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V vom 18. November 2025 über das Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2026

Liechtenstein · 832.101.51 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1 Kostenziel
  2. Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

2 provisions

Art. 1 Kostenziel

1) Als Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird für die Gesamtheit der Leistungserbringer für das Jahr 2026 eine Kostensteigerung von höchstens 2.0 % gegenüber dem Vorjahr festgelegt. 2) Die Teuerung ist im Prozentsatz nach Abs. 1 bereits enthalten. 3) Der Festlegung des Kostenzieles liegen zu Grunde: a) die Daten aus dem Datenpool des Kassenverbandes für die Jahre 2008 bis 2024 sowie das erste Halbjahr 2025; b) die Einschätzungen und Prognosen des Amtes für Gesundheit; und c) die Stellungnahmen des Kassenverbandes und der Verbände der Leistungserbringer. 4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Kostenziele und die Qualitätssicherung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KQV).

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026. Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

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