(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, nach Massgabe ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Art. 42 Beitritt
(1) Dieses Protokoll steht den anderen Hohen Vertragsparteien ab dem 1. Januar 2000 zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor.
Art. 43 Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von zwanzig Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
(2) Danach tritt es für jede Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 44 Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte
Die in den Artikeln 18 und 19 des Abkommens bezeichneten Situationen bewirken, dass die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von an dem Konflikt beteiligten Parteien hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. In diesen Fällen macht der Generaldirektor auf dem schnellsten Weg die in Artikel 46 vorgesehenen Mitteilungen.
Art. 45 Kündigung
(1) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll kündigen.
(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor hinterlegt wird.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Vertragspartei bei Ablauf dieser Frist an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluss der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 46 Notifikationen
Der Generaldirektor benachrichtigt alle Hohen Vertragsparteien und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden sowie von den in Artikel 45 vorgesehenen Kündigungen.
Art. 47 Registrierung bei den Vereinten Nationen
Dieses Protokoll wird auf Ersuchen des Generaldirektors nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.