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Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Confederation · 0.520.33 · treaty

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Verhältnis zum Abkommen
  3. Art. 3 Anwendungsbereich
  4. Art. 4 Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls
  5. Art. 5 Sicherung des Kulturguts
  6. Art. 6 Respektierung des Kulturguts
  7. Art. 7 Vorsichtsmassnahmen beim Angriff
  8. Art. 8 Vorsichtsmassnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten
  9. Art. 9 Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet
  10. Art. 10 Verstärkter Schutz
  11. Art. 11 Gewährung des verstärkten Schutzes
  12. Art. 12 Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz
  13. Art. 13 Verlust des verstärkten Schutzes
  14. Art. 14 Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes
  15. Art. 15 Schwere Verstösse gegen dieses Protokoll
  16. Art. 16 Gerichtsbarkeit
  17. Art. 17 Strafverfolgung
  18. Art. 18 Auslieferung
  19. Art. 19 Rechtshilfe
  20. Art. 20 Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe
  21. Art. 21 Massnahmen bezüglich anderer Verstösse
  22. Art. 22 Bewaffnete Konflikte nicht internationalen Charakters
  23. Art. 23 Tagungen der Vertragsparteien
  24. Art. 24 Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
  25. Art. 25 Amtszeit
  26. Art. 26 Geschäftsordnung
  27. Art. 27 Aufgaben
  28. Art. 28 Sekretariat
  29. Art. 29 Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
  30. Art. 30 Verbreitung
  31. Art. 31 Internationale Zusammenarbeit
  32. Art. 32 Internationale Unterstützung
  33. Art. 33 Unterstützung durch die UNESCO
  34. Art. 34 Schutzmächte
  35. Art. 35 Schlichtungsverfahren
  36. Art. 36 Schlichtung ohne Schutzmächte
  37. Art. 37 Übersetzung und Berichte
  38. Art. 38 Verantwortung der Staaten
  39. Art. 39 Sprachen
  40. Art. 40 Unterzeichnung
  41. Art. 41 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
  42. Art. 42 Beitritt
  43. Art. 43 Inkrafttreten
  44. Art. 44 Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte
  45. Art. 45 Kündigung
  46. Art. 46 Notifikationen
  47. Art. 47 Registrierung bei den Vereinten Nationen

47 provisions

Art. 41 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, nach Massgabe ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahren. (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Art. 42 Beitritt

(1) Dieses Protokoll steht den anderen Hohen Vertragsparteien ab dem 1. Januar 2000 zum Beitritt offen. (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor.

Art. 43 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von zwanzig Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft. (2) Danach tritt es für jede Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 44 Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte

Die in den Artikeln 18 und 19 des Abkommens bezeichneten Situationen bewirken, dass die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von an dem Konflikt beteiligten Parteien hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. In diesen Fällen macht der Generaldirektor auf dem schnellsten Weg die in Artikel 46 vorgesehenen Mitteilungen.

Art. 45 Kündigung

(1) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll kündigen. (2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor hinterlegt wird. (3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Vertragspartei bei Ablauf dieser Frist an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluss der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 46 Notifikationen

Der Generaldirektor benachrichtigt alle Hohen Vertragsparteien und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden sowie von den in Artikel 45 vorgesehenen Kündigungen.

Art. 47 Registrierung bei den Vereinten Nationen

Dieses Protokoll wird auf Ersuchen des Generaldirektors nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

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