§ 1
1 Das Kantonsgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025–2030 aus acht Mitgliedern im Vollamt und vier Mitgliedern im Teilamt zusammen. Die Beschäftigungsgrade der Teilämter betragen einmal 80 Prozent, einmal 60 Prozent und zweimal 50 Prozent.
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1 Das Kantonsgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025–2030 aus acht Mitgliedern im Vollamt und vier Mitgliedern im Teilamt zusammen. Die Beschäftigungsgrade der Teilämter betragen einmal 80 Prozent, einmal 60 Prozent und zweimal 50 Prozent.
1 Das Strafgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025–2030 aus vier Mitgliedern im Vollamt und einem Mitglied im Teilamt zusammen. Der Beschäftigungsgrad des Teilamts beträgt 70 Prozent.
1 Die Zahl der Ersatzmitglieder des Kantons- und des Strafgerichts wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf sechs festgesetzt. 1) BGS 111.1 2) BGS 161.1 GS 2024/006 1 161.812 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.11.2023 01.01.2025 Erlass Erstfassung GS 2024/006 161.812 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.11.2023 01.01.2025 Erstfassung GS 2024/006