§ 1
1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft. SR 101
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1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft. SR 101
Die Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Artikel 49–53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 gewährleistet. [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 7, 15, 72 und 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
1 Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Artikels 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht. 2 Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; soweit dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Absatzes von Artikel 27 der Bundesverfassung vorbehalten. [BS 1 3; AS 1985 1648]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 15, 19, 41, 62 und 63 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 19, 41 und 62 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
1 Alle Bürger und Bürgerinnen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Der Kanton fördert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
1 Niemand darf dem verfassungs- und gesetzmässigen Gericht entzogen werden. Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. 2 Schiedsgerichte sind zulässig. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).
Die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes ist bei ausgewiesenem Bedürfnisse gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt.
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 2 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen Schuld ausgesprochen hat. 3 Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und vorgeschriebenen Formen. Jeder Verhaftete soll in der Regel sofort einvernommen werden. 4 Ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten ist vom Staate Genugtuung und angemessene Entschädigung zu leisten. 5 Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet werden.
Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz geregelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).
Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Vereins- und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Der Missbrauch dieser Rechte unterliegt den Bestimmungen des Strafgesetzes. Nunmehr des StGB (SR 311.0).
1 Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der Gemeinden ist unverletzlich. Den Gemeinden, sowie den geistlichen und weltlichen Korporationen wird auch die Verwaltung desselben und die rechtmässige, beziehungsweise stiftungsgemässe Verfügung über dessen Ertrag unter Oberaufsicht des Staates gewährleistet. 2 Die Errichtung neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsrates geknüpft. 3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und gegen volle Entschädigung verlangt werden.
Die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes ist gewährleistet; keinem Stimmberechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert werden.
Die Handels- und Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz trifft innert den Grenzen der Bundesverfassung diejenigen beschränkenden Bestimmungen, welche das allgemeine Wohl erfordert. SR 101
Die Gebäude sind im Rahmen des Gesetzes gegen Brand- und Elementarschaden bei der kantonalen Gebäudeversicherung zu versichern. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
1 Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen. 2 Steuerfrei sind der Staat, die Einwohner‑, Bürger- und Kirchgemeinden, das Kirchen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag, sowie die ausschliesslich gemeinnützigen öffentlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und Einkommen. Das Gesetz kann weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -Erleichterung gewähren. 3 Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu verlegenden Beitrag an die öffentlichen Lasten. 4 Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu beschliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zugesicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern ebenfalls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen. 5 Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Verwandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im Weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemeinden zufällt. 6 Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu genauer Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juli 1946, in Kraft seit 14. Juli 1946 (GS 15 413 414). Gewährleistungsbeschluss vom 10. Okt. 1946 (AS 62 879; BBl 1946 II 1241). Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juli 1946, in Kraft seit 14. Juli 1946 (GS 15 413 414). Gewährleistungsbeschluss vom 10. Okt. 1946 (AS 62 879; BBl 1946 II 1241). Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 3 4879).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
1 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, an den Gemeindeversammlungen zu erscheinen und an den Verhandlungen teilzunehmen. 2 Wahlbestechungen und Wahleinschüchterungen sind verboten. Das korrektionelle Strafgesetz wird die Strafe auf Zuwiderhandlung bestimmen.
Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie die vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden sind bei Beginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf die Verfassung und die Gesetze zu verpflichten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).
1 Staat und Gemeinden sowie deren Behörden und Beamte haften für ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes. 2 In gleicher Weise haften die andern Körperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts. 3 … Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979, in Kraft seit 20. Mai 1979. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1980 (BBl 1980 II 650 Art. 1 Ziff. 4 269). Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979, in Kraft seit 20. Mai 1979. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1980 (BBl 1980 II 650 Art. 1 Ziff. 4 269). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).
1 In einer richterlichen oder vollziehenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein: a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine dauernde Lebensgemeinschaft führen; b. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind. 2 Das Gleiche ist zu beachten zwischen Mitgliedern und Schreiberin oder Schreiber einer solchen Behörde. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723). Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723). Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663). Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).
1 Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbereich der anderen eingreifen. 2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein. 3 Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung, die Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktionen und Gerichtsschreiber sowie der Landschreiber dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein. 4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen. 5 Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Wahl von Gerichtsschreibern als ausserordentliche Ersatzmitglieder eines Gerichts im Sinne von § 41 Bst. l Ziff. 5. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 2, 2011 8041).
1 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 2 Die Niederlassung der Schweizerbürger richtet sich nach den Vorschriften des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträgen.
1 Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die im Besitze eines Gemeindebürgerrechtes sind. Das erlangte Gemeindebürgerrecht fällt dahin, wenn das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist erworben wird. 2 Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt.
1 Der Kanton Zug besteht aus den elf Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri, Menzingen, Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neuheim. 2 Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonsbehörden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache: a. für eidgenössische; b. für kantonale; und c. für Gemeindeangelegenheiten.
Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende wohnt, d. h. seinen ordentlichen Aufenthalt hat.
1 Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird ausschliesslich in der Wohngemeinde ausgeübt. 2 Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen: alle Kantonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelassene Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden. 3 Personen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, haben kein Stimmrecht. 4 und 5 … Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1980, in Kraft seit 1. Aug. 1981. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305). Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 23. Juni 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 2, 2018 7741). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
Das Gesetz bestimmt für jede Gemeindeart den Kreis der Stimmberechtigten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
Das Gesetz regelt die Einrichtung der Stimmregister und das Verfahren bei den Wahlen und Abstimmungen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1954, in Kraft seit 1. Juli 1955 (GS 17 192 193). Gewährleistungsbeschluss vom 25. März 1955 (BBl 1955 I 567 131).
1 Die Transparenz in der Politik wird gewährleistet, indem: a. die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien ihre Finanzierung offenlegen; b. die Finanzierung von bedeutenden Kampagnen im Hinblick auf kantonale Wahlen und Abstimmungen offengelegt werden; c. die vom Volk in öffentliche kantonale Ämter gewählten Personen ihre Interessenbindungen offenlegen. 2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 27. Sept. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 2, 1707).
Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern.
Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volke ausgeübt: a. durch Annahme oder Verwerfung der Verfassung und ihrer Abänderungen; b. durch Genehmigung oder Verwerfung der Gesetze; c. durch das Vorschlagsrecht (Initiative); d. durch die Wahl folgender Behörden und Beamter:1. der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates für eine vierjährige Amtsdauer, 2. der Mitglieder des Kantonsrates, 3. der Mitglieder des Regierungsrates, 4. der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Strafgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; vorbehalten bleibt die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder durch den Kantonsrat gemäss § 41 Bst. l, 5. aller weitern Behörden, Beamten und Angestellten, deren Wahl verfassungsgemäss oder nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzen dem Volke zusteht. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 30. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).
1 Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung muss dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden. 2 Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme (Art. 121 BV). SR 101 [BS 1 3; AS 1977 2230]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 136, 139, 140, 192 und 194 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
1 Gesetze und allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse sowie Beschlüsse, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 500 000 Franken oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als 50 000 Franken im Jahr zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn ein entsprechendes von 1500 Stimmberechtigten unterzeichnetes Begehren eingereicht wird (Referendum). 2 Die Referendumsfrist beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses des Kantonsrates. 3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen. 4 Die Volksabstimmung kann ferner von einem Drittel der Mitglieder des Kantonsrates unmittelbar nach der Schlussabstimmung beschlossen werden (Behördenreferendum). 5 Die Volksabstimmung ist innert sechs Monaten nach der Einreichung der Unterschriften bei der Staatskanzlei bzw. nach der Beschlussfassung im Kantonsrat durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden. 6 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, ein Gesetz oder einen Beschluss in seiner Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
1 2000 Stimmberechtigte können unterschriftlich das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen. 2 Solche Begehren können in Form der allgemeinen Anregung oder des formulierten Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen eine Rückzugsklausel enthalten. 3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen. 4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert Jahresfrist abschliessend zu behandeln: Ausnahmsweise kann er die Frist aufgrund eines Zwischenberichts seiner vorberatenden Kommission um längstens sechs Monate erstrecken. 5 Der Kantonsrat hat zu entscheiden, ob er einer Initiative entsprechen oder ob er sie ablehnen will. Entspricht er dem Begehren nicht, ist innert sechs Monaten seit der Schlussabstimmung eine Volksabstimmung durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden. 6 Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab, hat er dem Volk die Verwerfung des Begehrens zu beantragen oder der Initiative einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gegenüberzustellen. 7 Nimmt das Volk eine Initiative oder einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung an, ist der entsprechende Erlass innert drei Jahren seit der Abstimmung unter dem Vorbehalt des Referendums in Kraft zu setzen. Der Kantonsrat kann diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts ausnahmsweise um längstens ein Jahr erstrecken. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
1 Die Volksabstimmungen über Verfassung und Gesetze, Initiativ-Vorschläge und über Beschlüsse des Kantonsrates finden geheim und mittels der Urnen statt. 2 Das nähere Verfahren wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimmabgabe durch die Gesetzgebung geregelt. 3 Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.
Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung der Stimmberechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden.
1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens. 3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kantonsratssitze der Wahlkreise wird durch einfachen Kantonsratsbeschluss nach Massgabe der nachgeführten Bevölkerungsstatistik (im Vorjahr veröffentlichte Zahlen des Bundes der ständigen Wohnbevölkerung) festgelegt. Jedem Wahlkreis werden mindestens zwei Sitze zugeteilt. 4 Die Zuteilung der Sitze aufgrund der Stimmenzahlen erfolgt zuerst an die Parteien und politischen Gruppierungen entsprechend deren Wählerstärke im Kanton. Danach werden die Sitze der Parteien und politischen Gruppierungen auf die Wahlkreise nach Massgabe ihrer Sitzzahl gemäss Absatz 3 zugeteilt (doppeltproportionales Zuteilungsverfahren). Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 2. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 3 3723).