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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit

St. Gallen · 556.11 · ordinance

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 als Verordnung:1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002.9
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 22

21 provisions

Art. 1 als Verordnung:1

Bewilligungspflicht 1 Die Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig.

Art. 2

Zuständigkeit 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten.

Art. 3

Gesuch um Bewilligung 1 Das Gesuch um Zulassung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten wird schriftlich eingereicht. 2 Dem Gesuch werden beigelegt: a) Strafregisterauszug; b) Betreibungsregisterauszug; c) Nachweis des minimalen Nettovermögens oder minimalen Eigenkapitals;2 d) Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung;3 e) Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Anhang zur diesem Erlass oder Nachweis der bestandenen Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten;4 f) zusätzlich bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug. 1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Dezember 2003, ABl 2003, 2865; in Vollzug ab 1. Januar 2004. 2 Art. 5 der V zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002, SR 221.214.11. 3 Art. 7 der V zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002, SR 221.214.11. 4 Art. 4 der V zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002, SR 221.214.11. nGS 39–23 556.11 3 In Fällen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 20025 wird die Bewilligung mit der Auflage erteilt, Kreditgeschäfte nur mit der garantierenden Kreditgeberin oder dem garantierenden Kreditgeber zu tätigen.

Art. 4

Prüfung a) Zulassung 1 Zur Prüfung zugelassen wird, wer die übrigen Voraussetzungen nach Art. 40 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 23. März 20016 erfüllt und die Prüfungsgebühr entrichtet hat.

Art. 5

b) Prüfungsstoff 1 Die Prüfung beinhaltet Fragen zu: a) Konsumkreditrecht im Allgemeinen; b) Kreditvermittlung im Besonderen; c) Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren.

Art. 6

c) Art 1 Die Prüfung erfolgt mündlich oder schriftlich. Sie wird in der Amtssprache durchgeführt.

Art. 7

d) Termine 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit legt die Prüfungstermine rechtzeitig fest.

Art. 8

e) Anmeldung 1 Die Anmeldung durch die Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt spätestens vierzehn Tage vor der Prüfung.

Art. 9

f) Ausschluss 1 Wer sich während der Prüfung unkorrekt verhält, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Art. 10

g) Bewertung 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über das Bestehen der Prüfung. 5 SR 221.214.11. 6 SR 221.214.1. 556.11 2 Der Entscheid wird schriftlich eröffnet. Er kann innert vierzehn Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.

Art. 11

h) Wiederholung 1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. 2 Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird während fünf Jahren zu keiner weiteren Prüfung zugelassen. Ausserhalb des Kantons St.Gallen nicht bestandene Prüfungen werden mitberücksichtigt.

Art. 12

i) Einsichtnahme 1 Auf Verlangen wird den Kandidatinnen und Kandidaten Einsicht in die schriftliche Prüfung gewährt.

Art. 13

Meldepflicht 1 Gesellschaften und juristische Personen mit Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit unaufgefordert den Eintritt neuer Geschäftsleitungsmitglieder. 2 Die Meldung enthält den Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder den Nachweis der bestandenen Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten des eintretenden Geschäftsleitungsmitgliedes.7 3 Die Meldepflicht entfällt, wenn die Kreditgeberin oder der Kreditgeber oder die Kreditvermittlerin oder der Kreditvermittler keiner Bewilligungspflicht unterliegt.8

Art. 14

Auskunftspflicht 1 Kreditgeberin oder Kreditgeber und Kreditvermittlerin oder Kreditvermittler erteilen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Auskunft und gewähren diesem Einsicht in ihre Geschäftsbücher. 2 Das Amt für Wirtschaft kann insbesondere jederzeit den Nachweis verlangen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. 7 Art. 40 Abs. 2 des BG über den Konsumkredit vom 23. März 2001, SR 221.214.1. 8 Art. 39 Abs. 3 des BG über den Konsumkredit vom 23. März 2001, SR 221.214.1. 556.11

Art. 15

Entzug der Bewilligung 1 Der Entzug der Bewilligung richtet sich nach Art. 8 der Verordnung zum

Art. 16 Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002.9

Gebühren 1 Erteilung, Erneuerung und Entzug der Bewilligung sowie die Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten sind gebührenpflichtig. 2 Die Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung erscheint.

Art. 17

Strafbestimmung 1 Verstösse gegen die Konsumkreditgesetzgebung werden nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193710 verfolgt.

Art. 18

11

Art. 19

12

Art. 20

Übergangsbestimmungen a) provisorische Bewilligung 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann bewilligungspflichtigen Kreditgeberinnen oder Kreditgebern und Kreditvermittlerinnen oder Kreditvermittlern bis zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 4 bis 7 der eidgenössischen Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 eine provisorische Bewilligung erteilen, längstens bis 31. März 2004. 2 Provisorische Bewilligungen werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft macht. Art. 21 b) ausserkantonale Bewilligung 1 Die in einem anderen Kanton nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligung einer Kreditgeberin oder eines Kreditgebers und einer Kreditvermittlerin oder eines Kreditvermittlers wird bis zum Hinfall ihrer Gültigkeit anerkannt, längstens bis 31. Dezember 2005. 9 SR 221.214.11. 10 SR 311.0. 11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 556.11

Art. 22

Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet. 556.11 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–23 02.12.2003 01.01.2004 Art. 2 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013 Art. 7 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013 Art. 10 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013 Art. 14 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013 Art. 20 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 02.12.2003 01.01.2004 Erlass Grunderlass 39–23 22.01.2013 01.01.2013 Art. 2 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013 Art. 7 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013 Art. 10 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013 Art. 14 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013 Art. 20 geändert 48–60 556.11 Anhang Den Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Art. 6 Bst. a der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 erbringt, wer über eine der folgenden Berufs- oder höheren Fachprüfungen verfügt: Berufsprüfung mit eidgenössischem Fachausweis: a) Bankfachmann b) Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen c) Finanzplaner d) Treuhänder Höhere Fachprüfung mit Diplom: a) Bankfach-Experte b) Experte in Rechnungslegung und Controlling c) Finanz- und Anlageexperte d) Finanzanalytiker und Vermögensverwalter e) Finanzplanungs-Experte f) Pensionskassenleiter g) Treuhandexperte h) Wirtschaftsprüfer

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