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35 provisions
§ 1 Eid oder Gelöbnis
1
Die Mitglieder des Stadtrates legen den Eid oder das Gelöbnis zusammen mit den Mitgliedern des Grossen Gemeinderates an dessen konstituierender Sitzung ab.
2
Tritt ein Ratsmitglied später in den Stadtrat ein, legt es den Eid oder das Gelöbnis vor dem Amtsantritt an einer Sitzung des Grossen Gemeinderates ab.
§ 2 Amtsantritt
1
Der Stadtrat tritt nach den Gesamterneuerungswahlen sein Amt am 1. Januar der neuen Amtsdauer an.
§ 3 Wahl des Vizepräsidiums
1
Zu Beginn jeder Amtsdauer wählt der Stadtrat aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
§ 4 Departementsverteilung
1
Zu Beginn jeder Amtsdauer nimmt der Stadtrat die Verteilung der Departemente der Stadtverwaltung an die einzelnen Ratsmitglieder vor. Für jedes Departement wird eine Stellvertretung bestimmt.
2
Bei der Zuweisung der Departemente geniessen die Ratsmitglieder mit der längeren Amtsdauer Vorrang. Bei gleichzeitiger Wahl entscheidet das höhere Lebensalter.
3
Während der Amtsdauer kann ein Departementswechsel nur mit Zustimmung der betroffenen Ratsmitglieder erfolgen. Vorbehalten bleibt ein Departementswechsel infolge einer Ersatzwahl.
§ 5 Legislaturplanung
1
Zu Beginn jeder Amtsdauer setzt der Stadtrat seine Legislaturziele fest.
2
Im Rahmen der Legislaturplanung bestimmt der Stadtrat die Ziele und Mittel der städtischen Politik. Er entwickelt zukunftsgerichtete Lösungen für das städtische Handeln.
3
Der Stadtrat überprüft die Aufgaben der Stadt und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Stadtverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben.
§ 6 Ausstand
1
Über Ausstandsfragen entscheidet der Stadtrat unter Ausschluss des betreffenden Ratsmitglieds. Der Ausstand wird im Protokoll festgehalten.
2
Tritt ein Ratsmitglied in den Ausstand, legt es die Ausstandsgründe dar.
3
Im Übrigen richtet sich die Ausstandspflicht der Mitglieder des Stadtrates nach § 10 des Gemeindegesetzes.
§ 7 Ratsgeheimnis
1
Die Sitzungen des Stadtrates sind nicht öffentlich.
2
Die Ratsmitglieder stehen bezüglich der Wahrnehmungen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes machen, unter dem Amtsgeheimnis gemäss § 13 des Gemeindegesetzes.
3
Der Zugang zu den amtlichen Dokumenten des Stadtrates richtet sich nach dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 20. Februar 2014[3].
§ 8 Kollegialitätsprinzip
1
Die Ratsmitglieder stehen ungeachtet ihrer persönlichen Meinung für die Beschlüsse des Stadtrates gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten ein.
§ 9 Verhaltenskodex
1
Zu Beginn jeder Amtsdauer legt der Stadtrat einen Verhaltenskodex für seine Mitglieder fest.
2
Der Verhaltenskodex umfasst namentlich Fragen der Führung, der Zusammenarbeit innerhalb des Stadtrates und zwischen den Departementen, der Gesprächsführungs- und Konfliktlösungskultur, der Information und Kommunikation nach innen und aussen, der Übernahme und der Ausübung privater Verwaltungsrats-, Geschäftsführungs- und Revisionsmandate, der nebenberuflichen Erwerbstätigkeit sowie der Pflege der Kollegialität.
§ 10 Einberufung
1
Die ordentlichen Stadtratssitzungen finden wöchentlich statt, in der Regel am Dienstagmorgen. Der Stadtrat legt die Sitzungsdaten fest.
2
Bei Bedarf oder wenn mindestens zwei Ratsmitglieder es verlangen, beruft die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident weitere Sitzungen ein.
3
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber lädt den Stadtrat zu den Sitzungen ein und stellt gleichzeitig die Traktandenliste zu.
4
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Vorbehalten sind unaufschiebbare Geschäfte.
§ 11 Teilnahme
1
Alle Ratsmitglieder sowie die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber nehmen an den Sitzungen teil. Ist ein Ratsmitglied verhindert, teilt es dies unter Angabe des Grundes der Stadtkanzlei mit.
2
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann ausnahmsweise verwaltungsexterne Sachverständige an die Sitzungen einladen.
3
Auf Verlangen eines Ratsmitglieds und in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des antragstellenden Departements kann die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber Mitarbeitende der Stadtverwaltung zu einer Sitzung einladen, soweit ein Sachgeschäft ihre fachliche Unterstützung erfordert.
§ 12 Stellvertretung
1
Sofern ein Ratsmitglied abwesend ist, vertritt mit seinem Einverständnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Geschäfte vor dem Stadtrat. Sofern sie oder er ebenfalls abwesend ist, übernimmt ihre bzw. seine Stellvertretung mit dem Einverständnis beider Ratsmitglieder deren Geschäfte.
2
Sofern das Einverständnis infolge Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt nicht eingeholt werden kann und das Geschäft unaufschiebbar ist, kann der Stadtrat dennoch darüber Beschluss fassen.
3
Der Stadtschreiber-Stellvertreterin oder dem Stadtschreiber-Stellvertreter stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten zu wie der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber.
§ 13 Form der Anträge
1
Die Departemente unterbreiten dem Stadtrat für die ihnen zur Antragstellung zugewiesenen Geschäfte schriftlich Bericht und Antrag. Die Antragstellung hat in derjenigen Form zu erfolgen, in welcher das Geschäft vom Stadtrat beschlossen werden soll.
2
Über die Form der Berichte und Anträge an den Stadtrat kann die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber den Departementen Weisungen erteilen.
§ 14 Einreichen der Anträge und Aktenauflage
1
Die Anträge der Departemente sind bis spätestens Donnerstag, 16.00 Uhr, der Stadtkanzlei einzureichen.
2
Unaufschiebbare Anträge sind spätestens am Vorabend der Sitzung, 18.00 Uhr, der Stadtkanzlei zu übermitteln.
3
Die Anträge liegen zusammen mit dem Protokoll der vorangegangenen Sitzung ab Freitag, 14.00 Uhr, in der Stadtkanzlei für die Ratsmitglieder zur Einsicht auf.
§ 15 Zirkularbeschlüsse
1
Auf Antrag eines Ratsmitglieds kann der Stadtrat Zirkularbeschlüsse fassen. Jedes Ratsmitglied und die Stadtschreiberin bzw. der Stadtschreiber können dagegen innert angemessener Frist Einsprache erheben und die Behandlung an einer ordentlichen Sitzung verlangen.
2
Ein auf dem Zirkularweg gefasster Beschluss muss mindestens drei Stimmen auf sich vereinigen.
§ 16 Mitteilungen aus den Stadtratssitzungen
1
Die Stadtkanzlei informiert die für den Vollzug zuständigen Dienststellen der Stadtverwaltung über die gefassten Beschlüsse. Dies geschieht in der Regel in Form von Auszügen aus dem Protokoll.
2
Beschlüsse allgemeinverbindlicher Natur werden im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gegeben und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse der Stadt Zug aufgenommen.
3
Die Stadtkanzlei orientiert die akkreditierten Medienvertreterinnen und Medienvertreter jeweils nach der Ratssitzung über gefasste Beschlüsse von allgemeinem Interesse. Solche Beschlüsse werden in den Internetauftritt der Stadt Zug aufgenommen.
§ 17 Verhandlungsordnung
1
An den ordentlichen Stadtratssitzungen werden die Geschäfte in der Regel in nachstehender Reihenfolge behandelt:
a)
Bekanntgabe der Eingänge;
b)
Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung;
c)
Genehmigung allfälliger in der Zwischenzeit erlassener Präsidialentscheide;
d)
Protokollierung allfälliger in der Zwischenzeit gefasster Zirkularbeschlüsse;
e)
Mitteilungen der Ratsmitglieder;
f)
Beschlussfassung über die traktandierten Geschäfte in der Reihenfolge der Departemente gemäss § 26 Absatz 1;
g)
allgemeine Aussprache.
2
Die Bereinigung und die Reihenfolge der Anträge, die Behandlung von Ordnungs- und Eventualanträgen sowie die Teilung von Abstimmungsfragen richten sich sinngemäss nach der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates.
3
Der Stadtrat entscheidet in der Regel nach gemeinsamer Beratung. Bei unbestrittenen Geschäften kann auf eine gemeinsame Beratung verzichtet werden, sofern kein Ratsmitglied eine solche verlangt.
§ 18 Abstimmungen
1
Abstimmungen im Stadtrat erfolgen offen. Ein Beschluss benötigt die Mehrheit der Stimmenden, mindestens jedoch die Stimmen von zwei Ratsmitgliedern.
2
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.
3
Das qualifizierte Mehr nach § 88 Abs. 1 Ziff. 4 des Gemeindegesetzes ist nicht erforderlich bei Rückkommensanträgen im Zusammenhang mit der Beratung von Vorlagen an den Grossen Gemeinderat sowie von Rechtsetzungsvorlagen.
§ 19 Wahlen
1
Gewählt wird im offenen Wahlverfahren. Zur Vornahme von Wahlen ist die Anwesenheit sämtlicher Ratsmitglieder erforderlich. Vorbehalten sind unaufschiebbare Wahlen.
2
Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen erreicht. Ergeben die ersten beiden Wahlgänge kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche die geringste Stimmenzahl aufweist, jeweils aus der Wahl.
3
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident nimmt an Wahlen ohne Recht auf den Stichentscheid teil. Sofern das Verfahren wegen Stimmengleichheit nicht fortgesetzt werden kann, zieht die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident das Los darüber, wer aus der Wahl fällt.
§ 20 Zuweisung der Eingaben an die Stadtverwaltung
1
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber teilt Eingaben an den Stadtrat einem Departement oder der Stadtkanzlei zum Bericht und Antrag oder zur direkten Erledigung zu.
2
Eine Umteilung bereits zugewiesener Eingaben von einem Departement zu einem anderen bedarf der Zustimmung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers.
3
Bei Streitigkeiten entscheidet die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident umgehend.
4
Eingaben untergeordneter Art kann die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident selber erledigen, mit Befugnis zur Delegation an die Stadtschreiberin oder an den Stadtschreiber. Der Stadtrat wird über das Geschäft orientiert.
§ 21 Zusammenarbeit zwischen den Departementen
1
Für jedes Geschäft, das der Stadtverwaltung zur Bearbeitung überwiesen wird, bezeichnet die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ein federführendes Departement.
2
Wird mit der Geschäftsbehandlung mehr als ein Departement beauftragt, so ist das zuerst genannte federführend und damit für die Geschäftserledigung verantwortlich.
3
Betrifft ein Geschäft mehrere Departemente, lädt das federführende Departement die andern Departemente zu einem Mitbericht ein. Für die Erstattung ihres schriftlichen Mitberichts ist den eingeladenen Departementen in der Regel eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen einzuräumen.
§ 21a <strong>*</strong> Fachtechnische Mitberichte
1
Folgende Geschäftsfälle erfordern zwingend einen fachtechnischen Mitbericht:
a)
Rechtsgutachten:
Rechtsdienst
b)
Neue Stellen und Stellenneubesetzungen:
Personaldienst und Controller/in
c)
Informatikmittel:
Finanzdepartement und Controller/in
d)
Kreditanträge:
Finanzdepartement und Controller/in
e)
Projektierungsaufträge:
Baudepartement
2
Für die Erstattung des fachtechnischen Mitberichts ist den eingeladenen Dienststellen in der Regel eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen einzuräumen.
§ 22 Verkehr mit Dritten
1
Der Schriftverkehr mit den Exekutiven anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie mit den Gerichten verläuft in der Regel über den Stadtrat. Vorbehalten bleibt § 23.
2
Die Departemente, Abteilungen, Stab- und Fachstellen verkehren in ihren Zuständigkeitsbereichen direkt mit den Verwaltungseinheiten anderer Gemeinwesen und mit Privaten, es sei denn, die Angelegenheit habe eine Bedeutung, die ein Eingreifen des Stadtrates erfordert.
3
Eingaben an den Stadtrat werden von der Stadtkanzlei entgegen genommen. Gehen solche Eingaben bei anderen Stellen der Stadtverwaltung ein, hat die betreffende Stelle für die Weiterleitung an die Stadtkanzlei zu sorgen, unter Mitteilung an die Absenderin bzw. den Absender.
§ 23 Vertretung des Stadtrates in Rechtsmittelverfahren
1
In Verwaltungsbeschwerde- sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Stadtrates nimmt in der Regel das federführende Departement namens und im Auftrag des Stadtrates am Schriftenwechsel teil.
2
In Fällen, in welchen am angefochtenen Beschluss des Stadtrats nicht vollumfänglich festgehalten werden soll, werden die Rechtsschriften vom Stadtrat verabschiedet.
§ 24 Geschäftskontrolle
1
Über die Stadtratsgeschäfte führt die Stadtkanzlei eine Geschäftskontrolle.
2
Die Departemente sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine beförderliche Geschäftsbehandlung. Die Departementssekretariate führen eine Fristenkontrolle.
3
Die Departementssekretariate orientieren die Stadtkanzlei regelmässig über den Stand der Geschäftsbehandlung.
§ 25 Geschäftsbericht
1
Jedes Departement erstattet zuhanden des Stadtrates jährlich einen Geschäftsbericht über dessen Tätigkeit.
2
Der Stadtrat vereinigt die Geschäftsberichte der Departemente und unterbreitet sie dem Grossen Gemeinderat zusammen mit der Jahresrechnung zur Genehmigung.
3
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber kann Weisungen erteilen über die Form der Berichterstattung.
§ 25a <strong>*</strong> Bericht über die Aktualität des städtischen Rechts
1
Jeweils Mitte Legislaturperiode erstatten die Departemente dem Stadtrat Bericht über die Aktualität des städtischen Rechts in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2
Der Bericht zeigt auf, welche rechtsetzenden Beschlüsse des Grossen Gemeinderates und des Stadtrates aufgehoben und welche angepasst werden sollen. Ist eine Anpassung erforderlich, äussert sich der Bericht zur Stossrichtung der Revision und zum Zeitplan.
3
Der Stadtrat unterbreitet dem Grossen Gemeinderat die Ergebnisse der Berichterstattung zur Kenntnisnahme.
§ 26 Departemente der Stadtverwaltung
1
Die Stadtverwaltung umfasst folgende Departemente:
a)
Präsidialdepartement;
b)
Finanzdepartement;
c)
Bildungsdepartement;
d)
Baudepartement;
e)
Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit.
2
Jedes Departement ist gegliedert in Departementssekretariat, Abteilungen und Stab- bzw. Fachstellen.
§ 27 Präsidialdepartement
1
Das Präsidialdepartement umfasst folgende Abteilungen sowie Stab- bzw. Fachstellen:
a)
Stadtkanzlei (mit Stadtarchiv und Zentralen Diensten);
b)
Kommunikation;
c)
Kultur;
d) *
Personalabteilung;
e)
Rechtsdienst;
f)
Controlling/Organisation;
g) *
Einwohnerdienste (bestehend aus Einwohnerkontrolle, Zivilstandsamt sowie Notariat und Erbschaftsamt);
h)
Stadtentwicklung;
i)
Friedensrichter (administrative Angliederung).
§ 28 Finanzdepartement
1
Das Finanzdepartement umfasst folgende Abteilungen bzw. Stabstellen:
a)
Departementssekretariat;
b)
Finanz- und Rechnungswesen / Steuern (beinhaltend Grundstückgewinnsteuern);
c)
Immobilien;
d)
Informatik;
e)
Betreibungsamt (administrative Angliederung).
§ 29 Bildungsdepartement
1
Das Bildungsdepartement umfasst folgende Abteilungen sowie Stab- bzw. Fachstellen: *
a) *
Departementssekretariat (mit Fachstelle Kind Jugend Familie);
b) *
Stadtschulen und Betreuung;
c)
Musikschule;
d)
Bibliothek Zug;
e) *
…
f)
Sport.
§ 30 Baudepartement
1
Das Baudepartement umfasst folgende Abteilungen bzw. Stabstellen:
a)
Departementssekretariat (mit Rechtsdienst Bau);
b) *
…
c) *
Städtebau und Planung;
d)
Hochbau;
e)
Baubewilligungen;
f)
Tiefbau mit Werkhof.
§ 31 <strong>*</strong> Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit umfasst folgende Abteilungen sowie Stab- bzw. Fachstellen:
a)
Departementssekretariat;
b) *
…
c) *
Soziales und Gesellschaft (bestehend aus den Fachbereichen Sozialdienst, Schulsozialarbeit, Alter und Gesundheit sowie den Stabstellen Sekretariat und spezialisierte Dienste);
d)
Umwelt und Energie;
e) *
Sicherheit und Verkehr;
f) *
Feuerwehramt (bestehend aus Freiwilliger Feuerwehr der Stadt Zug und Administration Gemeindeführungsstab).
§ 32 Eignerstrategie / Beteiligungsstrategie
1
Für bedeutende Beteiligungen der Stadt Zug an einer Unternehmung, Organisation oder Einrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts legt der Stadtrat eine Eigner- bzw. Beteiligungsstrategie fest.
2
Die Eigner- oder Beteiligungsstrategie bezeichnet die Ziele, welche die Stadt Zug mit ihrer Beteiligung verfolgt.
3
Die Eigner- oder Beteiligungsstrategie äussert sich überdies zu Fragen der Einsitznahme in die Organe der Unternehmung, Organisation oder Einrichtung, zu Fragen des Reportings und des Controllings sowie zum Umgang mit Zielkonflikten.
§ 33 Abordnungen
1
Der Stadtrat bestimmt die Abordnungen in Verwaltungsräte, Stiftungsräte, Vereinsvorstände und andere Organe von Unternehmungen, Organisationen oder Einrichtungen, an welchen die Stadt Zug beteiligt ist.
2
Je nach Bedeutung der Beteiligung für die Stadt Zug bezeichnet der Stadtrat die Abgeordneten aus seiner Mitte oder aus dem Kreis der städtischen Mitarbeitenden. Sind für die Mandatsausübung besondere Kenntnisse oder Eigenschaften erforderlich, kann er Aussenstehende ernennen.
3
Die vom Stadtrat Abgeordneten haben in den betreffenden Organen die Interessen der Stadt Zug zu vertreten. Der Stadtrat kann Weisungen für die Mandatsausübung erteilen.