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Km vom 19. April 2005 der Beschlüsse Nr. 138/2004 bis 148/2004, 150/2004 bis 156/2004 und 158/2004 bis 160/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.034.67 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

5 provisions

Art. 1

Protokoll 3 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Tabelle I Anhang I werden die Ziff. 4 bis 6 und 8 durch die Ziff. 4 bis 6 und 8 von Anhang I dieses Beschlusses ersetzt. 2. In der Anlage zu Tabelle I Anhang I wird die Angabe "1904 90 90" durch "1904 90 80" ersetzt. 3. In Tabelle I Anhang III werden die Ziff. 2, 7 und 9 bis 19 durch die Ziff. 2, 7 und 9 bis 11 von Anhang II dieses Beschlusses ersetzt. 4. In Tabelle I Anhang III Ziff. 6 wird die Angabe "Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl oder Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen" ersetzt durch "Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen". 5. In der Anlage von Tabelle I Anhang III wird die Angabe "1905.3002" durch "1905.3200" ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab 1. November 2004.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 29. Oktober 2004 (Es folgen die Unterschriften)

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 29. Oktober 2004 (Es folgen die Unterschriften)

Art. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Abs. 5 erhält folgende Fassung: "5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 8 unter den ersten zwei Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 2000 an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 2001 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 2002 an den unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen und ab 1. Januar 2004 an den unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen." 2. In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 D 0803: Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1)."

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