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Regierungsratsbeschluss betreffend die Nummerierung der Listen bei Nationalratswahlen

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Die Staatskanzlei versieht die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) mit Ordnungsnummern.

Art. 2

1 Die Nummerierung der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der Parteistimmen, welche bei den letzten Gesamterneuerungswahlen erzielt wurden, wobei die Parteistimmen mehrerer Listen derselben politischen Gruppierung zusammengezählt werden. Die Liste mit der höchsten Parteistimmenzahl erhält die Nummer 1. Die Listen derselben politischen Gruppierung sind fortlaufend zu nummerieren.

Art. 3

1 Gegenüber den letzten Gesamterneuerungswahlen neu eingereichte Listen erhalten eine durch das Los zugeteilte Nummer.

Art. 4

1 Der Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 1982 wird aufgehoben.

Art. 5

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) SR 161.1 2) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1987 d 225 | f 231 141.221 2 Bern, 12. August 1987 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Nuspliger 3 141.221 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.08.1987 12.08.1987 Erlass Erstfassung 1987 d 225 | f 231 141.221 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.08.1987 12.08.1987 Erstfassung 1987 d 225 | f 231

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