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Gemeindeordnung

Menzingen · 1.1-1 · communal act

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Ziele der Gemeinde
  3. Art. 3 Information
  4. Art. 4 Mitwirkung
  5. Art. 5 Zusammenarbeit
  6. Art. 6 Organisationsform
  7. Art. 7 Publikationsorgane
  8. Art. 8 Zuständigkeiten
  9. Art. 9 Allgemeines
  10. Art. 10 Mitgliederzahl
  11. Art. 11 Kollegialitätsprinzip
  12. Art. 12 Mitgliederzahl
  13. Art. 13 Zusätzliche Aufgaben
  14. Art. 14 Arten von Kommissionen
  15. Art. 15 Zusammensetzung
  16. Art. 16 Beizug von Fachpersonen
  17. Art. 17 Aufgaben
  18. Art. 18 Aufgaben
  19. Art. 19 Finanzkompetenzen
  20. Art. 20 Inkrafttreten
  21. Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
  22. Art. 22 Erlass und Änderung der Gemeindeordnung

22 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Einwohnergemeinde Menzingen sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe.

Art. 2 Ziele der Gemeinde

1 Die Gemeinde orientiert sich an einem Leitbild. Der Gemeinderat setzt sich Legislatur- und Jahresziele. Die zuständigen Organe der Gemeinde sind für die Erreichung ihrer Ziele im Rahmen der verfügbaren Mittel verantwortlich. Der Gemeinderat überprüft die Zielerreichung regelmässig und legt Rechenschaft ab. 2 Aus den Zielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Art. 3 Information

1 Die Gemeinde informiert über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Sie informiert aktiv, verständlich und zeitgerecht.

Art. 4 Mitwirkung

1 Der Gemeinderat sorgt bei der Vorbereitung wichtiger Grundsatzentscheide für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung sowie von Unternehmungen und Organisationen.

Art. 5 Zusammenarbeit

1 Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, Institutionen etc. ist zu fördern, wenn dadurch eine wirksamere und / oder kostengünstigere Erfüllung öffentlicher Aufgaben ermöglicht wird.

Art. 6 Organisationsform

1 Die Einwohnergemeinde Menzingen organisiert sich als Gemeinde mit Gemeindeversammlung. 2 Organe der Einwohnergemeinde Menzingen sind: a) die Stimmberechtigten b) der Gemeinderat c) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident d) die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber e) die Rechnungsprüfungskommission f) weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten g) die zur Vertretung befugten Dienststellen

Art. 7 Publikationsorgane

1 Die Publikationen gesetzgeberischer Erlasse und amtlicher Bekanntmachungen erfolgen nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes des Kantons Zug. 2 Die Einwohnergemeinde Menzingen macht ihre gesetzgeberischen Erlasse sowie die delegierten Kompetenzen nach § 87a Gemeindegesetz im Internet zugänglich. 3 Soweit für Bekanntmachungen keine Publikation im Amtsblatt vorgeschrieben ist, können sie auch in anderen Medien publiziert werden. 4 Bei Abweichungen zwischen der im Amtsblatt publizierten Fassung und jener in anderen Medien geht die Fassung nach Amtsblatt vor. Bei Bekanntmachungen in anderen Medien als im Amtsblatt gilt bei Abweichungen die Fassung auf der gemeindlichen Webseite.

Art. 8 Zuständigkeiten

1 Die Stimmberechtigten üben ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen aus. 2 Sie beschliessen über neue Ausgaben, Kredite und sonstige Verpflichtungen gemäss § 19 (Finanzkompetenzen) der Gemeindeordnung.

Art. 9 Allgemeines

1 Oberstes Organ der Einwohnergemeinde Menzingen sind die Stimmberechtigten, die ihre Rechte an der Urne oder an der Gemeindeversammlung ausüben. 2 Die Gemeindeversammlung nimmt die Aufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes war.

Art. 10 Mitgliederzahl

1 Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern und der Gemeindeschreiberin bzw. dem Gemeindeschreiber mit beratender Stimme.

Art. 11 Kollegialitätsprinzip

1 Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium.

Art. 12 Mitgliederzahl

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern.

Art. 13 Zusätzliche Aufgaben

1 Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufgaben hat die Rechnungsprüfungskommission noch folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Berichterstattung in finanzieller Hinsicht zu Kreditvorlagen ab CHF 3'000'000.00 zuhanden der Gemeindeversammlung b) periodische Überprüfung von Dienststellen und Geschäften c) nach Bedarf des Gemeinderats Stellungnahme bei grösseren organisatorischen Anpassungen

Art. 14 Arten von Kommissionen

1 Der Gemeinderat bestimmt die Einsetzung von Kommissionen. 2 Er wählt Fachkommissionen sowie parteipolitisch zusammengesetzte Kommissionen. 3 Die Kommissionsmitglieder werden jeweils zu Beginn der Legislaturperiode des Gemeinderates für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Art. 15 Zusammensetzung

1 Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der Mitglieder einer Kommission und wählt diese aus. 2 Bei politisch zusammengesetzten Kommissionen findet eine angemessene Vertretung nach der Parteistärke statt. 3 Bei Fachkommissionen achtet der Gemeinderat auf die fachliche Kompetenz der Mitglieder.

Art. 16 Beizug von Fachpersonen

1 Die Kommissionen können Fachleute sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 17 Aufgaben

1 Kommissionen haben in der Regel beratende Funktion. 2 Beratende Kommissionen geben zuhanden des Gemeinderates Empfehlungen ab.

Art. 18 Aufgaben

1 Die Gemeindeverwaltung: a) setzt die Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Gemeinderates um b) arbeitet nach den strategischen Vorgaben des Gemeinderates c) sorgt für eine kundenfreundliche, qualitäts- und kostenbewusste Erfüllung des Dienstleistungsauftrags

Art. 19 Finanzkompetenzen

1 Grundsätze: Nr. Ausgabe / Anlage / Eventualverpflichtung Exekutive Legislative Urnenabstimmung 1 Gebundene Ausgabe Ohne Begrenzung - - 2.1 Neue Ausgabe: mit separater Vorlage: - ohne Begrenzung (unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung) (gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung) 2.2.1 Neue Ausgabe: via Budget: einmalig - bis CHF 150'000.00 - 2.2.2 Neue Ausgabe: via Budget: wiederkehrend - bis CHF 75'000.00 - 2.3 Neue Ausgabe: durch die Exekutive, im Rechnungsjahr gesamt bis CHF 150'000.00 - - 2 Spezialbestimmungen: Nr. Ausgabe / Anlage / Eventualverpflichtung Exekutive Legislative Urnenabstimmung 3.1 Beteiligung: an öffentlich-rechtlicher Anstalt - ohne Begrenzung (unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung) (gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung) 3.2 Beteiligung: an privater Unternehmung oder Organisation - ohne Begrenzung (unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung) (gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung) 4.1 Darlehen: an private Unternehmung oder Organisation - ohne Begrenzung (unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung) (gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung) 4.2 Darlehen: übrige bis CHF 100'000.00 ab CHF 100'000.00 (gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung) 5.1 Grundstück: Kauf und Tausch (inkl. Kaufrecht) bis CHF 1'000'000.00 ab CHF 1'000'000.00 (gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung) 5.2 Grundstück: Verkauf (inkl. Einräumung eines Kaufrechts) bis CHF 500'000.00 ab CHF 500'000.00 (gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung) 6.1 Eventualverpflichtung: Bürgschaft bis CHF 100'000.00 ab CHF 1'000'000.00 (unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung) (gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung) 6.2 Eventualverpflichtung: Garantie bis CHF 100'000.00 ab CHF 100'000.00 (unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung) (gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung) 3 Gesetzliche Grundlagen: § 1, 24 ff. FHG, § 19, 69 GG.

Art. 20 Inkrafttreten

1 Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der Genehmigung durch die Direktion des Innern in Kraft.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung werden alle mit der vorliegenden Gemeindeordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere auch der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 2. Mai 2007 betreffend Zuständigkeitsordnung für Ausgabenbeschlüsse, aufgehoben.

Art. 22 Erlass und Änderung der Gemeindeordnung

1 Über den Erlass einer neuen Gemeindeordnung sowie über Teiländerungen der geltenden Gemeindeordnung beschliesst die Gemeindeversammlung. 2 § 66 Abs. 1 des Gemeindegesetzes bleibt vorbehalten.

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