Art. 1 als Beschluss:3
1 Der Kanton St.Gallen tritt der interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee in der von der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee am 4. Oktober 19794 beschlossenen Fassung bei. 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Namen des Kantons St.Gallen den Beitritt