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5 provisions
Art. 1
1 In Anwendung von Artikel 66 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes vom 15.
Dezember 1967 werden die Mindestkosten für beitragsberechtigte Ausbauarbeiten an Gemeindestrassen auf 25'000 Franken festgesetzt.
2 Die Zuständigkeit des Staatsrates für Beiträge ist auf 250'000 Franken je
Objekt begrenzt.
3 Für höhere Beiträge ist der Grosse Rat zuständig, sofern dem Staatsrat nicht
ein Verpflichtungskredit, der an ein bestimmtes Programm gebunden ist, zur
Verfügung gestellt wird.
Art. 2
1 Die Überweisung der gewährten Beiträge an die Gemeinden ist durch die
Eröffnung eines im ordentlichen Staatsvoranschlag enthaltenen Zahlungskredites zu bewilligen.
Art. 3
1 Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 dieses Dekrets sind ebenfalls anwendbar auf Arbeiten an Trottoirs, an Radwegen und Radstreifen, zur Sanierung von Niveau-Übergängen, zur Erneuerung der Verschleissschicht beitragsberechtigter Gemeindestrassen und sinngemäss auf die Beitragsleistung
an Gewässerverbauungen.
Art. 4
1 Das Dekret vom 6. Februar 1973 in dieser Sache wird aufgehoben.
741.62
Art. 5
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt, das nicht allgemeinverbindlich ist. 1)
1) Promulgierung durch Beschluss vom 04.10.1988.
741.62
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.09.1988 Erlass Grunderlass 04.10.1988 BL/AGS 1988 f 301 / d 306
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.09.1988 04.10.1988 BL/AGS 1988 f 301 / d 306