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Gebühren der Einwohner- und Fremdenkontrolle für Adressauskünfte Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 142.120 · decree

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1 provision

142.120 Gebühren der Einwohner- und Fremdenkontrolle für Adressauskünfte Stadtratsbeschluss vom 27. Mai 1992 (1555)1 Für Adressauskünfte der Einwohner- und Fremdenkontrolle an Private auf persönliche Vorsprache oder auf schriftliches Gesuch hin sind folgende Gebühren zu entrichten: Position I: Fr. Auskunft über Name, Vorname, Beruf, Heimatort, Staatsangehörigkeit und Adresse; zusammen oder einzeln 10.– Position II: Auskunft nur auf schriftlich begründetes Gesuch hin über Geburtsdatum, Zivilstand, ehemaligen Bürgerort, frühere Wohnadresse; zusammen oder einzeln, mit oder ohne Position I 10.– 1.1. Bei besonderem Arbeitsaufwand und bei weitergehenden Auskünften bemisst sich die Gebühr nach der erforderlichen Arbeitszeit. 1.2. Die Gebührenpflicht entfällt, wenn keine oder keine neuen Angaben gemacht werden können, sofern mit der Auskunftsgabe kein besonderer Arbeitsaufwand verbunden ist. 1.3. In besonderen Fällen kann die Einwohner- und Fremdenkontrolle die Gebühren herabsetzen oder erlassen. 2. Diese neue Gebührenregelung tritt auf den 1. Juli 1992 in Kraft. Der Stadtratsbeschluss vom 13. Oktober 19822 wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. 1 AS 41, 38. 2 AS 38, 101.

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