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Dekret über die Anwendung von Artikel 66 des Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 (Beiträge)

Fribourg · 741.62 · decree

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 In Anwendung von Artikel 66 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 werden die Mindestkosten für beitragsberechtigte Ausbauarbeiten an Gemeindestrassen auf 25'000 Franken festgesetzt. 2 Die Zuständigkeit des Staatsrates für Beiträge ist auf 250'000 Franken je Objekt begrenzt. 3 Für höhere Beiträge ist der Grosse Rat zuständig, sofern dem Staatsrat nicht ein Verpflichtungskredit, der an ein bestimmtes Programm gebunden ist, zur Verfügung gestellt wird.

Art. 2

1 Die Überweisung der gewährten Beiträge an die Gemeinden ist durch die Eröffnung eines im ordentlichen Staatsvoranschlag enthaltenen Zahlungskredites zu bewilligen.

Art. 3

1 Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 dieses Dekrets sind ebenfalls anwendbar auf Arbeiten an Trottoirs, an Radwegen und Radstreifen, zur Sanierung von Niveau-Übergängen, zur Erneuerung der Verschleissschicht beitragsberechtigter Gemeindestrassen und sinngemäss auf die Beitragsleistung an Gewässerverbauungen.

Art. 4

1 Das Dekret vom 6. Februar 1973 in dieser Sache wird aufgehoben. 741.62

Art. 5

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt, das nicht allgemeinverbindlich ist. 1) 1) Promulgierung durch Beschluss vom 04.10.1988. 741.62 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 27.09.1988 Erlass Grunderlass 04.10.1988 BL/AGS 1988 f 301 / d 306 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.09.1988 04.10.1988 BL/AGS 1988 f 301 / d 306

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