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26 provisions
Art. 1 I. Grundlagen (1.)
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Sicherung von archivwürdigen Dokumenten, den
Zugang zum kantonalen und kommunalen Archivgut sowie Organisation und
Tätigkeit der Archive von Kanton und Gemeinden.
2 Es gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Sinne von
Art. 109 ff. KV.
Art. 2
Zweck der Archivierung
1 Die Archive von Kanton und Gemeinden dienen den Dokumentationsansprüchen der Behörden und den Informationsbedürfnissen der Allgemeinheit.
2 Die Archivierung soll die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns gewährleisten, eine authentische Überlieferung zur Geschichte von Kanton und Gemeinden dauerhaft sichern und kulturelles Erbe von Appenzell Ausserrhoden bewahren.
1) KV (bGS 111.1)
1175 / Abl. 2009, S. 1583 1
421.10 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 3
Begriffe
1 Dokumente sind aufgezeichnete Informationen, unabhängig von der Art
des Informationsträgers. Dazu gehören auch alle Hilfsmittel, die für deren
Verständnis und Nutzung nötig sind.
2 Archivwürdig sind Dokumente, die auf Grund ihrer rechtlichen, administrativen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Bedeutung für eine authentische Überlieferung wichtig sind.
3 Archivgut sind die vom zuständigen Archiv zur dauernden Aufbewahrung
bestimmten Dokumente.
4 Öffentliches Organ ist, wer als Behörde, Amts- oder Funktionsträger öffentliche Aufgaben des Kantons, der Gemeinden oder von Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts erfüllt.
Art. 4 II. Sicherung von Dokumenten und Archivgut (2.)
Vorarchivische Dokumentenverwaltung
1 Die öffentlichen Organe berücksichtigen bei der Dokumentenverwaltung
und insbesondere bei der Beschaffung und beim Betrieb von elektronischen
Datenbearbeitungssystemen die Erfordernisse der Archivierung.
2 Dokumente sind systematisch geordnet und sicher aufzubewahren.
3 Sofern keine besondere gesetzliche Vorschrift besteht, dürfen Dokumente
nur vernichtet werden, wenn das zuständige Archiv sie als nicht archivwürdig bezeichnet hat.
Art. 5
Anbietepflicht
1 Die öffentlichen Organe überprüfen regelmässig, welche Dokumente sie
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen.
2 Sämtliche Dokumente, die nicht mehr benötigt werden, sind dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.
3 Das zuständige Archiv bestimmt über Ausnahmen von der Anbietepflicht.
Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 421.10
Anbietepflichtige Stellen
1 Anbietepflichtig sind:
a) der Kantonsrat und seine Organe, ausgenommen die Fraktionen;
b) der Regierungsrat, seine Kommissionen und seine Vertretungen;
c) die kantonale Verwaltung;
d) die Gerichte, die Schlichtungsbehörden und die Staatsanwaltschaft;
e) die Betreibungsämter und die Konkursämter;
f) das Gemeindeparlament und die Geschäftsprüfungskommission;
g) der Gemeinderat, seine Kommissionen und die Gemeindeverwaltung;
h) die kommunalen Zweckverbände;
i) die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
j) alle natürlichen und juristischen Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden wahrnehmen.
Art. 7
Bewertung von Dokumenten
1 Das zuständige Archiv beurteilt unter Anhörung der anbietenden Stelle die
Archivwürdigkeit der Dokumente und entscheidet abschliessend darüber,
welche Dokumente es zur dauernden Aufbewahrung übernimmt.
2 Über Dokumente, die vom Archiv nicht übernommen werden, verfügen die
anbietenden Stellen nach den für sie geltenden Vorschriften.
Art. 8
Aufbewahrung und Erhaltung von Archivgut
1 Durch technische, konservatorische und organisatorische Massnahmen ist
die langfristige Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sicherzustellen.
2 Das Archivgut ist in separaten und geeigneten Räumlichkeiten zu verwahren.
Art. 9
Ausschluss der Verkehrsfähigkeit
1 Archivgut ist unveräusserliches kulturelles Erbe. Es können daran weder
privates Eigentum noch andere dingliche Rechte begründet werden.
2 Bestehende Rechte an Archivgut nichtstaatlicher Herkunft bleiben gewahrt.
421.10 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 10 III. Nutzung des Archivguts (3.)
Allgemein zugängliches Archivgut
1 Dokumente, an denen weder öffentliche noch private Schutzinteressen bestehen, sind im Rahmen der Benützungsbestimmungen für die Allgemeinheit
zugänglich.
Art. 11
Eingeschränkt zugängliches Archivgut
1 Die Einsichtnahme in Dokumente, an denen öffentliche oder private Schutzinteressen bestehen, richtet sich nach dem Informationsgesetz1).
2 Das zuständige Archiv entscheidet, ob und inwieweit Einsicht in schützwürdige Dokumente gegeben werden kann. Im Zweifelsfall holt es die Meinung
der abliefernden Stelle und des Datenschutz-Kontrollorgans2) ein.
Art. 12
Erlöschen von Schutzinteressen
1 Öffentliche Schutzinteressen gelten spätestens nach 30 Jahren seit Erstellung eines Dokumentes als erloschen.
2 Private Schutzinteressen gelten spätestens nach 120 Jahren seit Erstellung eines Dokumentes als erloschen.
3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des übergeordneten Rechts
und abweichende Bestimmungen in Übernahmevereinbarungen zu nichtstaatlichem Archivgut.
Art. 13
Rechte abliefernder Stellen
1 Abliefernde Stellen können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auf das
von ihnen abgelieferte Archivgut zurückgreifen, dürfen dieses aber nicht verändern.
Art. 14
Datenschutzrechtliche Ansprüche
1 Wird die Unrichtigkeit von Personendaten glaubhaft gemacht, kann die betroffene Person verlangen, dass ihre Gegendarstellung dem Archivgut beigefügt wird.
1) bGS 133.1
2) Art. 26 f. Datenschutzgesetz (bGS 146.1)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 421.10
2 Es besteht kein Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung von Archivgut.
Art. 15
Benützungsordnung
1 Die Einsichtnahme in Archivgut ist unentgeltlich. Besondere Dienstleistungen sind kostenpflichtig.
2 Die Benützung von Archivgut kann aus konservatorischen oder urheberrechtlichen Gründen im Einzelfall mit besonderen Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Die Benützer haften gegenüber dem Gemeinwesen für allen Schaden, den
sie bei der Benützung der Archive und des Archivgutes verursachen.
4 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benützungsbestimmungen
verstösst, kann von der weiteren Archivbenützung ausgeschlossen werden.
5 Das Nähere regelt das Benützungsreglement.
Art. 16 IV. Staatsarchiv (4.)
Zuständigkeit und Auftrag
1 Das Staatsarchiv ist das zuständige Archiv für Dokumente der kantonalen
Organe und ihrer Rechtsvorgänger. Es dient nach Vereinbarung als Archiv
für interkantonale Institutionen mit ausserrhodischer Beteiligung.
2 Es setzt sich für die Erhaltung privaten Archivguts und des Archivguts der
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ein.
3 Es sorgt für die langfristige Bewahrung, die wissenschaftliche Bearbeitung
und die Vermittlung des Archivgutes.
4 Es stellt in Zusammenarbeit mit der Kantonsbibliothek1) eine koordinierte
dokumentarische Überlieferung für Appenzell Ausserrhoden sicher.
Art. 17
Organisation
1 Das Staatsarchiv wird von der Staatsarchivarin oder dem Staatsarchivar
geleitet. Es ist organisatorisch der Kantonskanzlei angegliedert.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Benützungsreglement.
1) Vgl. Art. 2 Abs. 1 V über die Kantonsbibliothek (bGS 421.15)
421.10 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 18
Aufgaben
1 Das Staatsarchiv:
a) unterstützt die kantonalen Organe in der Dokumentenverwaltung;
b) entscheidet über die Archivwürdigkeit von Dokumenten der kantonalen
Organe;
c) sorgt für sichere Aufbewahrung und fachgerechte Verzeichnung seines Archivguts;
d) betreibt ein elektronisches Archivsystem;
e) führt eine Handbibliothek und unterhält landeskundliche Sammlungen;
f) kann von Dritten wichtiges Archivgut von kantonaler Bedeutung übernehmen;
g) ist Auskunftsstelle und macht Archivgut in geeigneter Form zugänglich;
h) berät die Gemeinden in Belangen der Archivierung;
i) führt und begleitet landeskundliche Forschungs-, Publikations- und
Vermittlungsprojekte;
j) arbeitet fachtechnisch mit andern Archiven und Institutionen zusammen.
Art. 19
Besondere Befugnisse
1 Das Staatsarchiv hat im Rahmen seiner Aufgaben Zugang zu allen Dokumenten der anbietepflichtigen Stellen. Es erlässt Weisungen über die Aufbewahrung und Ablieferung archivwürdiger Dokumente.
2 Es kann zu Forschungs- und Auskunftszwecken auf kommunales Archivgut
zugreifen.
3 Es kann mit öffentlichen und privaten Partnern archivbezogene Vereinbarungen abschliessen.
Art. 20
Rechtsschutz
1 Verfügungen des Staatsarchivs können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 421.10
Art. 21 V. Gemeindearchive (5.)
Zuständigkeit und Organisation
1 Das Gemeindearchiv ist das zuständige Archiv für Dokumente der kommunalen Organe und ihrer Rechtsvorgänger. Es kann weiteres für die Gemeindegeschichte wichtiges Archivgut übernehmen.
2 Das Gemeindearchiv steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser
erlässt ein Benützungsreglement und bestimmt eine Person, die für alle im
Gesetz dem Archiv übertragenen Aufgaben verantwortlich ist.
3 Die für das Archiv verantwortliche Person hat im Rahmen ihrer Aufgaben
Zugang zu allen Dokumenten der anbietepflichtigen Stellen. Sie erlässt Weisungen über die Aufbewahrung und Ablieferung archivwürdiger Dokumente.
4 Bei Zweckverbänden und anderen interkommunalen Organen bestimmen
die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, welches Gemeindearchiv
zuständig ist.
Art. 22
Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv
1 Gemeindearchive und Staatsarchiv sorgen für eine koordinierte Archivierung.
2 Das Staatsarchiv unterstützt die Gemeinden in Belangen der Dokumentenbewertung und der Verzeichnung von Archivgut.
Art. 23
Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz in Angelegenheiten der Gemeindearchive bestimmt sich
nach dem Gemeindegesetz1).
Art. 24 VI. Straf- und Schlussbestimmungen (6.)
Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich als archivwürdig bezeichnete Dokumente beschädigt, verheimlicht, veräussert oder auf andere Weise der geordneten Archivierung
entzieht, wird mit Busse bestraft.
1) bGS 151.11
421.10 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen das Benützungsreglement oder
gegen im Einzelfall getroffene Anordnungen über die Benützung von Archivgut verstösst, wird mit Busse bestraft.
Art. 25
Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gemeindegesetz vom 7. Juni 19981) wird wie folgt geändert2):
2 Die Verordnung vom 14. November 1988 über das Archivwesen3) wird aufgehoben.
Art. 26
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.4)
1) bGS 151.11
2) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3) bGS 421.11 (lf. Nr. 292)
4) 1. Januar 2011 (RRB vom 23. November 2010; Abl. 2010, S. 1419)