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17 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die
Statistik und für den Austausch von Personendaten zwischen den Registern durch deren Harmonisierung.
2 Es gilt für die Einwohnerregister, die Stimmregister und die anderen bezeichneten amtlichen Register auf kantonaler und kommunaler Ebene.
1) SR 431.02
2) SR 831.10
3) SR 431.112
4) GDB 101.0
OGS 2008, 109
2. Aufgaben und Organisation des Kantons
Art. 2
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat kann im Zusammenhang mit einer eidgenössischen
Volkszählung beim Bund eine Aufstockung der Strukturerhebung und der
thematischen Stichprobenerhebungen bestellen (Art. 8 Volkszählungsgesetz).
2 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen insbesondere:
a. die amtlichen Register, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist
(Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes);
b. den Umfang und den Inhalt der Daten, welche auf der kantonalen
Datenplattform aufzunehmen und im Abruf- oder Meldeverfahren zur
Verfügung zu stellen sind, die Abgeltung für den Datenbezug durch
Dritte, die Fristen, innert welcher die Daten zu melden sind, sowie
die allfällige Datenlieferung an den Bund gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes;
c. erforderlichenfalls die Verpflichtung der Einwohnergemeinden, die
Daten gegenseitig abzugleichen und die Daten des Stimmregisters
ebenfalls an den Kanton zu übermitteln;
d. die Abgeltung der Einwohnergemeinden für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren aus dem Beitrag
des Bundes an die Registerführung der Kantone;
e. die Anforderungen und die Betriebsorganisation eines Gebäude-
und Wohnungsregisters mit einem Strassenverzeichnis;
f. die Verwendung der Versichertennummer (Art. 13 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes);
g. die Erstreckung der Übergangsfrist (Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes).
Art. 3
Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die
Registerharmonisierung, soweit durch das kantonale Recht keine andere
Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Es ist zuständig für die Datenlieferung an den Bund, die Koordination, die Durchführung und die Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Register. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachpersonen beiziehen und bestimmte Aufgaben Dritten
übertragen.
2 Es ist Ansprechpartner für das Bundesamt für Statistik (BFS) und kantonale Verbindungsstelle für die Durchführung der eidgenössischen Volkszählungen.
3 Es betreibt über Dritte die kantonale Datenplattform und entscheidet im
Einzelfall über die Zugriffsrechte. Erweiterungen oder Änderungen der
kantonalen Datenplattform sind mit den Dateneigentümern abzusprechen.
Art. 4
Kantonale Datenplattform
1 Die kantonale Datenplattform dient als zentrale Verwaltung der Personen-, Gebäude- und Wohnungsinformationen. Sie speichert die Daten der
natürlichen und juristischen Personen mit ihren Zusatzdaten sowie die
Gebäude- und Wohnungsdaten.
2 Die Einwohner- und Bürgergemeinden, die kantonalen Stellen und Dritte, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind, haben im Abrufverfahren elektronischen Zugriff auf diejenigen Daten der kantonalen Datenplattform, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. *
3 Die Daten der kantonalen Datenplattform stehen den Gemeinden und
den kantonalen Behörden unentgeltlich zur Verfügung. *
Art. 4a * Datenzugang für Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden erhalten im Abrufverfahren elektronischen Zugriff
auf diejenigen Daten der kantonalen Plattform, die sie zur Erfassung ihrer
Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregister oder zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben, wie sie insbesondere in den Kirchgemeindeordnungen
umschrieben sind, benötigen. Der Datenzugang erfasst auch besonders
schützenswerte Personendaten.
2 Die Kirchgemeinden können kirchenrechtlichen Institutionen die Mitgliederdaten zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bekanntgeben. Die kirchenrechtlichen Institutionen sind verpflichtet, die Vorgaben des Datenschutzgesetzes5) zu beachten und insbesondere:
a. die erhaltenen Daten ausschliesslich zweckgebunden zu verwenden; und
b. die Datensicherheit mittels geeigneter Datenschutzinfrastruktur sicherzustellen.
3 Bei Widerhandlungen kann die Datenbekanntgabe an die kirchenrechtlichen Institutionen verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen
werden.
5) GDB 137.1
3. Aufgaben der Einwohnergemeinden
Art. 5
Registerführung
1 Die Einwohnergemeinden führen das Einwohnerregister nach Massgabe
der Einwohnerregisterverordnung. Sie schliessen sich an die gemeinsame Informatik- und Kommunikations-Plattform des Bundes und die kantonale Datenplattform an.
2 Sie sind verpflichtet, die Harmonisierung der Merkmale gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz sowie der kantonalen Merkmale durchzuführen.
3 Die Meldung erfolgt in elektronischer Form über die vom Bund und
Kanton zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel.
Art. 6
Datenlieferung
1 Die Einwohnergemeinden übernehmen die Lieferung der Daten an das
Bundesamt für Statistik (BFS) und stellen dem Kanton die Daten für die
kantonale Datenplattform unentgeltlich zur Verfügung.
2 Der Kanton kann die Datenlieferung an das BFS selbst übernehmen.
3 Die Datenlieferung an das BFS erfolgt spätestens am letzten Tag des
auf den Stichtag folgenden Monats.
Art. 7
Datenaustausch
1 Alle Mutationen müssen zwischen den betroffenen Einwohnerregistern
laufend ausgetauscht werden.
2 Der Austausch findet elektronisch und in verschlüsselter Form statt.
4. Weitere Bestimmungen
Art. 8
Meldungen
1 Alle Meldungen in Bezug auf Personen-, Gebäude- und Wohnungsdaten
müssen zwischen den betroffenen Registern über die kantonale Datenplattform laufend ausgetauscht werden.
Art. 9
Datenführung und -vernichtung
1 Die für die bezeichneten amtlichen Register zuständigen Stellen haben
alle die Datenführung betreffenden Mutationen nach Vorliegen aller Daten
unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen auf die kantonale Datenplattform zu übertragen.
2 Die Übertragung erfolgt ausschliesslich auf dem Weg der Datenlieferung
in elektronischer Form.
3 Die Vernichtung von Daten auf der kantonalen Datenplattform hat keinen Einfluss auf allfällige Verpflichtungen zur Führung oder Aufbewahrung von Daten in andern Datensammlungen.
Art. 10
Datenschutz
1 Für die Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen der Einwohnerregisterverordnung6). Im Übrigen ist die Datenbekanntgabe an Private unzulässig.
2 Die mit der Aufsicht über die Register befassten Stellen können diejenigen Daten der kantonalen Datenplattform und der Register, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen. *
Art. 11
Finanzierung
1 Kanton und Einwohnergemeinden tragen die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Kosten.
2 Der Kanton trägt die Kosten für eine Aufstockung der Strukturerhebung
und der thematischen Stichprobenerhebungen im Rahmen der Volkszählungen.
3 Die Einrichtung, der Betrieb und die Erweiterung der kantonalen Datenplattform sind vom Kanton und von den Einwohnergemeinden je zur Hälfte zu finanzieren.
Art. 12
Gebäude- und Wohnungsregister
sowie Strassenverzeichnis
1 Die Einwohnergemeinden führen nach den Vorgaben des Bundes und
des Kantons ein anerkanntes Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)
mit einem Strassenverzeichnis auf einer gemeinsamen Datenplattform.
6) GDB 113.11 (Art. 16)
2 Sie führen die Neu- und Umbauten sowie Gebäudeabbrüche laufend im
Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) nach und können zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators auf Kosten der
Eigentümerinnen und Eigentümer eine physische Wohnungsnummerierung einführen. *
3 Im anerkannten Gebäude- und Wohnungsregister werden Gebäude mit
und ohne Wohnnutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten
gemäss den Definitionen und Anforderungen des Merkmalkatalogs des
eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt. Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.
Art. 13
Versichertennummer
1 Organisationen und Personen im Sinn von Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
AHVG7) dürfen die AHV-Nummer systematisch verwenden, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben notwendig ist. Der Regierungsrat
bestimmt die berechtigten Organisationen und Personen in Ausführungsbestimmungen. *
2 Die AHV-Nummer darf nur aufgabenbezogen und nach den Bestimmungen des AHVG verwendet und bekannt gegeben werden. *
3–5 … *
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14
Übergangsfrist
1 Die Einwohnergemeinden richten die elektronische Registerführung
nach Art. 5 und die Datenlieferung nach Art. 6 dieses Gesetzes bis spätestens am 31. Dezember 2009 ein.
2 Der Regierungsrat kann die Übergangsfrist erstrecken.
Art. 15
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.8)
7) SR 831.10
8) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 2008, 109 konsultiert werden
Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 vom 8. Juni 19999) werden aufgehoben.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.10) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur
Kenntnis zu bringen.11) Abschnitt II des Anhangs (Nachtrag zur Abstimmungsverordnung) unterliegt der Genehmigung durch den Bund.12)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 109
Ursprüngliches Inkrafttreten: 15. Januar 2009 (OGS 2009, 2)
Geändert durch:
- Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS
2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023,
Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft
seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26),
- Planungs- und Baugesetz vom 4. Dezember 2025 (OGS 2026, 002),
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. April 2025, Kantonsratsitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2025 (22.25.05), in Kraft
seit 1. März 2026
9) OGS 1999, 84
10) Vom Regierungsrat auf 15. Januar 2009 in Kraft gesetzt (OGS 2009, 2)
11) Art. 21 Abs. 1 RHG (SR 431.02); vom Eidgenössischen Departement des Innern
zur Kenntnis genommen am 4. Februar 2009
12) Art. 91 Abs. 2 BPR (SR 161.1) sowie Art. 8 Abs. 3 BPRAS (SR 161.5);
Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Registerharmonisierungsgesetzes sowie Art. 3 der Abstimmungsverordnung von der Bundeskanzlei genehmigt am 14. Januar 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2008 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 109
30.06.2023 01.09.2023 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 4 Abs. 3 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 4a eingefügt OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 10 Abs. 2 eingefügt OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 13 Abs. 2 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 13 Abs. 4 aufgehoben OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 13 Abs. 5 aufgehoben OGS 2023, 21
04.12.2025 01.03.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert 2026, 002
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2008 15.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 109
Art. 4 Abs. 2 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 4 Abs. 3 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 4a 30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21
Art. 10 Abs. 2 30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21
Art. 12 Abs. 2 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Art. 13 Abs. 1 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 13 Abs. 2 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 13 Abs. 3 30.06.2023 01.09.2023 aufgehoben OGS 2023, 21
Art. 13 Abs. 4 30.06.2023 01.09.2023 aufgehoben OGS 2023, 21
Art. 13 Abs. 5 30.06.2023 01.09.2023 aufgehoben OGS 2023, 21