Art. 41 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen
1 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und die Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.
2 Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn:
a. völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder
b. dies zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbedingt erforderlich ist.
Art. 42 Kostenteilung
Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 43 Gebühren
1 Die Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone können Gebühren für die durchgeführten Kontrollen und die getroffenen Massnahmen erheben, es sei denn, die Kontrollen führen zu keinen Beanstandungen.
2 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Kontrollen und die Massnahmen der Vollzugsorgane des Bundes.
Art. 44 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, die Zutaten enthalten, die bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden (Art. 6 Abs. 1 Bst. a).
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
3 Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 28 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.
Art. 45 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend den Täuschungsschutz (Art. 5) zuwiderhandelt:
b. Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, deren Zusammensetzung oder Emissionen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 2 sowie Art. 7); die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 28 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden;
c. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Verpackungen (Art. 8–17) zuwiderhandelt;
d. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Werbung, die Verkaufsförderung und Sponsoring (Art. 18 Abs. 1 und 2, 19, 20 und 21) zuwiderhandelt;
e. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Abgabe an Minderjährige (Art. 23) zuwiderhandelt;
f. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Pflichten der Unternehmen und die Einfuhrbeschränkungen (Art. 25–27 und 29) zuwiderhandelt;
g. den zuständigen Behörden falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt oder sich weigert, Auskünfte zu erteilen, Abklärungen vorzunehmen oder deren Vornahme zu dulden, Probenahmen zu gestatten oder Proben bereitzustellen (Art. 37 Abs. 2).
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 46 Verwertbarkeit von Informationen in einem Strafverfahren
Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht nach Artikel 37 Absatz 2 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
Art. 47 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und Urkundenfälschung
Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Urkundenfälschung nach den Artikeln 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
SR 313.0
Art. 48 Strafverfolgung
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
2 Sie werden vom BAZG verfolgt und beurteilt, wenn es sich um eine Widerhandlung im Zusammenhang mit der Einfuhr handelt und gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vorliegt. Das BAZG verhängt die für die schwerste Widerhandlung vorgesehene Strafe und kann sie angemessen erhöhen.
SR 631.0
SR 641.20
Art. 49 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 50 Übergangsbestimmung
Tabakprodukte, die zur Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind und deren Kennzeichnung den Artikeln 10–15 nicht entspricht, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Artikel 73 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (SR 817.0)
Art. 51 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 12. September 2019 «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)».
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2024
AS 2022 241
BRB vom 28. Aug. 2024