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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Fribourg · 31.1 · statute

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 8a
  9. Art. 8b
  10. Art. 8c
  11. Art. 8d
  12. Art. 9
  13. Art. 10
  14. Art. 11
  15. Art. 12
  16. Art. 12a
  17. Art. 13
  18. Art. 14
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24

24 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Strafgesetzbuches und anderer strafrechtlicher Bestimmungen des Bundesrechts. Es bezeichnet insbesondere die zuständigen Behörden und legt die Regeln für den Vollzug und für die Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen fest, mit Ausnahme der strafrechtlichen Freiheitsstrafen und freiheitsbeschränkenden Strafen und Massnahmen. 2 Es regelt zudem die Polizeiübertretungen und die auf die Übertretungen des kantonalen Rechts anwendbaren allgemeinen Bestimmungen. 3 Das Strafprozessrecht sowie die mit der Rechtspflege betrauten Organe werden in der Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 2

Ausführungsbestimmungen 1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen namentlich in Bezug auf: a) ... b) ... c) ... d) das informatisierte Strafregister; e) die Zuständigkeit und das Verfahren bei straflosem Schwangerschaftsabbruch. 2 Zuständige Behörden Art. 3 ...

Art. 4

Aufhebung des Berufsverbots 1 Für die Aufhebung des Berufsverbots oder um den Umfang und die Dauer des Berufsverbots einzuschränken, ist der Richter, der das Urteil gefällt hat, oder bei einem Urteil eines Gerichts der Präsident zuständig.

Art. 5

Verwendung zugunsten des Geschädigten 1 Zuständig für die Zusprechung gemäss Artikel 73 Abs. 3 StGB ist der Richter, der das Urteil gefällt hat, oder der Präsident bei einem Urteil eines Gerichts. 2 Der Geschädigte muss sein Gesuch mit einem Urteil oder einer Vereinbarung begründen; dieses oder diese muss über die vom Straftäter geschuldete Schadenersatz- oder Genugtuungssumme Aufschluss geben. 3 Das Verfahren ist kostenlos. 4 Bei der Urteilseröffnung weist der Richter den Geschädigten auf den Inhalt von Artikel 73 StGB und gegebenenfalls Artikel 240 Abs. 4 der Strafprozessordnung hin.

Art. 6

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten 1 Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Artikel 217 Abs. 1 StGB steht folgenden Behörden zu: a) der Sozialkommission; b) dem für die Sozialhilfe zuständigen Amt 1); c) den Friedensgerichten.

Art. 7

Begnadigung 1 Das Recht der Begnadigung wird in den Fällen, die von den kantonalen Behörden in Anwendung des Strafgesetzbuches, eines anderen Bundesgesetzes oder des kantonalen Rechts abgeurteilt werden, vom Grossen Rat ausgeübt. 2 Das begründete Begnadigungsgesuch ist beim Grossen Rat einzureichen. 1) Heute: Kantonales Sozialamt. 3 Die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission verlangt von der Behörde, die mit dem Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen beauftragt ist, die für die Prüfung des Gesuchs nützlichen Informationen. 4 Das für den Vollzug der Strafsanktionen zuständige Amt kann den Vollzug der ausgefällten Strafe bis zum Entscheid über das Gesuch vorläufig aussetzen, namentlich dann, wenn die Begnadigung ohne diese Massnahme illusorisch würde.

Art. 8

Durchsuchungshandlungen nach Verwaltungsstrafrecht 1 Der Generalstaatsanwalt ist für die Bezeichnung der Amtsperson zuständig, die gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht der Durchsuchung beiwohnt.

Art. 8a

Kantonale Stelle für Fälle häuslicher Gewalt 1 Die Kantonspolizei ist die für Fälle häuslicher Gewalt zuständige kantonale Stelle im Sinne von Artikel 55a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs. 2 Massnahmen, die in Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ergriffen werden, müssen der Kantonspolizei gemeldet werden.

Art. 8b

Lernprogramm gegen Gewalt 1 Der Staatsrat sorgt dafür, dass ein Lernprogramm gegen Gewalt im Sinne von Artikel 55a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs angeboten wird. 2 Mit der Schaffung des Lernprogramms gegen Gewalt kann eine Organisation beauftragt werden, die auf die Begleitung von Gewalt ausübenden Personen spezialisiert und im Kanton Freiburg anerkannt ist. 3 Die Organisation, die für die Schaffung sorgt, erhält vom Staat nicht rückzahlbare Beiträge im Sinne des Subventionsgesetzes. Diese werden sowohl für das eigentliche Lernprogramm gegen Gewalt, wie auch zur Unterstützung der übrigen Leistungen der Organisation gewährt, sofern deren Nutzen für die Gewaltprävention erwiesen ist. 4 Die Übernahme der Leistungen, die im Rahmen des Lernprogramms gegen Gewalt erbracht werden, richtet sich nach den Artikeln 423 und 426 der Strafprozessordnung. Der Staatsrat erlässt einen Tarif über die Höhe der Beteiligung von Personen, die zur Teilnahme am Lernprogramm verpflichtet wurden.

Art. 8c

Bewilligung für die Gesichtsverhüllung 1 Für die Bewilligung von Gesichtsverhüllungen im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 29. September 2023 über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) ist die Oberamtsperson zuständig. 2 Gesuche müssen die nötigen Informationen enthalten und innert einer vom Staatsrat festgelegten Frist eingereicht werden. Der Staatsrat bestimmt, welchen Inhalt das Gesuch haben muss. 3 Vor ihrem Entscheid holt die Oberamtsperson die Stellungnahmen der Kantonspolizei und der betroffenen Gemeinde/n ein. 4 Die von der Oberamtsperson erteilte Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden, wenn neue oder unvorhergesehene Umstände auftreten, namentlich wenn die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit erforderlich ist.

Art. 8d

Bearbeitung von Personendaten für Bewilligungen für die Gesichtsverhüllung 1 Eine Bewilligung für die Gesichtsverhüllung beruht auf einer Datei, die eigens dafür erstellt wird und Daten enthält, die bei Einreichung des Gesuchs bei der gesuchstellenden Person eingeholt werden. 2 Die Oberamtsperson, die Kantonspolizei und die betroffene/n Gemeinde/n sind befugt, die im Gesuch enthaltenen Personendaten, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten zu religiösen Ansichten, zur Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie und zu Betreibungen oder zu strafrechtlichen und administrativen Sanktionen zu bearbeiten, soweit dies für die Prüfung und Bearbeitung des Gesuchs notwendig ist. Der Staatsrat bestimmt den Inhalt der Datei, die Bedingungen für ihre Aufbewahrung, Archivierung oder Vernichtung, die Zugriffsmodalitäten sowie die zu treffenden technischen und organisatorischen Massnahmen. 3 Die Datenschutzgesetzgebung bleibt vorbehalten. 3 Widerhandlungen gegen das kantonale Recht 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 9

Grundsätze 1 Als Widerhandlungen gegen das kantonale Recht gelten: a) die Polizeiübertretungen gemäss den Artikeln 11–14; b) die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht gemäss Spezialgesetzgebung. 2 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten. 3 Lediglich die Übertretungen nach kantonalem Recht, die auf dem Kantonsgebiet begangen werden, werden nach Freiburger Recht geahndet.

Art. 10

Anwendbares Recht 1 Die Bestimmungen der Artikel 103–109 und 79a des Strafgesetzbuches finden auf die Widerhandlungen gegen das kantonale Recht sinngemäss Anwendung. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten. 2 Die Widerhandlungen gegen das kantonale Recht sind jedoch auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen wurden; anders lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten. 3 Die Regeln des Strafgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 StGB) gelten sinngemäss. 4 Der Mindestbetrag der Busse beträgt stets 50 Franken. 3.2 Polizeiübertretungen

Art. 11

Übertretungen gegen polizeiliche Vorschriften oder Massnahmen 1 Mit Busse wird bestraft: a) wer den Entscheiden einer polizeilichen Behörde zur Wahrung oder zur Wiederherstellung der Ordnung, der Sicherheit oder der öffentlichen Ruhe zuwiderhandelt; b) wer den Anordnungen oder Massnahmen der Polizei zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit zuwiderhandelt; c) wer der Aufforderung der Polizei, ihr Nothilfe zu leisten, ohne Grund nicht nachkommt; d) wer sich trotz berechtigter Aufforderung einer Behörde oder eines Polizeibeamten weigert, seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder andere Angaben über seine Identität zu machen oder einen falschen Namen angibt oder falsche Auskünfte erteilt; e) wer ohne Berechtigung die Uniform der Kantonspolizei trägt oder absichtlich Kleidungsstücke trägt, die zu einer Verwechslung mit dieser Uniform Anlass geben könnte.

Art. 12

Übertretungen gegen die öffentliche Ruhe 1 Mit Busse wird bestraft: a) wer durch Unordnung oder Lärm die öffentliche Ruhe stört; b) wer nicht die geeigneten Massnahmen trifft, um die Anwohner vor Belästigung durch Schreie von in seiner Obhut stehenden Tieren zu schützen.

Art. 12a

Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände 1 Wer bei Veranstaltungen mit einem gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes Gegenstände mit sich führt, welche die körperliche Integrität schädigen oder materielle Schäden verursachen können, wird mit Busse bestraft. 2 Die Oberamtsperson kann, auf Antrag der Kantonspolizei und der betroffenen Gemeinde, je nach Zweck der Veranstaltung Ausnahmen bewilligen. 3 Gegenstände, die in Verletzung des Verbots mitgeführt oder verwendet werden, können von der Kantonspolizei als provisorische Sicherheitsmassnahme im Sinne von Artikel 263 Abs. 3 StPO beschlagnahmt werden.

Art. 13

Bettelei 1 Wer aus Gewinnsucht oder Arbeitsscheu bettelt oder Kinder oder andere von ihm abhängige Personen betteln schickt, wird mit Busse bestraft.

Art. 14

Entwendung von Gegenständen von geringem Wert 1 Wer jemandem stehendes Holz oder ungeerntete Feld- oder Gartenfrüchte von geringem Wert entwendet, um sie sich unrechtmässig anzueignen, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 4 Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen Art. 15 ... Art. 16 ... Art. 17 ...

Art. 18

Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten – Inkasso 1 Die Behörde, die den Entscheid erlassen hat, ist für das Inkasso der Geldstrafe, der Busse und der Verfahrenskosten sowie für die damit zusammenhängenden Massnahmen zuständig.

Art. 19

Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten – Forderungen und Kostenerlass 1 Die Forderungen des Staates verjähren nach zehn Jahren und sind verzinslich. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten im Übrigen sinngemäss. 2 Der Erlös der Geldstrafen und Bussen fällt dem Staat zu; anders lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten. 3 Der Erlass der Verfahrenskosten und deren Stundung richten sich nach der Strafprozessordnung.

Art. 20

Andere Massnahmen 1 Die anderen Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts vollzogen. Artikel 5 bleibt vorbehalten. 2 Die Bestimmungen über die Teilung der eingezogenen Vermögenswerte bleiben vorbehalten. Der Erlös fällt dem Staate zu; anders lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Art. 21 ... 5 Schlussbestimmungen

Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch (SGF 31.1); b) das Gesetz vom 7. Dezember 1967 betreffend Änderung des Tarifs, des Bezuges und der Verteilung der Bussen (SGF 31.6).

Art. 23

Änderung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden gemäss den Bestimmungen des Anhangs 2), der einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes bildet, geändert: 1. das Gesetz vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.1); 2. das Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation (SGF 131.0.1); 3. das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf (AnwG) (SGF 137.1); 2) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben. 4. das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1); 5. das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) (SGF 150.1); 6. das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1); 7. das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat (SGF 261.1); 8. die Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (ZPO) (SGF 270.1); 9. die Strafprozessordnung vom 14. November 1996 (StPO) (SGF 32.1); 10. das Gesetz vom 2. Oktober 1996 über die Anstalten von Bellechasse (SGF 341.1.1); 11. das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz) (SGF 411.0.1); 12. das Gesetz vom 27. September 1990 über die Schulzahnpflege und - prophylaxe (SGF 413.5.1); 13. das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) (SGF 631.1); 14. das Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (SGF 635.1.1); 15. das Gesetz vom 14. Dezember 1967 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger (SGF 635.4.1); 16. das Gesetz vom 25. September 1974 betreffend die Besteuerung der Schiffe (SGF 635.4.2); 17. das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (SGF 635.6.1); 18. das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1); 19. das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1); 20. das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (SGF 732.1.1); 21. das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1); 22. das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau (SGF 743.0.1); 23. das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1); 24. das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG) (SGF 781.1); 25. das Gesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG) (SGF 810.2); 26. das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (SGF 821.0.1); 27. das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1); 28. das Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.1); 29. das Gesetz vom 24. November 1859 betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage (SGF 865.1); 30. das Gesetz vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauförderung (SGF 87.2); 31. das Gesetz vom 16. Mai 1961 über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht (SGF 913.0.1); 32. das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) (SGF 921.1); 33. das Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen (SGF 941.2); 34. das Gesetz vom 19. Februar 1992 über die Spielapparate und die Spielsalons (SGF 946.1); 35. das Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (GTG) (SGF 952.1).

Art. 24

Inkrafttreten 1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3) 3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007 (StRB 28.11.2006). Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 06.10.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_120 31.05.2010 Art. 4 geändert 01.01.2011 2010_066 31.05.2010 Art. 5 geändert 01.01.2011 2010_066 31.05.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_066 31.05.2010 Art. 9 geändert 01.01.2011 2010_066 31.05.2010 Art. 19 geändert 01.01.2011 2010_066 11.09.2013 Art. 12a eingefügt 01.01.2014 2013_070 19.12.2014 Art. 9 geändert 01.07.2015 2014_103 19.12.2014 Art. 10 geändert 01.07.2015 2014_103 07.10.2016 Art. 1 geändert 01.01.2018 2016_127 07.10.2016 Art. 2 geändert 01.01.2018 2016_127 07.10.2016 Art. 3 aufgehoben 01.01.2018 2016_127 07.10.2016 Art. 15 aufgehoben 01.01.2018 2016_127 07.10.2016 Art. 16 aufgehoben 01.01.2018 2016_127 07.10.2016 Art. 17 aufgehoben 01.01.2018 2016_127 07.10.2016 Art. 21 aufgehoben 01.01.2018 2016_127 24.06.2020 Art. 8a eingefügt 01.07.2020 2020_085 24.06.2020 Art. 8b eingefügt 01.07.2020 2020_085 06.10.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_120 06.10.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120 06.10.2021 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_120 13.10.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110 13.10.2022 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110 25.03.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2026_027 25.03.2026 Art. 8c eingefügt 01.07.2026 2026_027 25.03.2026 Art. 8d eingefügt 01.07.2026 2026_027 25.03.2026 Art. 12a Titel geändert 01.07.2026 2026_027 25.03.2026 Art. 12a Abs. 1 geändert 01.07.2026 2026_027 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.10.2006 01.01.2007 2006_120 Art. 1 geändert 07.10.2016 01.01.2018 2016_127 Art. 1 Abs. 1 geändert 25.03.2026 01.07.2026 2026_027 Art. 2 geändert 07.10.2016 01.01.2018 2016_127 Art. 3 aufgehoben 07.10.2016 01.01.2018 2016_127 Art. 4 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066 Art. 5 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066 Art. 7 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110 Art. 7 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110 Art. 8 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066 Art. 8a eingefügt 24.06.2020 01.07.2020 2020_085 Art. 8b eingefügt 24.06.2020 01.07.2020 2020_085 Art. 8c eingefügt 25.03.2026 01.07.2026 2026_027 Art. 8d eingefügt 25.03.2026 01.07.2026 2026_027 Art. 9 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. 9 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103 Art. 9 Abs. 2 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120 Art. 10 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103 Art. 10 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120 Art. 10 Abs. 3 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120 Art. 12a eingefügt 11.09.2013 01.01.2014 2013_070 Art. 12a Titel geändert 25.03.2026 01.07.2026 2026_027 Art. 12a Abs. 1 geändert 25.03.2026 01.07.2026 2026_027 Art. 15 aufgehoben 07.10.2016 01.01.2018 2016_127 Art. 16 aufgehoben 07.10.2016 01.01.2018 2016_127 Art. 17 aufgehoben 07.10.2016 01.01.2018 2016_127 Art. 19 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066 Art. 21 aufgehoben 07.10.2016 01.01.2018 2016_127

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