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22 provisions
Art. 1
Zweck und Gegenstand
1 Die Gemeinden und der Kanton stärken die Vereinbarkeit von Familie, Erwerbstätigkeit und Ausbildung und fördern die Entwicklung von Kindern. Allen Kindern
wird ein gleichwertiger Zugang zur familienergänzenden Kinderbetreuung gewährt.
2 Zu diesem Zweck werden insbesondere:
a) den Erziehungsberechtigten die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder in
Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung vergünstigt;
b) bedarfsorientierte Mindestanforderungen an die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung festgelegt.
3 Das Gesetz regelt zudem die Zulassung von ausserkantonalen Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Bezug auf die Vergünstigung der Betreuungskosten.
1) GRP 2022/2023, 403
2) BR 110.100
3) Seite 351
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
a) die Leistungserbringenden mit einem Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton;
b) die Gemeinden des Kantons;
c) die Erziehungsberechtigten in Bezug auf die Vergünstigung der Betreuungskosten.
Art. 3
Begriffe
1 Leistungserbringende sind Organisationen oder Institutionen, die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung bereitstellen und betreiben.
2 Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten Kindertagesstätten
und Tageselternorganisationen. Dazu gehören auch individuelle und flexible
Angebote im Bereich der Randzeiten- und Wochenendbetreuung.
3 In Kindertagesstätten werden Kinder, in der Regel bis zum Eintritt in die Primarstufe, ausserhalb des Elternhauses regelmässig betreut.
4 Tageselternorganisationen vermitteln Tageseltern an Erziehungsberechtigte. Tageseltern betreuen Kinder bis zum Abschluss der Primarstufe bei sich oder bei den Erziehungsberechtigten zu Hause.
5 Normkosten sind die für die Finanzierung massgebenden Kosten. Sie basieren auf
den anrechenbaren Kosten der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung.
6 Der Tarif bezeichnet den Preis, welchen die Leistungserbringenden für die Nutzung ihrer Angebote verlangen.
2. Vergünstigungen
Art. 4
Gewährung und Ausrichtung
1 Der Kanton gewährt den Erziehungsberechtigten, deren Kinder Wohnsitz im
Kanton haben und in anerkannten Angeboten betreut werden, Vergünstigungen der
Betreuungskosten.
2 Vergünstigungen werden zudem den Erziehungsberechtigten gewährt, deren Kinder Wohnsitz im Kanton haben und in zugelassenen ausserkantonalen Angeboten
betreut werden.
3 Im Kanton erwerbstätigen Erziehungsberechtigten, deren Kinder Wohnsitz im angrenzenden Ausland haben und in anerkannten Angeboten betreut werden, können
Vergünstigungen gewährt werden, wenn die Gemeinde am Arbeitsort sich finanziell
daran beteiligt.
4 Die Vergünstigungen nach Absatz 1 und Absatz 3 werden den entsprechenden
Leistungserbringenden, diejenigen nach Absatz 2 den Erziehungsberechtigten geleistet.
5 Vergünstigungen gemäss Absatz 1, die über das Minimum hinausgehen, sowie
Vergünstigungen gemäss Absatz 2 und Absatz 3 werden nur auf Gesuch hin
gewährt.
Art. 5
Umfang der Vergünstigungen
1 Basis für die Höhe der Vergünstigungen bilden die Normkosten.
2 Die Vergünstigungen werden gemäss den massgebenden Einkommen der Erziehungsberechtigten abgestuft und betragen:
a) mindestens 25 bis 35 Prozent der Normkosten;
b) höchstens 85 bis 95 Prozent der Normkosten.
Die Erziehungsberechtigten haben in jedem Fall die Differenz zwischen den Normkosten und der höchsten Vergünstigung selbst zu tragen.
3 Die Grenzen der massgebenden Einkommen betragen:
a) 130 000 bis 150 000 Franken für die geringste Vergünstigung;
b) 30 000 bis 50 000 Franken für die höchste Vergünstigung.
4 Die Regierung legt im Rahmen der Budgetkredite Folgendes fest:
a) die Abstufung der Vergünstigungen gemäss den massgebenden Einkommen;
b) den Prozentsatz der geringsten und höchsten Vergünstigung;
c) die Grenzen der massgebenden Einkommen für die geringste und höchste
Vergünstigung.
Art. 6
Normkosten
1 Die Normkosten orientieren sich an den durchschnittlichen Kosten der anerkannten
und wirtschaftlichen Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton
gemäss den geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.
2 Sie werden von der Regierung pro Betreuungseinheit und Kind sowie abgestuft
nach deren Alter festgelegt.
Art. 7
Massgebendes Einkommen
1 Das massgebende Einkommen entspricht dem anrechenbaren Einkommen gemäss
Artikel 8a und Artikel 8b des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG)4).
2 Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens von quellensteuerpflichtigen
Erziehungsberechtigten gilt Artikel 9 Absatz 4 KPVG.
3 Die Vergünstigungen für das laufende Jahr können bei einer Änderung des massgebenden Einkommens von mindestens 20 Prozent oder bei einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse neu berechnet werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, entsprechende Abweichungen und Veränderungen, die eine
Reduktion der Vergünstigung zur Folge haben können, umgehend mitzuteilen.
4) BR 542.100
Art. 8
Rückforderung
1 Zu Unrecht gewährte oder geleistete Vergünstigungen können innert fünf Jahren
widerrufen und zurückgefordert werden. Eine Verrechnung ist zulässig.
3. Anforderungen an die Angebote
Art. 9
Bewilligung
1. Voraussetzungen
1 Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton bedürfen einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform gewährleistet sind. Die Einzelheiten regelt die Regierung.
Art. 10
2. Aufsicht und Pflichten
1 Die bewilligten Angebote unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2 Die entsprechenden Leistungserbringenden sind verpflichtet, dem Kanton jeweils
den Jahresbericht und die Jahresrechnung einzureichen und ihm alle zur Ausübung
seiner Aufsichtstätigkeit nötigen Angaben zu machen.
3 Der Kanton kann jederzeit die Bücher überprüfen, Einsicht in die Belege nehmen,
die Betriebsführung kontrollieren sowie aufgrund der Erhebungen Vergleiche zwischen den einzelnen Leistungserbringenden mit einer Bewilligung anstellen. Er kann
dafür die Finanzkontrolle oder weitere Verwaltungsstellen beiziehen.
4 Der Kanton kann in die Dokumentation über die betreuten Kinder Einsicht nehmen.
Art. 11
Anerkennung
1. Voraussetzungen
1 Die Anerkennung von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung ist
Voraussetzung für die Gewährung von Vergünstigungen. Artikel 14 bleibt vorbehalten.
2 Das Angebot wird anerkannt, wenn es:
a) konfessionell neutral und nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt ist;
b) die Vorgaben zu den Tarifen einhält;
c) der Angebotsplanung des Kantons entspricht.
Art. 12
2. Pflichten
1 Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten haben dem Kanton die für
den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten bereitzustellen und sind zu effizienter und effektiver Betriebsführung verpflichtet. Die Regierung erlässt Vorschriften
über die Rechnungslegung.
Art. 13
Tarife
1 Die Leistungserbringenden legen die Tarife für ihre Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung fest.
2 Die Tarife müssen für alle Erziehungsberechtigten, abhängig vom Alter der Kinder, gleich sein.
3 Sie dürfen zudem nicht über die von der Regierung pro Betreuungseinheit und
Kind festgelegten Höchsttarife hinausgehen. Diese orientieren sich an den Normkosten.
Art. 14
Ausserkantonale Angebote
1 Die Zulassung ausserkantonaler Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung ist Voraussetzung für die Gewährung von Vergünstigungen.
2 Die Angebote werden zugelassen, wenn die entsprechenden Leistungserbringenden
dem Kanton die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten bereitstellen
und das Angebot:
a) von der zuständigen Behörde des entsprechenden Kantons bewilligt ist;
b) konfessionell neutral und nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt ist.
Art. 15
Befristung, Widerruf und Entzug
1 Die Bewilligung, die Anerkennung und die Zulassung sind befristet.
2 Sie werden widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
3 Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung können die Bewilligung
und die Anerkennung entzogen werden.
4. Finanzierung und weitere Förderung
Art. 16
Finanzierung
1 Kanton und Gemeinden finanzieren die Vergünstigungen gemeinsam je zur Hälfte.
2 Der Grosse Rat legt den Kredit zur Finanzierung der Vergünstigungen im Budget
fest. Er beträgt zwischen 60 und 80 Prozent der Normkosten.
3 Der Kanton richtet die Vergünstigungen aus und stellt den Wohnsitzgemeinden der
betreuten Kinder, je Betreuungseinheit und Kind, ihren Anteil in Rechnung.
Art. 17
Förderung
1. Kinder mit Behinderung
1 Der Kanton unterstützt Leistungserbringende mit anerkannten Angeboten, in welchen Kinder mit Behinderung betreut werden, mittels Beiträgen und Beratung.
2 Die Beiträge entsprechen den behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese
nicht durch die eidgenössische Invalidenversicherung, durch sonstige Versicherungsträger oder anderweitig gedeckt sind.
Art. 18
2. Innovation
1 Der Kanton kann neue Modelle für Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung während einer in der Regel befristeten Versuchsphase mitfinanzieren, sofern
eine qualifizierte Wirkungsbeurteilung gewährleistet ist.
5. Weitere Bestimmungen
Art. 19
Bedarfsanalyse und Angebotsplanung
1 Der Kanton führt unter Einbezug der Gemeinden und der Leistungserbringenden
eine Bedarfsanalyse durch.
2 Der Kanton legt gestützt auf die Bedarfsanalyse die Angebotsplanung periodisch
fest.
Art. 20
Datenbearbeitung
1 Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Aufsicht beauftragten Behörden
sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und
Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, welche sie benötigen, um die Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen.
2 Sie können Daten Dritten bekanntgeben, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder für
die Aufgabenerfüllung unentbehrlich ist und keine überwiegenden Privatinteressen
entgegenstehen.
3 Die Steuerverwaltung des Kantons stellt den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten kantonalen Behörden über ein Abrufverfahren die für die Gewährung der
Vergünstigungen notwendigen Daten des EDV-Veranlagungsprogramms zur Verfügung.
4 Der Kanton kann Vergleichsdaten der Leistungserbringenden mit anerkannten
Angeboten in anonymisierter Form veröffentlichen.
Art. 21
Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Kanton und den Gemeinden, soweit diesen Aufgaben übertragen sind.
2 Die Regierung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden.
3 Sie kann den Vollzug betreffend die Vergünstigungen ganz oder teilweise der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden übertragen.
Art. 22
Übergangsbestimmung und Weitergeltung des bisherigen Rechts
1 Bewilligungen und Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.
2 Auf Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Schulgesetzgebung und im Rahmen der Schulferien findet weiterhin das bisherige Gesetz
über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003 sinngemäss Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.12.2022 01.08.2025 Erlass Erstfassung 2025-035
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.12.2022 01.08.2025 Erstfassung 2025-035