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22 provisions
§ 1
Gelegenheitsbewilligung
1 Für Anlässe, die im Voraus klar festgelegt und zeitlich eng begrenzt sind
und die sich während des Jahres nicht regelmässig wiederholen, werden
durch den Gemeinderat gastgewerbliche Gelegenheitsbewilligungen erteilt.
2 Die Bewilligung kann verweigert werden, sofern die betrieblichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
3 Die Dauer des Anlasses ist in der Bewilligung anzugeben.
4 Unklare Fälle sind von der zuständigen Gemeindebehörde dem Interkantonalen Labor zur Beurteilung zu überweisen. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.101 Kanton Schaffhausen
§ 2 * Dauerbewilligungen
1 Jede gastgewerbliche Tätigkeit, die nicht als Gelegenheitsanlass qualifiziert wird oder ausdrücklich von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,
sowie der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken bedürfen einer Dauerbewilligung durch das Interkantonale Labor.
§ 2a * Reisendengewerbe, Warenhandel und Schaustellungen, Preisbekanntgabe
1 Das Interkantonale Labor vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Bereich des Reisendengewerbes, Warenhandels und der
Schaustellungen sowie Preisbekanntgabe.
§ 3
Auflagen
1 Die Bewilligung kann zum Schutze der Gesundheit oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden
werden.
§ 4
Mitteilung
1 Die Erteilung einer gastgewerblichen Dauerbewilligung wird der kantonalen
Feuerpolizei sowie der Gemeinde mitgeteilt. *
2 Die Erteilung von Gelegenheitsbewilligungen ist dem Interkantonalen Labor
und der Feuerpolizei mitzuteilen. *
3 Der Entzug der Bewilligung ist den Gemeinden sowie dem Betriebsinhaber
bzw. der Betriebsinhaberin (Pächter oder Hauseigentümer) bekanntzugeben.
§ 5
Pensionen
1 Als Pensionen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gastgewerbegesetzes werden insbesondere Betriebsarten wie Bed & Breakfast und «Schlafen im
Stroh» eingestuft. Wer mehr als zehn Gäste beherbergt, benötigt eine Bewilligung gemäss Art. 2 lit. a des Gastgewerbegesetzes.
2 Für das «Schlafen im Stroh» bzw. «Schlafen in der Scheune» bis maximal
zehn Gäste ist die Brandschutzerläuterung «Tourismus in der Landwirtschaft» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen verbindlich.
Kanton Schaffhausen 935.101
§ 6 * Automaten
1 Der Standort von Automaten für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien
Getränken ist vom Aufsteller bzw. der Aufstellerin dem Interkantonalen Labor mitzuteilen.
§ 7
Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
1 Geschäftsbetriebe und deren Verkaufsstellen benötigen für jede Verkaufsstelle eine Bewilligung. Die Bewilligungen können auch an eine für die Verkaufsstelle verantwortliche Person am Hauptsitz ausgestellt werden.
2 Bewilligungsverfahren
§ 8
Frist
1 Gesuche um Dauerbewilligungen sind mit den vollständigen Unterlagen
dem Interkantonalen Labor spätestens einen Monat vor der Betriebseröffnung einzureichen. *
2 Gesuche für Gelegenheitsbewilligungen sind der zuständigen Gemeindebehörde spätestens zehn Tage vor dem Anlass abzugeben.
§ 9
Bewilligungsgesuche
1 Folgende Unterlagen sind dem Gesuch für eine gastgewerbliche Dauerbewilligung beizulegen:
a) Handlungsfähigkeitszeugnis
b) allfällige Verzichtserklärung des bisherigen Bewilligungsinhabers
bzw. der bisherigen Bewilligungsinhaberin
c) Zustimmung des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin (Pächter oder Hauseigentümer)
d) Erklärung, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt wird
e) Gerantenvertrag, wenn der Betrieb nicht auf eigene Rechnung geführt wird
f) Auszug aus dem Zentralstrafregister
g) Betreibungsregisterauszug über die letzten drei Jahre
h) Nachweis über genügende fachliche Eignung gemäss Art. 6 Abs. 3
des Gastgewerbegesetzes
935.101 Kanton Schaffhausen
i) bei ehrenamtlich geführten Dauerbetrieben die Stellvertreterregelung
mit Angaben zu den Personen
2 In Gesuchen für Gelegenheitsbewilligungen ist anzugeben, für welchen
Zweck und für welche Dauer die Bewilligung verlangt wird und wer die verantwortliche Person ist.
3 Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen.
§ 10
Leumund
1 Als schlecht beleumdet gilt eine Person insbesondere:
a) wenn sie in den letzten drei Jahren wegen eines Verbrechens oder
eines Vergehens, das einen für die Wirtetätigkeit erheblichen Charaktermangel offenbart, verurteilt worden ist
b) wenn sie wegen Übertretung gesundheits-, lebensmittel- und
wirtschaftspolizeilicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften in den
letzten drei Jahren wiederholt bestraft worden ist
c) wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise nicht nachkommt
§ 11
Betriebliche Voraussetzungen
1 Für die baulichen Voraussetzungen ist die Planungshilfe für Gastwirtschaftsbetriebe, herausgegeben von der Gesellschaft Schweizerischer
Lebensmittelinspektoren, grundsätzlich verbindlich. Das Interkantonale Labor kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten. *
2 Das Interkantonale Labor beurteilt die lebensmittel- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen. *
3 Die kantonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen für den baulichen und
betrieblichen Brandschutz fest.
§ 12
Sehr kleine Betriebe
1 In sehr kleinen rauchfreien Betrieben kann von einer besonderen Zu- und
Abluftanlage und von einer besonderen Toilettenanlage für Gäste abgesehen werden.
§ 13 Kanton Schaffhausen 935.101
Bauliche Trennung
1 Zwischen dem bewilligten Gastwirtschaftsbetrieb und den übrigen Räumlichkeiten muss eine bauliche Trennung bestehen. Die bauliche Trennung
hat den Brandschutzvorschriften zu entsprechen.
§ 14
Sanitäre Installationen
1 Beherbergungsbetriebe haben die nötigen Toilettenanlagen sowie Waschgelegenheiten aufzuweisen, die von den übrigen dem Gastwirtschaftsbetrieb
dienenden Toilettenanlagen getrennt sind.
§ 15
Änderung eines Betriebes
1 Die Vergrösserung oder Verkleinerung eines Gastwirtschaftsbetriebes, eine Nutzungsänderung oder der Verzicht auf eine Bewilligung ist durch den
Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin der Bewilligungsbehörde schriftlich im Voraus zu melden.
3 Betriebsführung
§ 16 * Präsenzpflicht
1 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin hat unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 3 des Gastgewerbegesetzes während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein. Er bzw. sie hat
dem Interkantonalen Labor jederzeit Auskunft über die Öffnungszeiten und
Präsenzzeiten zu erteilen.
2 Bei länger dauernden Abwesenheiten (Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft usw.) sind dem Interkantonalen Labor die Dauer der Abwesenheit sowie die Personalien der stellvertretenden Person zu melden.
§ 17
Alkoholfreie Getränke
1 Alkohol führende Betriebe haben mindestens drei verschiedene Sorten alkoholfreie Fertiggetränke anzubieten, die nicht teurer sind als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.
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§ 18
Jugendschutz
1 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und
die Abgabe gebrannter Wasser oder von Mixgetränken mit gebrannten
Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
2 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin sowie die in ihrem
Dienst stehenden Personen sind verpflichtet, sich über das Alter von Jugendlichen zu vergewissern.
§ 19
Aufenthalt von Tieren
1 Die Haltung oder Fütterung von Tieren in Küchen und Vorratsräumen ist
untersagt.
2 Im Gastlokal dürfen Tiere nicht frei herumlaufen, die Sitzplätze der Gäste
benützen, gefüttert werden oder sonstwie den Betrieb oder die Gäste stören.
§ 20
Amtsblatt
1 Das Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen kann unentgeltlich bei der
Staatskanzlei zur Auflage im Gastlokal bezogen werden.
§ 21
Preisanschriften
1 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Art
und Endpreis der Leistungen in geeigneter Weise bekannt zu geben gemäss
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen1).
§ 22 * Passivraucherschutz
1 Der Schutz vor Passivrauchen in gastgewerblichen Betrieben richtet sich
nach der Bundesgesetzgebung.
2 Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug, die Erteilung von Bewilligungen für Raucherlokale (Raucherlokalbewilligung) sowie die Kontrolle ist
das Interkantonale Labor. *
3 … *
1) SR 942.211.
Kanton Schaffhausen 935.101
§ 22a * Meldepflicht bei Raucherräumen
1 Wer in einem gastgewerblichen Betrieb einen Raucherraum betreibt, muss
dies dem Interkantonalen Labor melden.
§ 22b * Bewilligung für Raucherlokale
1 Bewilligungsgesuche für Raucherlokale sind mit den vollständigen Unterlagen dem Interkantonalen Labor einzureichen. *
2 Die Raucherlokalbewilligung wird der nach der Gastgewerbegesetzgebung
für den Betrieb verantwortlichen Person (Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber) erteilt und gilt nur für die genehmigten Räume und Plätze. Sie
ist persönlich und unter Vorbehalt von § 22d nicht übertragbar.
3 Vor Bewilligungserteilung darf ein Raucherlokal nicht betrieben werden.
§ 22c * Bewilligungsgesuche
1 Folgende Unterlagen sind dem Gesuch für ein Raucherlokal beizulegen:
a) Vermasste und massstabsgetreue Grundrisspläne mit Angabe der
Flächen aller dem Publikum zugänglichen Räume
b) Plan der Belüftung im Betrieb mit den technischen Daten der Lüftungsanlage
c) Bestätigung, dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben
d) schriftliche Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw.
der Vermieterin oder des Vermieters, den Betrieb als Raucherlokal
führen zu dürfen
2 Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen.
§ 22d * Änderung der Bewilligung
1 Bei einem Wechsel der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers wird auf schriftliches Gesuch hin eine Änderung der Raucherlokalbewilligung auf die neue Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber
ausgestellt, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber des Betriebes (Pächter
oder Eigentümer) unverändert bleibt.
2 Auf die Einreichung der Beilagen nach § 22b Abs. 1 kann bei unveränderten Verhältnissen verzichtet werden.
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§ 22e * Mitteilungen
1 Die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen der Raucherlokalbewilligung werden dem Arbeitsinspektorat, der Schaffhauser Polizei sowie der
Gemeinde mitgeteilt.
2 Die Meldung über den Betrieb eines Raucherraums wird dem Arbeitsinspektorat sowie der Schaffhauser Polizei mitgeteilt.
§ 23
Beherbergung
1 In Beherbergungsbetrieben muss während der Nachtzeit eine für die Sicherheit der Gäste verantwortliche Person anwesend sein.
2 Wo die Sicherheit der Gäste und eine schnelle Erreichbarkeit der verantwortlichen Person gewährleistet sind, kann die kantonale Feuerpolizei Ausnahmen bewilligen. Sie meldet solche Ausnahmebewilligungen dem Interkantonalen Labor. *
§ 24
Brandschutz
1 Verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Brandschutzbestimmungen
ist der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin.
2 Tanzveranstaltungen sind bei Gelegenheitsanlässen der örtlichen Feuerpolizei zu melden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor die hierfür vorgesehenen Räume von dieser Behörde als geeignet erklärt worden sind.
3 Werden gastgewerblich genutzte Räume dekoriert, ist die Gemeinde vorgängig zuhanden der örtlichen Feuerpolizei zu informieren.
§ 25 Wirtschaftsschluss
1 Sofern die Gemeinde nichts anderes anordnet, wird nach Eintritt des
Wirtschaftsschlusses eine Toleranzzeit von einer halben Stunde bis zur definitiven Schliessung der Türen gewährt.
2 Die Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin oder die in ihrem
Dienst stehenden Personen haben die Schliessstunde rechtzeitig bekannt
zu geben.
3 Hotelgäste dürfen nach der Schliessstunde bewirtet werden.
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§ 26 * Auskunftspflicht
1 Das Interkantonale Labor kann vom Bewilligungsinhaber bzw. von der Bewilligungsinhaberin jederzeit Auskünfte einholen zur Abklärung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben sind.
4 Eignungsprüfung
§ 27 Organisation
1 Die Eignungsprüfung sowie allfällige Nachprüfungen werden vom Interkantonalen Labor abgenommen. Prüfungstermine werden in der Regel alle zwei
Monate angeboten. *
2 Das Departement des Innern erlässt ein Prüfungsreglement.
3 Lernunterlagen können beim Interkantonalen Labor zum kostendeckenden
Preis bezogen werden. *
4 Die Durchführung ergänzender Kurse bleibt privaten Anbietern überlassen.
§ 28 Prüfung
1 Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
a) Lebensmittelrecht (Hygiene)
b) Suchtprävention
c) Gastwirtschaftsrecht
2 Je nach Vorkenntnissen des Kandidaten bzw. der Kandidatin können auch
nur einzelne Sachgebiete geprüft werden.
§ 29 Einsprache
1 Gegen Prüfungsentscheide kann innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Departement des Innern schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Betroffenen können Einsicht in ihre Prüfungsbogen verlangen.
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5 Abgaben und Gebühren
§ 30 Bewilligungsgebühren
Art. 24des
Gastgewerbegesetzes für die gastgewerblichen Bewilligungen bemessen sich nach Massgabe des Zeit- und
Arbeitsaufwandes und der Bedeutung des Geschäfts. Namentlich werden
die Aufwendungen des Interkantonalen Labors berücksichtigt. *
2 Für Gelegenheitsbewilligungen ist der Zeit- und Arbeitsaufwand der
Gemeindebehörden in Rechnung zu stellen. In begründeten Fällen kann die
Gebühr ermässigt oder ganz erlassen werden, insbesondere wenn der Erlös
gemeinnützigen Zwecken dient.
3 Gebühren können auch erhoben werden für den Verwaltungsaufwand im
Zusammenhang mit einem Bewilligungsverfahren, welches nicht zu einem
materiellen Entscheid führt.
§ 31 Alkoholabgabe
Art. 25des
Gastgewerbegesetzes für
Gastwirtschaften mit Alkoholausschank sowie den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken bemisst sich nach der Art und der Bedeutung des Betriebes.
2 Die als Zuschlag zu den Gebühren für Gelegenheitsbewilligungen erhobenen Alkoholabgaben werden von den Gemeinden halbjährlich dem Kanton
unter Beilage einer Abrechnung überwiesen.
§ 32 Tarife und Rechnungsstellung
1 Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen und der Verwaltungsgebührenverordnung2) gelten folgende Ansätze in Franken: *
a) Kleinstbetrieb, wie kleiner Laden, Kiosk usw.:
1. Gebühr: Fr. 300.00–Fr. 500.00
2. Alkoholabgabe: Fr. 200.00–Fr. 500.00
b) Kleiner Betrieb, wie Lebensmittelladen, Vinothek usw.:
1. Gebühr: Fr. 700.00–Fr. 900.00
2. Alkoholabgabe: Fr. 800.00
2) SHR 172.201.
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c) Mittlerer Betrieb, wie Filiale von Grossverteilern, Restaurant, Bar
usw.:
1. Gebühr: Fr. 1'300.00–Fr. 1'500.00
2. Alkoholabgabe: Fr. 1'500.00
d) Grosser Betrieb, wie Einkaufszentrum, Hotel, grosses Restaurant
usw.:
1. Gebühr: Fr. 2'000.00–Fr. 2'100.00
2. Alkoholabgabe: Fr. 1'900.00
e) Raucherlokal:
1. Gebühr: Fr. 100.00–Fr. 300.00
2 Die Alkoholabgaben und die Gebühren werden vom Gesuchsteller bzw.
der Gesuchstellerin geschuldet.
3 Die Bewilligungsgebühren und Abgaben sind innert 30 Tagen nach Erhalt
der Rechnung zu begleichen. Bei Verzug können Mahngebühren erhoben
werden.
4 Bewilligungsgebühren und Alkoholabgaben für ausgestellte Bewilligungen
werden nicht zurückerstattet.
§ 33 Prüfungsgebühren
1 Die Prüfungsgebühr für alle drei Fächer der Eignungsprüfung zusammen
beträgt Fr. 450.00. *
2 Die Prüfungsgebühr für ein einzelnes Fach beträgt Fr. 220.00. *
3 Die Prüfungsgebühr ist im Voraus zu entrichten. Sie wird ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn der Bewerber aus entschuldbaren Gründen die
Prüfung nicht ablegt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen
Getränken vom 1. Oktober 1996 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung über die Abgabe offizieller Drucksachen vom 17. Januar
1978 wird wie folgt geändert3):
3) Gegenstandslos.
935.101 Kanton Schaffhausen
§ 35 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4) Amtsblatt 2005, S. 1461.
Kanton Schaffhausen 935.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1461
09.03.2010 01.05.2010 § 22 totalrevidiert Abl. 2010, S. 369
09.03.2010 01.05.2010 § 22a eingefügt Abl. 2010, S. 369
09.03.2010 01.05.2010 § 22b eingefügt Abl. 2010, S. 369
09.03.2010 01.05.2010 § 22c eingefügt Abl. 2010, S. 369
09.03.2010 01.05.2010 § 22d eingefügt Abl. 2010, S. 369
09.03.2010 01.05.2010 § 22e eingefügt Abl. 2010, S. 369
22.05.2012 01.08.2012 § 32 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 775
22.05.2012 01.08.2012 § 33 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 775
22.05.2012 01.08.2012 § 33 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 775
22.03.2016 01.04.2016 § 1 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 2 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 6 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 11 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 16 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 22 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 22a totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 22b Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 22e totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 23 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 26 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 27 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 27 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 495
22.03.2016 01.04.2016 § 30 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 495
13.12.2022 01.01.2023 Ingress geändert Abl. 2022, S. 2322
13.12.2022 01.01.2023 § 2a eingefügt Abl. 2022, S. 2322
935.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2005 01.01.2006 Erstfassung Abl. 2005, S. 1461
Ingress 13.12.2022 01.01.2023 geändert Abl. 2022, S. 2322
§ 1 Abs. 4 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 2 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 2a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 2322
§ 4 Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 4 Abs. 2 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 6 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 8 Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 11 Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 11 Abs. 2 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 16 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 22 09.03.2010 01.05.2010 totalrevidiert Abl. 2010, S. 369
§ 22 Abs. 2 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 22 Abs. 3 22.03.2016 01.04.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 495
§ 22a 09.03.2010 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 369
§ 22a 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 22b 09.03.2010 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 369
§ 22b Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 22c 09.03.2010 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 369
§ 22d 09.03.2010 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 369
§ 22e 09.03.2010 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 369
§ 22e 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 23 Abs. 2 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 26 22.03.2016 01.04.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 495
§ 27 Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 27 Abs. 3 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 30 Abs. 1 22.03.2016 01.04.2016 geändert Abl. 2016, S. 495
§ 32 Abs. 1 22.05.2012 01.08.2012 geändert Abl. 2012, S. 775
§ 33 Abs. 1 22.05.2012 01.08.2012 geändert Abl. 2012, S. 775
§ 33 Abs. 2 22.05.2012 01.08.2012 geändert Abl. 2012, S. 775