Law

G vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG)

Liechtenstein · 172.012 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 9d23821ac2db16a5f6315614961b9fe886e728d8f572bb1741def549c6357392

Contents: 49 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Bestellung, Organisation
  4. Art. 4 Dienstverhältnis, Dienstrecht
  5. Art. 5 Personalrekrutierung, Organisation
  6. Art. 6 Motion
  7. Art. 6a Behandlung angenommener Motionen
  8. Art. 7 Postulat
  9. Art. 8 Interpellation
  10. Art. 9 Kleine Anfragen
  11. Art. 10 b) Stellungnahme der Regierung
  12. Art. 11 Liste der parlamentarischen Eingänge
  13. Art. 11a Abschreibung parlamentarischer Eingänge
  14. Art. 11b Aktuelle Stunde
  15. Art. 11c Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen
  16. Art. 12 Petitionen
  17. Art. 13 Geschäftsplanung
  18. Art. 14 Berichte und Anträge zu Vorlagen
  19. Art. 15 Rechenschaftsbericht
  20. Art. 16 Landesvoranschlag, Finanzplan
  21. Art. 16a Information durch die Regierung
  22. Art. 17 Beizug von Regierungsmitgliedern und Staatsangestellten
  23. Art. 18 Finanzkommission
  24. Art. 19 Aussenpolitische Kommission
  25. Art. 20 Umfang
  26. Art. 21 Zuständigkeiten
  27. Art. 22 Wahl, Subkommissionen
  28. Art. 23 Aufgaben
  29. Art. 24 Nachträgliche und begleitende Kontrolle
  30. Art. 26 b) bei der Kontrolle des Finanzhaushaltes
  31. Art. 27
  32. Art. 28 Berichterstattung
  33. Art. 29 Stellungnahmen der Regierung
  34. Art. 30 Einsetzung
  35. Art. 31 Rechts- und Amtshilfe
  36. Art. 33 b) Herausgabe von Akten
  37. Art. 34 c) Einholen von Auskünften; Zeugenvernehmung
  38. Art. 35 Befragung von Staatsangestellten
  39. Art. 36 Geheimhaltungspflicht
  40. Art. 38 b) Betroffene
  41. Art. 39 Strafbestimmung
  42. Art. 40 Durchführung anderer Verfahren
  43. Art. 41 Berichterstattung, Veröffentlichung
  44. Art. 42 Vertretung bei den Landtagsberatungen
  45. Art. 43 Vertretung in den Landtagskommissionen
  46. Art. 44 Gesetzesredaktion
  47. Art. 45 Publikation
  48. Art. 46 Aufhebung von Bestimmungen
  49. Art. 47 Inkrafttreten

49 provisions

Art. 39 Strafbestimmung

1) Wer im Verfahren vor einer Untersuchungskommission als Zeuge oder als Sachverständiger ein falsches Zeugnis ablegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 2) Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert, wird vom Landgericht wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 3) Personen, die gemäss Art. 36 zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht schon aufgrund ihrer Eigenschaft als Staatsangestellte oder ihrer Beamtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ein ihnen ausschliesslich in diesem Zusammenhang anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbaren oder verwerten, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn sie ihre Geheimhaltungspflicht verletzen.

Art. 40 Durchführung anderer Verfahren

Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlicher Verfahren nicht.

Art. 41 Berichterstattung, Veröffentlichung

1) Die Untersuchungskommission hat nach Abschluss der Untersuchungen dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist gleichzeitig der Regierung zur Kenntis zu bringen. 2) Die Untersuchungskommission beschliesst darüber, zu welchem Zeitpunkt ihr Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Wenn die Kommission keinen diesbezüglichen Beschluss fasst, wird der Bericht gleichzeitig mit dessen Übermittlung an die Regierung öffentlich.

Art. 42 Vertretung bei den Landtagsberatungen

An den Beratungen des Landtags nimmt jedenfalls jenes Regierungsmitglied teil, in dessen Geschäftsbereich der Verhandlungsgegenstand gehört. Die Regierung regelt die Vertretung.

Art. 43 Vertretung in den Landtagskommissionen

1) Mitglieder der Regierung nehmen auf Einladung des Vorsitzenden einer Landtagskommission an den jeweiligen Beratungen dieser Kommission teil. 2) Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in parlamentarischen Kommissionen sich von Fachleuten begleiten zu lassen. 3) Im Einverständnis mit der jeweiligen Kommission können sich die Regierungsmitglieder in parlamentarischen Kommissionen durch Sachbearbeiter vertreten lassen. Die Auskünfte der Sachbearbeiter gelten als im Namen der Regierung abgegeben, sofern das vertretene Regierungsmitglied bis zum Zeitpunkt der Protokollgenehmigung keine Einwände erhebt.

Art. 44 Gesetzesredaktion

1) Gesetzes- und Finanzbeschlüsse werden mit den Unterschriften des Präsidenten beziehungsweise des jeweiligen Vorsitzenden sowie des Landtagssekretärs beziehungsweise dessen Stellvertreters in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Regierung weitergeleitet. 2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagspräsidium bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.

Art. 45 Publikation

1) Die Regierung veranlasst die Publikation der Gesetzes- und Finanzbeschlüsse im Landesgesetzblatt. 2) Die Publikation richtet sich nach den Vorschriften des Kundmachungsgesetzes.

Art. 46 Aufhebung von Bestimmungen

Das Gesetz vom 23. Mai 1969 über die Kontrolle der Staatsverwaltung, LGBl. 1969 Nr. 32, wird aufgehoben.

Art. 47 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

← Find another law