Art. 1 als Verordnung:3
Grundsatz 1 Die Kostenübernahme durch den Staat nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG bedarf einer Kostengutsprache.
St. Gallen · 331.539 · ordinance
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Grundsatz 1 Die Kostenübernahme durch den Staat nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG bedarf einer Kostengutsprache.
Kostengutsprache a) Voraussetzungen 1 Kostengutsprache wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG erfüllt sind. Art. 3 b) zuständige Stelle 1 Das Kantonsarzt-Amt erteilt Kostengutsprache. 2 Das Gesundheitsdepartement kann Chefärzte und leitende Ärzte st.gallischer Spitäler ermächtigen, für die in ihrem Spital stationierten Patienten Kostengutsprache zu erteilen. 1 SR 832.10. 2 sGS 951.1. 3 Im Amtsblatt veröffentlicht am 17. Februar 1997, ABl 1997, 278; in Vollzug ab 17. Februar 1997. nGS 32–31 331.539
c) Gesuch 1 Das Gesuch um Kostengutsprache wird auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht.
Kostenübernahme a) Spitalrechnung 1 Die Spitalrechnung wird dem Kantonsarzt-Amt mit einer Kopie der Kostengutsprache eingereicht. 2 Sie enthält die in Rechnung gestellten Kosten und die Tarife des Spitals für
b) Umfang 1 Das Kantonsarzt-Amt legt den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat fest.
Rechtsschutz a) Einsprache 1 Einsprache kann erhoben werden gegen Verfügungen über: a) die Kostengutsprache; b) den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat. 2 Die Einsprache wird innert dreissig Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Kantonsarzt-Amt eingereicht. 3 Sie bedarf eines Antrags und einer Begründung.
b) Rekurs 1 Der Einspracheentscheid des Kantonsarzt-Amtes kann mit Rekurs beim Versicherungsgericht5 angefochten werden.
Vollzugsbeginn 1 Diese Verordnung wird ab 17. Februar 1997 angewendet. 4 Art. 41 Abs. 3 des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10. 5 Art. 42 lit. e VRP, sGS 951.1. 331.539 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–31 28.01.1997 17.02.1997 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 28.01.1997 17.02.1997 Erlass Grunderlass 32–31