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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

Confederation · 818.32 · statute

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Contents: 51 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Gleichartige Produkte
  5. Art. 5 Täuschungsschutz
  6. Art. 6 Grundsätze
  7. Art. 7 Verbotene Zutaten und Höchstmengen
  8. Art. 8 Zigarettenpackungen
  9. Art. 9 Behälter von nikotinhaltigen Flüssigkeiten
  10. Art. 10 Obligatorische Angaben
  11. Art. 11 Sachbezeichnung
  12. Art. 12 Verbotene Angaben
  13. Art. 13 Warnhinweise für Tabakprodukte zum Rauchen
  14. Art. 14 Warnhinweise für weitere Produktekategorien
  15. Art. 15 Gestaltung der Warnhinweise
  16. Art. 16 Sicherheitsanforderungen
  17. Art. 17 Produktinformation
  18. Art. 18 Einschränkungen der Werbung
  19. Art. 19 Einschränkungen der Verkaufsförderung
  20. Art. 20 Einschränkungen des Sponsoring
  21. Art. 21 Warnhinweis bei Werbung und Sponsoring
  22. Art. 22 Weitergehende Einschränkungen der Kantone
  23. Art. 23 Abgabe an Minderjährige
  24. Art. 24 Testkäufe
  25. Art. 25 Selbstkontrolle
  26. Art. 26 Meldung von Produkten
  27. Art. 27 Inhalt der Meldung
  28. Art. 28 Pflicht nach dem Bereitstellen auf dem Markt
  29. Art. 29 Einfuhrbeschränkungen für Produkte zum Eigengebrauch
  30. Art. 30 Vollzugsaufgaben
  31. Art. 31 Aufsicht und Koordination
  32. Art. 32 Grundlagenbeschaffung
  33. Art. 33 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
  34. Art. 34 Internationale Zusammenarbeit
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 Kontrolle und Massnahmen
  38. Art. 38 Strafanzeige
  39. Art. 39 Bearbeitung von Personendaten und von Informationen
  40. Art. 40 Datenaustausch zwischen schweizerischen Behörden
  41. Art. 41 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen
  42. Art. 42 Kostenteilung
  43. Art. 43 Gebühren
  44. Art. 44 Vergehen
  45. Art. 45 Übertretungen
  46. Art. 46 Verwertbarkeit von Informationen in einem Strafverfahren
  47. Art. 47 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und Urkundenfälschung
  48. Art. 48 Strafverfolgung
  49. Art. 49 Änderung anderer Erlasse
  50. Art. 50 Übergangsbestimmung
  51. Art. 51 Referendum und Inkrafttreten

51 provisions

Art. 41 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen

1 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und die Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen. 2 Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn: a. völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder b. dies zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbedingt erforderlich ist.

Art. 42 Kostenteilung

Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 43 Gebühren

1 Die Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone können Gebühren für die durchgeführten Kontrollen und die getroffenen Massnahmen erheben, es sei denn, die Kontrollen führen zu keinen Beanstandungen. 2 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Kontrollen und die Massnahmen der Vollzugsorgane des Bundes.

Art. 44 Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, die Zutaten enthalten, die bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden (Art. 6 Abs. 1 Bst. a). 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. 3 Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 28 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

Art. 45 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend den Täuschungsschutz (Art. 5) zuwiderhandelt: b. Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, deren Zusammensetzung oder Emissionen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c, Abs. 2 sowie Art. 7); die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 28 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden; c. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Verpackungen (Art. 8–17) zuwiderhandelt; d. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Werbung, die Verkaufsförderung und Sponsoring (Art. 18 Abs. 1 und 2, 19, 20 und 21) zuwiderhandelt; e. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Abgabe an Minderjährige (Art. 23) zuwiderhandelt; f. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Pflichten der Unternehmen und die Einfuhrbeschränkungen (Art. 25–27 und 29) zuwiderhandelt; g. den zuständigen Behörden falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt oder sich weigert, Auskünfte zu erteilen, Abklärungen vorzunehmen oder deren Vornahme zu dulden, Probenahmen zu gestatten oder Proben bereitzustellen (Art. 37 Abs. 2). 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 46 Verwertbarkeit von Informationen in einem Strafverfahren

Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht nach Artikel 37 Absatz 2 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.

Art. 47 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und Urkundenfälschung

Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Urkundenfälschung nach den Artikeln 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden. SR 313.0

Art. 48 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt. 2 Sie werden vom BAZG verfolgt und beurteilt, wenn es sich um eine Widerhandlung im Zusammenhang mit der Einfuhr handelt und gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vorliegt. Das BAZG verhängt die für die schwerste Widerhandlung vorgesehene Strafe und kann sie angemessen erhöhen. SR 631.0 SR 641.20

Art. 49 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 50 Übergangsbestimmung

Tabakprodukte, die zur Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind und deren Kennzeichnung den Artikeln 10–15 nicht entspricht, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Artikel 73 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (SR 817.0)

Art. 51 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 12. September 2019 «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)». 3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2024 AS 2022 241 BRB vom 28. Aug. 2024

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