G vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG)
1) Wer im Verfahren vor einer Untersuchungskommission als Zeuge oder als Sachverständiger ein falsches Zeugnis ablegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
2) Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert, wird vom Landgericht wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
3) Personen, die gemäss Art. 36 zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht schon aufgrund ihrer Eigenschaft als Staatsangestellte oder ihrer Beamtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ein ihnen ausschliesslich in diesem Zusammenhang anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbaren oder verwerten, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn sie ihre Geheimhaltungspflicht verletzen.
Art. 40 Durchführung anderer Verfahren
Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlicher Verfahren nicht.
Art. 41 Berichterstattung, Veröffentlichung
1) Die Untersuchungskommission hat nach Abschluss der Untersuchungen dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist gleichzeitig der Regierung zur Kenntis zu bringen.
2) Die Untersuchungskommission beschliesst darüber, zu welchem Zeitpunkt ihr Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Wenn die Kommission keinen diesbezüglichen Beschluss fasst, wird der Bericht gleichzeitig mit dessen Übermittlung an die Regierung öffentlich.
Art. 42 Vertretung bei den Landtagsberatungen
An den Beratungen des Landtags nimmt jedenfalls jenes Regierungsmitglied teil, in dessen Geschäftsbereich der Verhandlungsgegenstand gehört. Die Regierung regelt die Vertretung.
Art. 43 Vertretung in den Landtagskommissionen
1) Mitglieder der Regierung nehmen auf Einladung des Vorsitzenden einer Landtagskommission an den jeweiligen Beratungen dieser Kommission teil.
2) Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in parlamentarischen Kommissionen sich von Fachleuten begleiten zu lassen.
3) Im Einverständnis mit der jeweiligen Kommission können sich die Regierungsmitglieder in parlamentarischen Kommissionen durch Sachbearbeiter vertreten lassen. Die Auskünfte der Sachbearbeiter gelten als im Namen der Regierung abgegeben, sofern das vertretene Regierungsmitglied bis zum Zeitpunkt der Protokollgenehmigung keine Einwände erhebt.
Art. 44 Gesetzesredaktion
1) Gesetzes- und Finanzbeschlüsse werden mit den Unterschriften des Präsidenten beziehungsweise des jeweiligen Vorsitzenden sowie des Landtagssekretärs beziehungsweise dessen Stellvertreters in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Regierung weitergeleitet.
2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagspräsidium bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.
Art. 45 Publikation
1) Die Regierung veranlasst die Publikation der Gesetzes- und Finanzbeschlüsse im Landesgesetzblatt.
2) Die Publikation richtet sich nach den Vorschriften des Kundmachungsgesetzes.
Art. 46 Aufhebung von Bestimmungen
Das Gesetz vom 23. Mai 1969 über die Kontrolle der Staatsverwaltung, LGBl. 1969 Nr. 32, wird aufgehoben.
Art. 47 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen