgezogen
gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird.
2 Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wurden, bewilligt werden könnte, macht die Baubewilligungsbehörde die Gesuchstellenden auf diesen Mangel aufmerksam. Sie gibt ihnen Gelegenheit zur Verbesserung innert drei Monaten und weist darauf hin, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird.
3 Die Rückweisung zur Verbesserung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt innert
zehn Arbeitstagen nach Eingang bei der Baubewilligungsbehörde.
4 Die Baubewilligungsbehörde tritt auf ein wieder eingereichtes, formell mangelhaftes Gesuch nicht ein. Hat es offenkundige materielle Mängel, für deren Beurteilung sie selber zuständig ist, weist sie es innert 30 Tagen ab.
13 725.1
6 Materielle Prüfung
Art. 19 * Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
1 Betrifft ein Gesuch ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, stellt es die
Baubewilligungsbehörde der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und
Justiz zum Entscheid über die Zonenkonformität zu. *
Art. 20 Vorbereitung des Entscheids
1. Anhörung der Gemeinde
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter als Baubewilligungsbehörde lädt die Gemeindebehörde zur Stellungnahme ein. Die Gemeindebehörde stellt Antrag und macht namentlich auf Tatsachen aufmerksam, die
der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen.
Art. 21 2. Konsultation weiterer Behörden
1 Die Baubewilligungsbehörde holt die Amtsberichte mit Anträgen, Verfügungen
oder Stellungnahmen der zuständigen Behörden von Bund und Kanton ein.
Art. 22 3. Bedenken oder Einwände besonderer Art
1 Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstellen gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und
Justiz, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände der nachgenannten Art bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind: *
a Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft,
b Gefährdung der Sicherheit oder allgemeinen Gesundheit,
c feuerpolizeiliche Bedenken,
d Missachtung von Vorschriften über Vorkehren im Interesse Behinderter,
e Verletzung von Umweltvorschriften,
f * Gefährdung durch Naturgefahren in roten und blauen Gefahrengebieten,
in Gefahrengebieten mit noch nicht bestimmter Gefahrenstufe und bei besonders sensiblen Bauten in gelben Gefahrengebieten.
2 Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert
werden.
725.1 14
3 Betrifft ein Bauvorhaben ein Objekt oder die Umgebung eines Objektes, das
Gegenstand eines Inventars oder eines Verzeichnisses von Bund oder Kanton
ist, bezieht die Baubewilligungsbehörde die kantonalen Fachstellen in jedem
Fall ein. Vorbehalten bleiben Bauvorhaben, die erhaltenswerte Baudenkmäler
im Sinne von Artikel 10c Satz 2 des Baugesetzes14) betreffen. *
Art. 22a * 4. Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder
1 Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die Kommission zur Pflege der Orts-
und Landschaftsbilder (OLK) bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet
sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbesondere in folgenden Gebieten: *
a in einem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN),
b * in einem Gebiet des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) oder
c * in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet im Sinne von Artikel 86
des Baugesetzes.
2 Die OLK wird in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 5 des Baugesetzes nicht
beigezogen. *
Art. 23 5. Weitere Abklärungen *
1 Die Baubewilligungsbehörde kann Sachverständige beiziehen, Bodenuntersuchungen, Materialprüfungen, statische Berechnungen, Belastungsproben und
dergleichen anordnen.
Art. 24 Bauabschlag ohne Bekanntmachung
1 Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Schluss, dass das Bauvorhaben
nicht bewilligt werden kann, teilt sie dies den Gesuchstellenden mit und gibt ihnen unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 Halten die Gesuchstellenden am eingereichten Gesuch fest, weist die Baubewilligungsbehörde das Gesuch ohne Bekanntmachung ab, sofern sie ihre Beurteilung nicht geändert hat.
14) BSG 721.0
15 725.1
7 Bekanntmachung, Auflage
Art. 25 Zeitpunkt der Bekanntmachung
1 Die Baubewilligungsbehörde kann bis nach der materiellen Prüfung mit der
Bekanntmachung des Gesuchs zuwarten, sofern die Gesuchstellenden diese
nicht früher verlangen.
Art. 26 Veröffentlichung
1 Die Baubewilligungsbehörde macht das Gesuch durch Veröffentlichung bekannt. Artikel 27 bleibt vorbehalten.
2 Die Veröffentlichung erfolgt an zwei aufeinanderfolgenden Herausgabedaten
im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. Vorbehalten bleibt die Veröffentlichung im Amtsblatt, wenn die Gesetzgebung dies vorsieht. *
3 Die Veröffentlichung enthält
a die Namen der Gesuchstellenden und der Projektverfassenden,
b die Parzelle mit Angabe der genauen Lage oder der Koordinaten sowie
die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens,
c die Nutzungszone und eine allenfalls bestehende Überbauungsordnung,
d * die betroffenen Schutzzonen, die Schutzgebiete und die in der Nutzungsordnung oder in Inventaren oder in Verzeichnissen bezeichneten Schutzobjekte,
e die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen,
f die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Auflage der Gesuchsakten, der Einsprachemöglichkeit, der Einsprachestelle und der Einsprachefrist,
g die Androhung der Verwirkung von Lastenausgleichsansprüchen, die der
Gemeindebehörde nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden
(Art. 31 Abs. 4 Bst. a BauG),
h * den Hinweis, dass Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen anzugeben haben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten,
i * den Hinweis, dass Verfügungen und Entscheide im Amtsblatt oder im
amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht werden können,
wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
725.1 16
Art. 27 * Kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung
1 Betrifft ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur die Nachbarinnen und
Nachbarn, genügt die Mitteilung an diese Personen. Als solche Bauvorhaben
gelten unter Vorbehalt von Absatz 5 insbesondere *
a * Kleinbauten,
b Unterhaltsarbeiten und Änderungen,
c Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen,
d Fahrnisbauten,
e oberirdische Anlagen zur Baulanderschliessung,
f Strassenreklamen.
2 Betrifft ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur innere Bauteile,
Raumstrukturen, feste Ausstattungen in schützenswerten Baudenkmälern oder
Raumstrukturen in erhaltenswerten Baudenkmälern, genügt die Mitteilung an
die zuständige kantonale Fachstelle und an die privaten Organisationen nach
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. September 1999 über
die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG15)).
3 Die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn sowie an die privaten Organisationen erfolgt mit eingeschriebenem Brief und enthält die in Artikel 26
Absatz 3 genannten Angaben. Die Mitteilung an die kantonale Fachstelle erfolgt in elektronischer Form. *
4 Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die betroffenen Nachbarinnen und
Nachbarn, die privaten Organisationen sowie die kantonale Fachstelle dem
Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben. In diesem Fall entscheidet die Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach Erhalt der nötigen Unterlagen und
nach Eingang der weiteren Verfügungen, Amts- und Fachberichte. Vorbehalten
bleibt Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b des Baugesetzes.
5 Die Erteilung der Baubewilligung als kleine Baubewilligung ist nicht möglich,
wenn
a der Kreis der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn und die privaten
Organisationen nicht eindeutig bestimmt werden können,
b die Gesetzgebung eine Veröffentlichung vorsieht,
c andere als die in Absatz 2 genannten wesentliche öffentliche Interessen
berührt werden, insbesondere solche des Natur-, Ortsbild- oder Landschaftsschutzes, der Verkehrssicherheit, der Hindernisfreiheit oder der
Ortsplanung.
15) BSG 426.41
17 725.1
Art. 28 Auflage
1 Das Gesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen sind bis
zum Ablauf der Einsprachefrist nach Artikel 31 bei der Gemeindeverwaltung in
physischer und in elektronischer Form zur Einsichtnahme aufzulegen. *
2 Die Gemeinde gewährleistet die Einsichtnahme auf elektronischem Weg. Sie
trifft Massnahmen zur Wahrung der Informationssicherheit und des Datenschutzes nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung. *
3 Massgebend sind die physischen Unterlagen. *
8 Einsprache, Rechtsverwahrung
Art. 29–30 * …
Art. 31 Frist und Form
1 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der ersten Veröffentlichung bzw. mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung.
2 Die Einsprachen sind schriftlich und begründet, im Doppel, bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.
3 … *
Art. 32 Rechtsverwahrung
1 Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und
der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten.
2 Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist befugt, wer zivilrechtlich rechts-
und handlungsfähig ist.
3 Die Bestimmungen über den Lastenausgleich bleiben vorbehalten (Art. 30
und 31 BauG16)).
Art. 33 Instruktion
1. Allgemeines
1 Innert sieben Arbeitstagen seit Ablauf der Einsprachefrist stellt die Baubewilligungsbehörde je ein Doppel der Einsprachen und der Rechtsverwahrungen
den Gesuchstellenden und den betroffenen Behörden zu.
16) BSG 721.0
725.1 18
2 Diese erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zehn Tagen, längstens bis zur Einigungsverhandlung, wenn eine solche durchgeführt
wird.
3 Bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Einsprachen kann die
Baubewilligungsbehörde darauf verzichten, Stellungnahmen einzuholen.
Art. 34 2. Einigungsverhandlung
1 Die Baubewilligungsbehörde kann eine Einigungsverhandlung durchführen,
sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten.
2 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Ergebnisse festzuhalten und am Schluss die unerledigten Einsprachen anzugeben sind.
Das Protokoll ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen.
9 Bauentscheid
Art. 35 Bauentscheid
1. Voraussetzungen, Bedingungen, Auflagen, Gegenstand
1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung
nicht gefährdet und wenn ihm keine Hindernisse der Planung nach Artikel 36
und 62 des Baugesetzes17) entgegenstehen. Andernfalls ist das Gesuch abzuweisen (Bauabschlag).
2 Die Baubewilligungsbehörde würdigt das Ergebnis des Beweisverfahrens frei.
Sie kann von den Amts- und Fachberichten der Fachstellen abweichen. Sie hat
die Abweichung im Bauentscheid zu begründen. *
3 Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.18)
4 Die Baubewilligungsbehörde bezeichnet die Pläne, auf die sich der Bauentscheid bezieht.19)
Art. 36 2. Inhalt
1 Der Bauentscheid besteht aus der Begründung, dem Dispositiv und der
Rechtsmittelbelehrung.
17) BSG 721.0
18) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
19) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
19 725.1
2 Die Begründung enthält
a die Gründe für die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung,
b die Gründe für den Bauabschlag und
c die Stellungnahme zu den Einsprachen.
3 Das Dispositiv enthält
a die Erteilung oder die Verweigerung der verlangten Ausnahmebewilligungen,
b die Erteilung oder die Verweigerung der Baubewilligung,
c die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung,
d die weiteren Bewilligungen, die vor Baubeginn noch beigebracht werden
Art. 6
Keiner Baubewilligung bedürfen:
a Sonnenkollektoren und Solarzellen bis maximal 2 m² Fläche (Kleinanlagen);
b Sonnenkollektoren und Solarzellen über 2 m² Fläche, ausgenommen auf
schutzwürdigen Gebäuden und ausserhalb der Bauzone, unter folgenden
Voraussetzungen:
a Bedeckungen von maximal zwei Dritteln der Dachfläche oder Fassade, wobei für Einfamilienhäuser mindestens 30 m2 und pro weitere
Wohnung mindestens 20 m² zugelassen sind;
b Anlagen auf Dächern: bündige Einpassung mit dem Dach und bis zu
einer Kollektorneigung von 45° sowie maximal 20 cm von schrägen
Dachflächen abstehend;
c Anlagen an Fassaden: Kollektorneigung von 0° bis 45° und 70° bis
90° (vertikal) und maximal 1,0 m von der Fassadenfläche abstehend;
d Höhe der Anlagen bei Flachdächern maximal 1,0 m über oberkant
Dachrand.
3 Wird die «Sonnenkollektor-Initiative» in der Volksabstimmung verworfen, und
hat der Regierungsrat das Dekret zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gesetzt,
so treten die Artikel 6 und 57 am Tag nach der Volksabstimmung in Kraft.
Andernfalls setzt der Regierungsrat sie mit dem Dekret in Kraft.
27) Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15. 5. 2011, BSG 741.1
725.1 28
Bern, 22. März 1994 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Bieri
Der Staatsschreiber:Nuspliger
RRB Nr. 2619 vom 24. August 1994:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1995
29 725.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.03.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-77
29.04.1996 01.07.1996 Art. 8 Abs. 2 geändert 96-40
29.04.1996 01.07.1996 Art. 9 Abs. 1, d geändert 96-40
29.04.1996 01.07.1996 Art. 9 Abs. 1, e geändert 96-40
29.04.1996 01.07.1996 Art. 9 Abs. 1, f geändert 96-40
29.04.1996 01.07.1996 Art. 9 Abs. 1, g eingefügt 96-40
29.04.1996 01.07.1996 Art. 44 Abs. 1 geändert 96-40
18.06.1997 01.09.1997 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 97-65
29.10.1997 01.01.1998 Art. 22 Abs. 1 geändert 97-100
29.10.1997 01.01.1998 Art. 39 Abs. 3 geändert 97-100
10.04.2000 01.12.2000 Art. 4 Abs. 1 geändert 00-75
05.09.2000 01.04.2001 Art. 4 Abs. 1 geändert 01-21
06.09.2000 01.01.2001 Art. 11 Abs. 2 geändert 00-128
06.09.2000 01.01.2001 Art. 13 Abs. 1, e geändert 00-128
06.09.2000 01.01.2001 Art. 14 Abs. 1, d geändert 00-128
06.09.2000 01.01.2001 Art. 22 Abs. 3 geändert 00-128
06.09.2000 01.01.2001 Art. 26 Abs. 3, d geändert 00-128
25.11.2004 01.08.2005 Art. 9 Abs. 1, h geändert 05-50
25.11.2004 01.08.2005 Art. 9 Abs. 1, i geändert 05-50
25.11.2004 01.08.2005 Art. 19 geändert 05-50
25.11.2004 01.08.2005 Art. 48 Titel geändert 05-50
25.11.2004 01.08.2005 Art. 48 Abs. 3 aufgehoben 05-50
25.11.2004 01.08.2005 Art. 49 geändert 05-50
25.11.2004 01.08.2005 Art. 50 Abs. 1 geändert 05-50
14.12.2004 01.01.2007 Art. 50 Abs. 1 geändert 06-81 | 06-89
28.03.2006 01.01.2010 Art. 8 Abs. 1 geändert 08-135
04.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 1, k geändert 08-132
28.01.2009 01.09.2009 Ingress geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 4 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 5 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 6 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 6a eingefügt 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 7 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 9 Abs. 1 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 9 Abs. 1, b geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 11 Abs. 1, a geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 12 Abs. 1 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 12 Abs. 2 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 13 Abs. 1, b geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 13 Abs. 1, i geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 15 Abs. 3 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 22 Abs. 1 geändert 09-65
725.1 30
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.01.2009 01.09.2009 Art. 22 Abs. 1, f eingefügt 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 26 Abs. 3, h eingefügt 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 26 Abs. 3, i eingefügt 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 27 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 29 aufgehoben 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 30 aufgehoben 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 35 Abs. 2 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 39 Abs. 1 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 40 Titel geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 40 Abs. 1 aufgehoben 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 40 Abs. 2 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 41 Abs. 1 aufgehoben 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 42 Abs. 1 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 47 geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009 Art. 47a eingefügt 09-65
26.01.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 2 geändert 10-84
26.01.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 3, i geändert 10-84
17.03.2010 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, s geändert 11-90
17.03.2010 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1, t eingefügt 11-90
09.06.2016 01.04.2017 Ingress geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 6 Abs. 1, a geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 7 Abs. 2 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 7 Abs. 3 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 7a eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 8 Abs. 2, a eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 8 Abs. 2, b eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 8 Abs. 2, c eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 8 Abs. 2, d eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 9 Abs. 1, h geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 9 Abs. 1, i geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 9 Abs. 1, k geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 9 Abs. 1, l eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 10 Abs. 3a eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 11 Abs. 1, l geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 13 Abs. 1, b geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 13 Abs. 1, f geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 13 Abs. 1, h geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 14 Abs. 1, b geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 14 Abs. 1, c geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 14 Abs. 1, d geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 14 Abs. 2 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert 17-009
31 725.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.06.2016 01.04.2017 Art. 22 Abs. 3 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 22a eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 23 Titel geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 27 Abs. 1 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 27 Abs. 1, a geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 49 Abs. 1 geändert 17-009
24.06.2020 01.08.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 19 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 39 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 49 Abs. 1 geändert 20-065
03.12.2020 01.03.2022 Art. 7a Abs. 1 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 7a Abs. 4 aufgehoben 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 9 Abs. 1, h geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 9 Abs. 3 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 10 Abs. 3 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 10 Abs. 3a geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 10 Abs. 5 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 10 Abs. 6 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 12 Abs. 1a eingefügt 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 12 Abs. 2 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 12 Abs. 3 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 27 Abs. 3 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 28 Abs. 1 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 28 Abs. 2 eingefügt 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 28 Abs. 3 eingefügt 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 47a Abs. 1 geändert 21-082
03.12.2020 01.03.2022 Art. 50 Abs. 1 geändert 21-082
08.12.2021 01.01.2023 Art. 26 Abs. 2 geändert 22-063
08.12.2021 01.01.2023 Art. 26 Abs. 3, i geändert 22-063
13.09.2022 01.04.2023 Art. 22a Abs. 1 geändert 23-017
13.09.2022 01.04.2023 Art. 22a Abs. 1, b geändert 23-017
13.09.2022 01.04.2023 Art. 22a Abs. 1, c geändert 23-017
13.09.2022 01.04.2023 Art. 22a Abs. 2 geändert 23-017
29.04.2024 01.01.2023 Art. 9 Abs. 2 geändert 24-021
725.1 32
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.03.1994 01.01.1995 Erstfassung 94-77
Ingress 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Ingress 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 4 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 4 Abs. 1 10.04.2000 01.12.2000 geändert 00-75
Art. 4 Abs. 1 05.09.2000 01.04.2001 geändert 01-21
Art. 5 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 6 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 6 Abs. 1, a 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 6 Abs. 1, s 17.03.2010 01.01.2012 geändert 11-90
Art. 6 Abs. 1, t 17.03.2010 01.01.2012 eingefügt 11-90
Art. 6a 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-65
Art. 7 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 7 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 7 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 7a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009
Art. 7a Abs. 1 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 7a Abs. 4 03.12.2020 01.03.2022 aufgehoben 21-082
Art. 8 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-135
Art. 8 Abs. 2 29.04.1996 01.07.1996 geändert 96-40
Art. 8 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 8 Abs. 2, a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009
Art. 8 Abs. 2, b 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009
Art. 8 Abs. 2, c 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009
Art. 8 Abs. 2, d 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009
Art. 9 Abs. 1 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 9 Abs. 1, b 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 9 Abs. 1, d 29.04.1996 01.07.1996 geändert 96-40
Art. 9 Abs. 1, e 29.04.1996 01.07.1996 geändert 96-40
Art. 9 Abs. 1, f 29.04.1996 01.07.1996 geändert 96-40
Art. 9 Abs. 1, g 29.04.1996 01.07.1996 eingefügt 96-40
Art. 9 Abs. 1, h 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-50
Art. 9 Abs. 1, h 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 9 Abs. 1, h 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 9 Abs. 1, i 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-50
Art. 9 Abs. 1, i 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 9 Abs. 1, k 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132
Art. 9 Abs. 1, k 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 9 Abs. 1, l 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009
Art. 9 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 9 Abs. 2 29.04.2024 01.01.2023 geändert 24-021
Art. 9 Abs. 3 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
33 725.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 10 Abs. 1 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 10 Abs. 2 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 10 Abs. 3 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 10 Abs. 3a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009
Art. 10 Abs. 3a 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 10 Abs. 5 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 10 Abs. 6 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 11 Abs. 1, a 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 11 Abs. 1, l 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 11 Abs. 2 06.09.2000 01.01.2001 geändert 00-128
Art. 12 Abs. 1 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 12 Abs. 1 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 12 Abs. 1a 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-082
Art. 12 Abs. 2 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 12 Abs. 2 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 12 Abs. 3 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 13 Abs. 1, b 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 13 Abs. 1, b 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 13 Abs. 1, e 06.09.2000 01.01.2001 geändert 00-128
Art. 13 Abs. 1, f 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 13 Abs. 1, h 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 13 Abs. 1, i 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 14 Abs. 1, b 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 14 Abs. 1, c 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 14 Abs. 1, d 06.09.2000 01.01.2001 geändert 00-128
Art. 14 Abs. 1, d 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 14 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 15 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 15 Abs. 3 18.06.1997 01.09.1997 eingefügt 97-65
Art. 15 Abs. 3 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 16 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 19 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-50
Art. 19 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 22 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 22 Abs. 1 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 22 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 22 Abs. 1, f 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-65
Art. 22 Abs. 3 06.09.2000 01.01.2001 geändert 00-128
Art. 22 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 22a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009
Art. 22a Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-017
Art. 22a Abs. 1, b 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-017
Art. 22a Abs. 1, c 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-017
Art. 22a Abs. 2 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-017
Art. 23 09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-009
725.1 34
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 26 Abs. 2 26.01.2010 01.01.2011 geändert 10-84
Art. 26 Abs. 2 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-063
Art. 26 Abs. 3, d 06.09.2000 01.01.2001 geändert 00-128
Art. 26 Abs. 3, h 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-65
Art. 26 Abs. 3, i 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-65
Art. 26 Abs. 3, i 26.01.2010 01.01.2011 geändert 10-84
Art. 26 Abs. 3, i 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-063
Art. 27 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 27 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 27 Abs. 1, a 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 27 Abs. 3 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 28 Abs. 1 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 28 Abs. 2 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-082
Art. 28 Abs. 3 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-082
Art. 29 28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-65
Art. 30 28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-65
Art. 31 Abs. 3 28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-65
Art. 35 Abs. 2 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 39 Abs. 1 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 39 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 39 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 40 28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-65
Art. 40 Abs. 1 28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-65
Art. 40 Abs. 2 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 41 Abs. 1 28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-65
Art. 42 Abs. 1 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 44 Abs. 1 29.04.1996 01.07.1996 geändert 96-40
Art. 47 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65
Art. 47a 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-65
Art. 47a Abs. 1 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
Art. 48 25.11.2004 01.08.2005 Titel geändert 05-50
Art. 48 Abs. 3 25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-50
Art. 49 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-50
Art. 49 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 49 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 50 Abs. 1 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-50
Art. 50 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-81 | 06-89
Art. 50 Abs. 1 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082