St. Gallen · 213.351.5 · intercantonal agreement
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13 provisions
Art. 1 vereinbaren:1
Geltung
1 Diese Vereinbarung regelt:
a) den Schulbesuch der Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach auf der
Oberstufe;
b) den Übertritt von Kindern aus der Primarschulgemeinde Steinach in die
Kantonsschule Romanshorn.
2 Die Vereinbarung regelt nicht den Sonderschulbesuch. Drängt sich eine Sonderschulung auf, stellt die Schulvorsteherschaft Arbon die Akten dem Primarschulrat
Steinach zum Entscheid zu.
Art. 2
Zusammenarbeit
1 Die Primarschulgemeinde Steinach und die Volksschulgemeinde Arbon arbeiten
beim Schulbesuch ihrer Kinder auf der Oberstufe zusammen.
Art. 3
Schulbesuch auf der Oberstufe
a) Grundsätze
1 Die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach besuchen die Oberstufe in der
Volksschulgemeinde Arbon.
2 Ausnahmen bewilligt der Primarschulrat Steinach nach den Vorschriften des
Volksschulgesetzes des Kantons St.Gallen über den auswärtigen Schulbesuch.2
Art. 4 b) anwendbares Recht
1 Auf die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach, welche die Oberstufe in
der Volksschulgemeinde Arbon besuchen, ist das thurgauische Recht anwendbar.
1 In Vollzug ab 1. August 1998.
2 Vgl. Art. 53VSG, sGS 213.1.
nGS 33–34
213.351.5
2 Die Schulvorsteherschaft Arbon hört den Primarschulrat Steinach an:
a) vor einer vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht;
b) vor einem disziplinarischen Schulausschluss.
Art. 5
c) Schulort
1 Die Schulvorsteherschaft Arbon bestimmt den Schulort.
2 Die Volksschulgemeinde Arbon kann mit Einverständnis des Primarschulrates
Steinach Schulraum der Primarschulgemeinde Steinach unentgeltlich nutzen. Die
Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln die Einzelheiten.
3 Drängen sich in Steinach bauliche Massnahmen für die Oberstufe auf, führen die
Regierungen neue Verhandlungen.
Art. 6
d) Mitsprache
1 Der Primarschulrat Steinach entsendet ein Mitglied in die Oberstufenkommission Arbon.
2 Es ist den übrigen Mitgliedern der Kommission in Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Art. 7
e) Schulgeld
1 Die Primarschulgemeinde Steinach bezahlt der Volksschulgemeinde Arbon jährlich ein Schulgeld je Kind, das auf Beginn des Schuljahrs in eine Oberstufenklasse
eingetreten ist.
2 Das Schulgeld deckt die Betriebskosten vor Abzug des Staatsbeitrags des Kantons
Thurgau.
3 Die Schulvorsteherschaft Arbon bestimmt das Schulgeld aufgrund des Voranschlags der Volksschulgemeinde Arbon. Sie stellt der Primarschulgemeinde Steinach bis Ende Dezember Rechnung.
Art. 8
Kantonsschule Romanshorn
a) Übertritt
1 Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach können die Aufnahmeprüfung in
das Gymnasium oder die Diplommittelschule der Kantonsschule Romanshorn ablegen.
2 Haben sie die Aufnahmeprüfung bestanden, können sie in die Kantonsschule
Romanshorn übertreten.
213.351.5
Art. 9
b) Schulgeld
1 Der Kanton St.Gallen bezahlt das Schulgeld nach der massgebenden Vereinbarung der Regierungen der in der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz zusammengefassten Kantone.
Art. 10
Streitigkeiten
1 Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheiden das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen sowie das Departement für Erziehung und Kultur des
Kantons Thurgau einvernehmlich.
2 Einigen sie sich nicht, wird die Streitigkeit nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der
Bundesverfassung3 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das
Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.
Art. 12
Schlussbestimmungen
a) Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über den Sekundarschulbesuch der Kinder von Steinach in Arbon vom 22. November 19824 wird aufgehoben.
Art. 13
b) Übergangsbestimmung
1 Die Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln mit den
Lehrkräften der Realschule Steinach den Wechsel vom st.gallischen zum thurgauischen Dienstrecht.
2 Für Treueprämie und Bildungsurlaub gelten Dienstjahre in der Primarschulgemeinde Steinach als Dienstjahre im Kanton Thurgau.
Art. 14
c) Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. August 1998 angewendet.
3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
4 nGS 18–10 (sGS 213.351.5).
213.351.5
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 33–34 19.08.1997 01.08.1998
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.08.1997 01.08.1998 Erlass Grunderlass 33–34