Art. 1 Berechnung der Beträge und der Einlage
1 Die Höhe der Beträge nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG berechnet sich nach der in Anhang 1 festgelegten Methode. 2 Die Höhe der Einlage nach Artikel 57 Absatz 1bis EBG berechnet sich nach der in Anhang 2 festgelegten Methode. 3 Werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter nach Rechnungsabschluss revidiert, so wird auf eine nachträgliche Korrektur der Beträge verzichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4053). Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan 2022 (AS 2022 599). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.