Begriffe
1 Als Verfügung gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben:
a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche
Begehren.
1) SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 25. September 1988 angenommen.
2 175
2 Als Verfügungen gelten auch Vollzugsverfügungen (§ 45), Zwischenverfügungen (§ 28), Einspracheentscheide (§ 41), Beschwerdeentscheide (§ 37), Entscheide im Rahmen einer Wiedererwägung oder Revision (§ 39) und die Erläuterung (§ 44).
3 Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a. der Regierungsrat, die Direktionen, die Landeskanzlei und die Dienststellen sowie die ihnen unterstellten Ämter der kantonalen Verwaltung;
b. die vollziehenden Behörden der Bezirke;
c. die kantonalen Kommissionen;
d. die kantonalen Anstalten und Betriebe, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen;
e. Private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung ihnen
übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen.
f. * Gemeindeorgane und die ihnen unterstellten Amtsstellen,
g. * Zweckverbandsorgane,
h. * Burgerkorporationsorgane.
2 Verfahrensgrundsätze
2.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3
Eingaben
1 Jedermann kann einer Behörde in einer Eingabe Anregungen unterbreiten,
sie um die Erteilung einer Auskunft ersuchen oder ihr ein rechtliches Begehren
stellen.
2 Die Behörde beantwortet Eingaben innert angemessener Frist. *
§ 4
Parteien
1 Als Parteien gelten:
a. Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll;
b. andere Personen, Organisationen oder Behörden, wenn sie von einem ihnen zustehenden Rechtsmittel Gebrauch gemacht haben oder wenn sie
von der verfügenden Behörde auf Begehren oder von Amtes wegen zum
Verfahren beigeladen worden sind.
2 Personen, Organisationen oder Behörden, von denen die verfügende Behörde weiss, dass ihnen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht, werden
beigeladen. *
3 175
§ 5
Fristen
1 Für die Berechnung der Fristen gilt das Gerichtsorganisationsgesetz
(GOG)3). *
2 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden; im Versäumnisfall tritt die
Behörde auf die Eingabe nicht ein.
3 Behördlich angesetzte Fristen können bei ausreichenden Gründen erstreckt
werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Mit der Fristansetzung droht die Behörde die Folgen des Versäumnisses an; im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein.
4 Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist
als gewahrt.
5 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln,
kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung
der Frist verlangen.
6 Bei elektronischer Einreichung einer Eingabe sowie bei elektronischer Eröffnung einer Verfügung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Online-Service-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte
Zustellplattform den Empfang bestätigt. *
2.2 Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung
2.2.1 Grundlagen
§ 6
Zuständigkeit
1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Erachtet sich eine Behörde zur Behandlung einer Eingabe als unzuständig,
so leitet sie diese an die zuständige Instanz weiter. Sie teilt dies den Parteien
mit.
3 Teilt eine Partei der weiterleitenden Behörde schriftlich mit, dass sie mit der
Weiterleitung ihrer Eingabe nicht einverstanden ist, so erlässt diese Behörde
eine Nichteintretensverfügung. *
4 Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden entscheidet der Regierungsrat.
§ 7
Vorsorgliche Massnahmen
1 Kann die Behörde nicht sofort verfügen, weil das Verfahren voraussichtlich
längere Zeit dauert, so kann sie vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen
bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Zustand für die Dauer des Verfahrens
zu schaffen oder zu erhalten.
3) SGS 170
4 175
§ 8
Ausstand
1 Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt in den Ausstand, wenn er:
a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b. * mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade
verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene
Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist; die Auflösung einer Ehe, einer Verlobung, einer eingetragenen Partnerschaft
oder einer faktischen Lebensgemeinschaft hebt den Ausstandsgrund
nicht auf;
c. Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig
war;
d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde. Wenn
es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, entscheidet diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
§ 8a * Trennung und Vereinigung von Verfahren
1 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann
die verfahrensleitende Instanz die Verfahren vereinigen.
2 Die verfahrensleitende Instanz kann gemeinsam eingereichte Beschwerden
und Klagen trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.
2.2.2 Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage
§ 9
Feststellung des Sachverhalts
1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen.
2 Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise entgegen, wenn diese zur Ermittlung
des Sachverhalts tauglich erscheinen.
3 Sie kann sich insbesondere folgender Beweismittel bedienen: *
a. Urkunden,
b. Auskünfte der Parteien oder von Drittpersonen,
c. Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe,
d. Augenschein,
e. Gutachten.
§ 10
Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung *
1 Die Behörden sind im Rahmen der Datenschutzvorschriften zur gegenseitigen Rechtshilfe (Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung) verpflichtet.
5 175
2 In Verfahren betreffend Diskriminierungsstreitigkeiten dürfen der verfahrensleitenden Behörde Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden, soweit dies zum
Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist. *
§ 11
Rechtsanwendung
1 Bevor die Behörde verfügt, würdigt sie alle erheblichen Vorbringen der Parteien.
2 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. Sie prüft insbesondere, ob die
Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.
2.3 Rechte und Pflichten der Parteien
§ 12
Verbeiständung und Vertretung
1 Die Parteien können sich auf jeder Stufe des Verfahrens verbeiständen und,
soweit nicht persönliches Handeln erforderlich ist, mit schriftlicher Vollmacht
vertreten lassen. *
2 Sind an einem Verfahren mehr als 10 Parteien mit gleichen und gleichartig
begründeten Begehren beteiligt, so kann ihnen die Behörde eine Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters setzen. Kommen die Parteien der
Aufforderung nicht nach, so bezeichnet die Behörde einen Vertreter aus dem
Kreis der Parteien.
§ 13
Rechtliches Gehör
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
§ 14
Akteneinsicht
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit
nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern.
2 Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss
jedoch so weit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu
schützenden Interessen möglich ist.
3 Der Regierungsrat erlässt über das Akteneinsichtsrecht und die Herausgabe
von Akten ergänzende Vorschriften.
§ 15
Form und Begründung von Eingaben
1 Eingaben der Parteien mit rechtlichen Begehren sind schriftlich einzureichen
und müssen ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und
Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres
Vertreters enthalten.
6 175
1bis Solche Eingaben können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde dies im betreffenden Verfahren anbietet. *
2 Die Behörde weist unklare oder unvollständige Eingaben zur Verbesserung
zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet diese mit der Androhung,
nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls
Begehren, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Eingabe
nicht einzutreten. *
§ 15a * Modalitäten der elektronischen Eingabe
1 Elektronische Eingaben im Sinn von § 15 Absatz 1bis können unter Verwendung einer elektronischen Signatur über eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform eingereicht werden.
2 Die Behörde kann verlangen, dass die elektronisch eingereichte Eingabe
samt zugehörigen Dokumenten vollumfänglich oder teilweise in Papierform
nachgereicht wird.
3 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eingabe,
insbesondere:
a die elektronische Signatur;
b die zulässigen Dokumententypen und Kommunikationskanäle;
c die Voraussetzungen, unter denen die Behörde ausnahmsweise verlangen kann, dass eine elektronisch eingereichte Eingabe in Papierform
nachzureichen ist.
§ 16
Mitwirkung der Parteien
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.
2 Wenn eine Partei in einem Verfahren, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet oder in dem sie ein selbständiges Begehren gestellt hat, die zumutbare
Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf das Begehren einzutreten.
§ 17
Parteiwechsel
1 Im Falle eines Parteiwechsels hat der Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf
Wahrnehmung der Parteirechte, die bereits von seinem Vorgänger ausgeübt
worden sind.
2.4 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen
§ 18
Verfügungsinhalt
1 Verfügungen werden ausdrücklich als solche bezeichnet, begründet und mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
7 175
1 bis Verfügungen, die Private zu Geldleistungen verpflichten, können als Rechnungen bezeichnet werden. *
2 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten,
wenn die Verfügung den Begehren aller Parteien voll entspricht.
§ 19
Eröffnung
1 Verfügungen werden den Parteien bzw. deren Vertretungen und der Vorinstanz schriftlich eröffnet. *
1bis Die Eröffnung von Verfügungen kann auf elektronischem Weg erfolgen,
wenn die Partei damit einverstanden ist. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung von Verfügungen. *
2 Verfügungen werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet,
wenn eine Partei nicht erreichbar ist oder wenn es sich um eine Verfügung
handelt, die sich an eine grosse Zahl von Parteien richtet.
3 Bei beschwerdeberechtigten Dritten, die der Behörde nicht bekannt sind, wird
die Entdeckung des durch die Verfügung geregelten Sachverhalts der Eröffnung der Verfügung gleichgestellt.
4 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörde ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen.
Kommt eine Partei der Aufforderung nicht nach, kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt ersetzt werden. *
2.5 Kosten
§ 20 * Kosten der erstinstanzlichen Verfahren
1 Das erstinstanzliche Verfahren ist unter Vorbehalt abweichender Vorschriften
in anderen Erlassen kostenlos.
2 Die Verfahrenskosten können einer Partei auferlegt werden:
a. wenn sie ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hat;
b. wenn sie ein offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Begehren gestellt hat;
c. wenn sie in einem Verfahren mit 2 oder mehr Parteien, welches vor allem
dem Schutz ihrer eigenen privaten Interessen dient, unterliegt.
3 Die Kosten von Beweismassnahmen können einer Partei auferlegt werden,
wenn der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigt.
4 Verfahrenskosten können bis CHF 5'000.– erhoben werden. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
§ 20a * Kosten der Beschwerdeverfahren
1 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Abs. 5 kostenpflichtig.
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2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt.
3 Keine Verfahrenskosten werden der Vorinstanz bzw. den Behörden gemäss
§ 2 Abs. 3 dieses Gesetzes auferlegt.
4 Verfahrenskosten können bis CHF 5'000.– erhoben werden. Diese umfassen
die Entscheidgebühren und die Beweiskosten. Der Regierungsrat erlässt einen
Gebührentarif.
5 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes kostenlos bei:
a. * Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Sozialhilfebehörden;
b. Beschwerden gegen Verfügungen der Anstellungsbehörden gemäss § 71
des Gesetzes vom 25. September 19974) über die Arbeitsverhältnisse der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz);5)
c. Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts;
d. Beschwerden gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung
und des Einwohnerrates;
e. Einsprachen gegen kommunale und kantonale Nutzungspläne gemäss
§§ 13 Abs. 5 und 31 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG)
vom 8. Januar 19986);
f. Beschwerden gegen den Umlegungsperimeter gemäss § 59 Abs. 3 des
Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 19987);
g. Beschwerden gegen den Neuzuteilungsplan gemäss § 69 Abs. 4 des
Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 19988);
h. Beschwerden gegen den Perimeter gemäss § 28 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 19989);
i. * Beschwerden gegen Einsprachen gemäss § 29a Abs. 5 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 199810);
j. * Beschwerden wegen Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.
6 Wenn nichts anderes bestimmt wird, haben mehrere Personen die ihnen
gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen. *
4) SGS 150
5) Berichtigung vom 16. November 2004 (GS 35.313), in Kraft seit 1. Januar 2005.
6) SGS 400
7) SGS 400
8) SGS 400
9) SGS 510
10) SGS 510
9 175
§ 21
Kostenvorschuss
1 Das Eintreten auf ein Begehren kann von der Leistung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig gemacht werden:
a. wenn das Begehren sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich
unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist,
b. wenn das Begehren auf die Durchführung einer Beweismassnahme gerichtet ist,
c. wenn das Begehren auf Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung gerichtet ist und die interessierte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat.
§ 22 * Parteientschädigung
1 Im erstinstanzlichen Verfahren werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2 Im Beschwerde- und im Einspracheverfahren haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung:
a. die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende bzw. Einsprache erhebende Partei, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder
grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind;
b. andere Parteien, die mit ihrem Anliegen ganz oder teilweise durchdringen.
3 Der Kanton hat in keinem Fall Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war.
4 Parteientschädigungen werden nur für den Beizug einer Anwältin oder eines
Anwalts zugesprochen.
5 Der Anspruch auf Parteientschädigung entfällt, wenn die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen
Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer Anwältin oder eines
Anwalts offensichtlich unbegründet war.
6 Die Parteientschädigung geht zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört. Sie kann ganz oder teilweise der unterliegenden Gegenpartei
auferlegt werden, sofern diese das Verfahren durch eigene Begehren eingeleitet oder darin selbständige Begehren gestellt hat.
§ 23 * Unentgeltliche Rechtspflege
1 Macht eine Partei ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren
nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der
Parteientschädigung befreit.
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2 Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug
einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint.
§ 24
Gebührenerhebung
1 Die Gebührenerhebung in anderen Erlassen bleibt vorbehalten.
2 Ist der Regierungsrat aufgrund der Kantonsverfassung ermächtigt, ausführende Bestimmungen zum Bundesrecht zu erlassen, ist er auch zum Erlass von
Gebührentarifen zuständig.
3 Die Gebührenhöhe bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand, der nach dem Grundsatz der Gesamtkostendeckung zu berechnen ist.
4 Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe kann innerhalb des Gebührenrahmens, unter Berücksichtigung des privaten sowie des öffentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung, erhöht oder ermässigt werden. In ausserordentlichen Fällen kann eine Gebühr erhoben werden, die den
Gebührenrahmen um höchstens die Hälfte überschreitet.
5 Aufwandgebühren und Auslagen über CHF 500.– können bis maximal auf
diesen Betrag erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt oder
wenn diese unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheinen. *
6 Das Gesuch muss innert 60 Tagen seit Erlass der Verfügung, bei Weiterzug
innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung gestellt werden. *
3 Erstinstanzliches Verfahren
§ 25
Durchführung des Verfahrens
1 Die Behörde führt das Verfahren auf Erlass einer Verfügung auf Begehren
oder von Amtes wegen durch.
2 Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein
schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
3 Fehlt ein schutzwürdiges Interesse, so tritt die Behörde auf das Begehren
nicht ein.
§ 26
Anspruch auf vorherige Anhörung
1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2 Sie muss die Parteien nicht anhören vor:
a. Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
b. Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren aller Parteien voll entspricht;
11 175
c. dringlichen Verfügungen, sofern keine besonderen Vorschriften den Parteien einen Anspruch auf vorherige Anhörung einräumen;
d. Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind.
3 In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu allen erheblichen Vorbringen einer Gegenpartei an.
4 Beschwerdeverfahren
4.1 Beschwerdevoraussetzungen
§ 27
Beschwerdegegenstand im allgemeinen
1 Der Verwaltungsbeschwerde unterliegen:
a. erstinstanzliche Verfügungen;
b. Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden;
bbis. * Verfügungen der Schulräte der kommunalen Schulen, sofern sich die
Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit Schulrat entschieden hat
c. * Verfügungen letztinstanzlicher Schulbehörden der kantonalen Schulen;
d. * ...
2 Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, unterliegt erst der Einspracheentscheid der Beschwerde.
§ 28
Beschwerde gegen Zwischenverfügungen
1 Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, wenn sie
zum Gegenstand haben:
a. die Zuständigkeit,
b. den Ausstand,
c. die Auskunfts- oder Editionspflicht,
d. die Verweigerung der Akteneinsicht,
e. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,
f. vorsorgliche Massnahmen und den Entzug der aufschiebenden Wirkung,
g. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2 Andere Zwischenverfügungen können nur selbständig angefochten werden,
wenn sie einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
§ 29
Beschwerdeinstanz
1 Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat. Er beurteilt Beschwerden gegen:
a. Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden,
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abis. * Verfügungen letztinstanzlicher Zweckverbandsorgane,
ater. * Verfügungen letztinstanzlicher Burgerkorporationsorgane
b. Verfügungen der Bezirksbehörden,
c. Verfügungen kantonaler Kommissionen,
d. Verfügungen der Direktionen,
e. Verfügungen kantonaler Dienststellen und ihrer Ämter,
f. * Verfügungen der übrigen Verwaltungsbehörden,
g. * Verfügungen der Schulräte der kommunalen Schulen,
h. * Verfügungen der Schulräte der kantonalen Schulen bei schülerinnen- und
schülerbezogenen Entscheiden ausser Schulausschlüssen,
i. * Verfügungen der Schulleitungen der kantonalen Schulen bei personalrechtlichen Entscheiden und Schulausschlüssen.
2 Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind abweichende Vorschriften in anderen Erlassen, welche die Direktionen als Beschwerdeinstanz vorsehen, unbeachtlich.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung seine Entscheidkompetenz für bestimmte Sachgebiete, in denen der Weiterzug an das Kantonsgericht möglich
ist, an eine Direktion delegieren, sofern diese nicht erstinstanzlich verfügt hat. *
4 Untere Beschwerdeinstanzen sind die Schulräte der kommunalen Schulen,
sofern sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit Schulrat entschieden hat, sowie die Schulräte bzw. die Schulleitungen der kantonalen
Schulen. Verfügen sie als letztinstanzliche Schulbehörde, können ihre Verfügungen an den Regierungsrat weitergezogen werden. *
5 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen, die Rekurskommissionen oder Verwaltungsbehörden als besondere Beschwerdeinstanzen oder Gerichte als einzige Beschwerdeinstanz vorsehen. *
§ 30 * Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht
1 Der Regierungsrat ist befugt, eine Verwaltungsbeschwerde dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zum Entscheid zu überweisen, sofern dieses zuständig ist, und die beschwerdeführende Person nur
die vor Kantonsgericht zulässigen Rügen erhebt.
§ 31
Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde ist berechtigt:
a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat;
b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere
Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist.
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4.2 Beschwerdeerhebung
§ 32
Beschwerdegründe
1 Die beschwerdeführende Person kann mit der Beschwerde rügen: *
a. Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder
Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
c. Unangemessenheit.
2 Mit der Beschwerde gegen eine Vollzugsverfügung kann der Beschwerdeführer nur die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit des Vollzugs rügen.
3 Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn die Angelegenheit in
den autonomen Bereich einer Gemeinde fällt.
§ 33
Frist und Form
1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2 Beschwerdeberechtigte Dritte, die der Behörde nicht bekannt sind, haben die
Beschwerde innert 10 Tagen seit Kenntnis der Verfügung oder Entdeckung
des durch die Verfügung geregelten Sachverhalts schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Ablauf von 6 Monaten seit Eröffnung der Verfügung gegenüber den Parteien kann keine Beschwerde mehr erhoben werden.
3 Auf Gesuch der beschwerdeführenden Person kann die verfahrensleitende
Instanz eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde gewähren. *
§ 34 * Aufschiebende Wirkung
1 Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeeinreichung haben aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen.
2 Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise entziehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a. die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde;
b. ein öffentliches Interesse, welches den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert;
c. ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird, oder sofern eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist;
d. ein privates Interesse, das die sofortige Wirksamkeit einer Verfügung erfordert, da ein Schaden einzutreten droht;
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e. die betroffene Person ernsthaft gefährdet erscheint.
3 Sofern ein Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden
Verfügung besteht, kann die Partei nachträglich einen Rechtsmittelverzicht erklären.
4.3 Beschwerdeverfahren
§ 35 * Verfahrensleitung
1 Die Verfahrensleitung umfasst:
a. die Abklärung des Sachverhalts und die Abnahme der Beweise;
b. den Erlass verfahrensleitender Verfügungen;
c. den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen sowie über Entzug und
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;
d. die Antragstellung zuhanden der Beschwerdeinstanz;
e. den Erlass von Abschreibungsverfügungen, wenn
1. die Beschwerde zurückgezogen wird;
2. die Verfügung widerrufen wird oder das schutzwürdige Interesse an
einem Beschwerdeentscheid aus einem anderen Grund dahinfällt.
2 Die Beschwerdeinstanz darf keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vorinstanz mit der Behandlung der Beschwerde beauftragen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die verfahrensleitenden Instanzen.
§ 36
Vernehmlassung
1 Erweist sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig, so wird sie
der Vorinstanz sowie allfälligen Gegenparteien zur Vernehmlassung zugestellt.
2 Zusammen mit ihrer Vernehmlassung reicht die Vorinstanz die Akten ein.
§ 36a * Wiedererwägung der Verfügung während des Beschwerdeverfahrens
1 Die Vorinstanz kann während des Beschwerdeverfahrens die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
4.4 Beschwerdeentscheid
§ 37
Inhalt
1 Die Beschwerdeinstanz tritt auf die Beschwerde ein, wenn die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind.
2 Sie entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
15 175
§ 38
Änderung der angefochtenen Verfügung
1 Zuungunsten einer Partei darf die angefochtene Verfügung nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer Gegenpartei erforderlich ist
oder wenn allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts die Änderung der
Verfügung gestatten.
2 Die Beschwerdeinstanz bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen
Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei
sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen ist. *
3 ... *
5 Besondere Verwaltungsverfahren
5.1 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 39
Grundsatz
1 Mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wird geprüft, ob
eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben sei. *
2 Das Wiedererwägungsverfahren vor der erstinstanzlich zuständigen Behörde
kann auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen, das Revisionsverfahren vor der Beschwerdeinstanz nur auf Begehren einer Partei durchgeführt
werden.
3 Tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsbegehren ein und
erachtet sie es als begründet, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise
auf und entscheidet neu.
§ 40
Voraussetzungen
1 Die erstinstanzlich zuständige Behörde tritt auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn:
a. die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat,
b. ein Revisionsgrund gemäss Abs. 2 vorliegt.
2 Die Beschwerdeinstanz tritt auf ein Revisionsbegehren ein, wenn:
a. ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat;
b. bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder
aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und
eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen
ist;
c. erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist;
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d. die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel
behaftet ist.
3 Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren müssen innerhalb von 90 Tagen
seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Nach Ablauf
von 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung können solche Begehren nur noch
im Falle von Abs. 2 Bst. a verlangt werden.
5.2 Andere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
§ 41
Einsprache
1 Sofern ein Gesetz es vorsieht, kann die erstinstanzliche Verfügung mit einer
Einsprache bei der erlassenden Instanz angefochten werden.
2 Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren sind im Einspracheverfahren
sinngemäss anwendbar.
§ 42
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
1 Wird der Erlass einer Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert, so
kann dagegen Beschwerde geführt werden.
2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Untätigkeit der Behörde berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der Verfügung hat.
3 Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist an
keine Frist gebunden; im übrigen sind die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
§ 43
Aufsichtsrechtliche Anzeige
1 Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Die anzeigende Person hat nicht die Rechte einer Partei, doch ist ihr Auskunft
§ 44 über die Erledigung ihrer Anzeige zu erteilen. *
Erläuterung
1 Die Behörde erläutert auf Begehren einer Partei eine unklare oder widersprüchliche Verfügung.
2 Muss die Verfügungsformel abgeändert werden, beginnt die Rechtsmittelfrist
neu zu laufen.
17 175
6 Vollzug
§ 45
Grundsatz
1 Verfügungen sind vollziehbar, wenn sie nicht mehr durch ein ordentliches
Rechtsmittel angefochten werden können oder wenn einem Rechtsmittel die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
2 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften über den Vollzug von Verfügungen.
§ 46 * Vollzug gegen Private
1 Die Behörde setzt der pflichtigen Person eine angemessene Frist zur Erfüllung und droht ihr für den Versäumnisfall den Vollzug an, sofern dies nicht bereits in der zu Grunde liegenden Verfügung geschehen ist.
2 Verfügungen, die Private zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug der pflichtigen Person nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)11) vollzogen; sie
sind gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt.
3 In allen anderen Fällen lässt die Behörde bei Verzug der pflichtigen Person
den durch die Verfügung angeordneten Zustand auf Kosten der pflichtigen Person durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion12) herstellen.
§ 46a * Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Kantons
1 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons können spätestens 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach
Erfüllung des Forderungstatbestands festgesetzt werden.
2 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons verjähren 5 Jahre, nachdem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung, jedoch spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in
dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b. solange die öffentlich-rechtliche Geldforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c. solange weder die pflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz
Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
4 Die Verjährung beginnt neu mit:
a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der öffentlich-rechtlichen
Geldforderung gerichteten Amtshandlung, die einer pflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
11) SR 281.1
12) Heute: Sicherheitsdirektion.
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b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der öffentlich-rechtlichen Geldforderung durch die pflichtige oder mithaftende Person;
c. der Einreichung eines Erlassgesuches;
d. der Einleitung einer Strafverfolgung.
5 Abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
§ 46b * Zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen
Verwaltung
1 Die Steuerverwaltung führt die zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen,
die bei der kantonalen Verwaltung, der Strafverfolgungsbehörden sowie den
Gerichten vorhanden sind, durch. Die einzelnen Dienststellen und Gerichte
stellen ihr die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
2 Die Steuerverwaltung kann die Bewirtschaftung von Verlustscheinen von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons übernehmen.
3 Die Steuerverwaltung kann bei privaten Anbietern Informationen über die Bonität der Schuldner einholen. Es ist sicherzustellen, dass die Anbieter die Anfragen der Steuerverwaltung nicht für eigene Zwecke verwenden.
§ 47 * Übergangsbestimmung
1 Für die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung vom 10. Juni 2004 hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
7 Schlussbestimmungen
§ 48
Änderung des Gemeindegesetzes
1 Das Gesetz vom 28. Mai 197013) über die Organisation und die Verwaltung
§ 49 der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...14)
Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
1 Das Gesetz vom 7. Februar 197415) über die Staats- und Gemeindesteuern
und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt
geändert: ...16)
13) SGS 180
14) GS 29.690
15) SGS 331
16) GS 29.694
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