Art. 1 Kostenziel
1) Als Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird für die Gesamtheit der Leistungserbringer für das Jahr 2026 eine Kostensteigerung von höchstens 2.0 % gegenüber dem Vorjahr festgelegt. 2) Die Teuerung ist im Prozentsatz nach Abs. 1 bereits enthalten. 3) Der Festlegung des Kostenzieles liegen zu Grunde: a) die Daten aus dem Datenpool des Kassenverbandes für die Jahre 2008 bis 2024 sowie das erste Halbjahr 2025; b) die Einschätzungen und Prognosen des Amtes für Gesundheit; und c) die Stellungnahmen des Kassenverbandes und der Verbände der Leistungserbringer. 4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Kostenziele und die Qualitätssicherung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KQV).