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G vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG)

Liechtenstein · 152.21 · statute

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Bezeichnungen
  4. Art. 4 Begriffsbestimmungen
  5. Art. 4a Verhältnis zum Asylverfahren
  6. Art. 5 Integration
  7. Art. 6 Recht auf Einreise
  8. Art. 7 An- und Abmeldung
  9. Art. 8 Bewilligungspflicht
  10. Art. 9 Arten von Bewilligungen
  11. Art. 10 Höchstzahlen
  12. Art. 11 Lohn- und Arbeitsbedingungen
  13. Art. 12 Personalverleih
  14. Art. 13 Aufenthaltsausweis
  15. Art. 14 Bewilligung in Briefform
  16. Art. 16 b) Sonderfälle der Erwerbstätigkeit
  17. Art. 17 c) Studierende
  18. Art. 18 d) Touristen und Dienstleistungsempfänger
  19. Art. 20 b) Erwerbstätige
  20. Art. 21 c) Ersatzanstellung
  21. Art. 22 d) Nichterwerbstätige
  22. Art. 23 e) Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung
  23. Art. 25 b) Sonderfälle
  24. Art. 26 c) Wiedererteilung und Beibehalt der Daueraufenthaltsbewilligung
  25. Art. 28 b) Wiedererteilung und Beibehalt der Niederlassungsbewilligung
  26. Art. 29 Grundsatz
  27. Art. 30 Meldepflicht
  28. Art. 31 Bewilligungspflicht
  29. Art. 32 Meldepflicht
  30. Art. 33 Verfahren
  31. Art. 34 Bewilligungsgesuche
  32. Art. 35 Sammelanträge
  33. Art. 36 Gleichbehandlung und Wettbewerbsneutralität
  34. Art. 37 Grundsatz
  35. Art. 38 Teilnahmevoraussetzungen und Ausschlussgründe
  36. Art. 39 Durchführung der Auslosung
  37. Art. 40 Grundsatz
  38. Art. 41 Voraussetzungen
  39. Art. 42 Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
  40. Art. 43 Rechtsmissbräuchliche Ehe
  41. Art. 44 Grundsatz
  42. Art. 45 Besondere Fälle
  43. Art. 46 Familienangehörige mit EWR-Staatsangehörigkeit
  44. Art. 47 Familienangehörige mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder Drittstaatsangehörigkeit
  45. Art. 47a
  46. Art. 48 Grundsatz
  47. Art. 49 Erwerbstätigkeit
  48. Art. 49a Verbleiberecht bei Tod
  49. Art. 49b Folgen bei Wegzug
  50. Art. 50 Folgen der Auflösung der faktischen Lebensgemeinschaft
  51. Art. 50a Grundsatz
  52. Art. 50b Erwerbstätigkeit
  53. Art. 50c Folgen bei Tod, Wegzug oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und eingetragenen Partnerschaft
  54. Art. 51 Erlöschensgründe
  55. Art. 52 Widerrufsgründe
  56. Art. 53 Wegweisung
  57. Art. 54 Ausweisung
  58. Art. 55 Einreiseverbot
  59. Art. 56 Grundsatz
  60. Art. 57 Grundsatz
  61. Art. 58 Zuständigkeiten
  62. Art. 59 Grundsatz
  63. Art. 60 Grundsatz
  64. Art. 61 Auslosungsverfahren
  65. Art. 62 Rechtswidriger Aufenthalt
  66. Art. 63 Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
  67. Art. 64 Herstellung, Gebrauch und Verschaffung gefälschter Ausweispapiere sowie unrechtmässige Verwendung oder Überlassung echter Ausweispapiere
  68. Art. 65 Täuschung der Behörden
  69. Art. 66 Weitere Widerhandlungen
  70. Art. 66a Zusammenlegung der Verfahren
  71. Art. 67 Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten
  72. Art. 68 Administrative Sanktionen und Kostenübernahme
  73. Art. 69 Grundsatz
  74. Art. 70 Durchführungsverordnungen
  75. Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
  76. Art. 72 Hängige Verfahren, Bewilligungen und Widerhandlungen
  77. Art. 73 Staatsangehörige aus Kroatien
  78. Art. 74 Koordination mit den Schengen-Assoziierungsabkommen
  79. Art. 75 Inkrafttreten

79 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Personen nach Art. 2. 2) Es dient der Umsetzung: a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. VIII - 3.01 und Anh. V - 1.01); b) der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein nach den Anhängen VIII (Niederlassungsrecht) und V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens; c) des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.

Art. 2 Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für: a) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweiz (Schweizer Staatsangehörige); b) Familienangehörige eines EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen; c) faktische Lebenspartner eines EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen; d) weitere Berechtigte eines EWR-Staatsangehörigen. 2) Für Familienangehörige, faktische Lebenspartner und weitere Berechtigte liechtensteinischer Staatsangehöriger gelten die Bestimmungen für Familienangehörige, faktische Lebenspartner und weitere Berechtigte von EWR-Staatsangehörigen sinngemäss.

Art. 3 Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) "Erwerbstätige": Personen, die in Liechtenstein eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausüben; b) "Grenzgänger": Personen, die in Liechtenstein eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und täglich an ihren Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren; c) "grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer": Personen mit Sitz oder Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz, die in Liechtenstein eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit verrichten sowie deren ordnungsgemäss angestellten Arbeitnehmer; d) "Familienangehörige": 1. der Ehegatte oder eingetragene Partner; 2. die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (einschliesslich der Kinder, bei denen ein Pflegschaftsverhältnis besteht), die unter 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird; 3. die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird; e) "Drittstaatsangehörige": Personen, die weder EWR-Staatsangehörige noch Schweizer Staatsangehörige noch Liechtensteiner Staatsangehörige sind; f) "Studierende": Personen, die an einer anerkannten Lehranstalt in Liechtenstein eine allgemeine oder eine auf die Ausübung eines Berufes vorbereitende Ausbildung absolvieren; g) "weitere Berechtigte": ein nicht unter Bst. d fallender Familienangehöriger eines aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen, soweit: 1. ihm der in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigte EWR-Staatsangehörige im Herkunftsland Unterhalt gewährt hat; 2. er im Herkunftsland mit dem in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigte EWR-Staatsangehörigen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; oder 3. bei ihm schwerwiegende gesundheitliche Gründe vorliegen, die die persönliche Pflege durch den in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen zwingend erforderlich machen. 2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere Begriffe definieren.

Art. 4a Verhältnis zum Asylverfahren

1) Personen, die sich aufgrund des Asylgesetzes in Liechtenstein aufhalten oder die kein Asyl erhalten und deshalb auszureisen haben, können keine Bewilligung aufgrund dieses Gesetzes beantragen. Sie können Gesuche um Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz erst nach Abschluss des Asylverfahrens und nach ordnungsgemässer Ausreise ins Ausland stellen. 2) Bereits hängige Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuches gegenstandslos. 3) Bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

Art. 5 Integration

1) Ziel der Integration ist das Zusammenleben der liechtensteinischen und ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der Werte der Verfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz. 2) Die Integration soll rechtmässig und längerfristig anwesenden ausländischen Personen ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. 3) Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen und das Bemühen der ausländischen Personen zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der liechtensteinischen Bevölkerung voraus. 4) Es ist erforderlich, dass sich ausländische Personen mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in Liechtenstein auseinandersetzen und insbesondere die deutsche Sprache in Wort und Schrift erlernen. 5) Im Übrigen finden auf die Integration die Art. 40 und 43 bis 46 des Ausländergesetzes (AuG) sinngemäss Anwendung.

Art. 6 Recht auf Einreise

1) Ausländische Personen haben das Recht auf Einreise nach Liechtenstein, wenn sie: a) über ein gültiges Reisedokument verfügen; b) keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die öffentliche Gesundheit darstellen; und c) nicht von einem Einreiseverbot betroffen sind. 2) Familienangehörige, die Drittstaatsangehörige sind, bedürfen zudem eines Visums nach Massgabe der Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstandes. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz entbindet von der Visumpflicht. 3) Ausländische Personen, die in Liechtenstein Wohnsitz nehmen wollen und nicht visumpflichtig sind, benötigen für die Einreise die Zusicherung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7 An- und Abmeldung

1) Ausländische Personen, deren Aufenthalt nach Massgabe von Art. 8 bewilligungspflichtig ist, haben sich binnen acht Tagen ab der Einreise bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden. Davon ausgenommen sind grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer. 2) Bei der Anmeldung ist die Zusicherung der Bewilligung sowie ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Die Einwohnerkontrolle stellt der zuziehenden Person unverzüglich eine Bestätigung über die Anmeldung aus. 3) Personen nach Abs. 1 haben der zuständigen Einwohnerkontrolle zudem binnen acht Tagen zu melden: a) die Adressänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde; oder b) die Verlegung des Aufenthalts in eine andere Gemeinde des Landes. 4) Personen nach Abs. 1, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, haben sich spätestens acht Tage vor der Ausreise bei der zuständigen Einwohnerkontrolle abzumelden und ihren Aufenthaltsausweis abzugeben. 4a) Personen mit Recht auf dauerhaften Aufenthalt müssen ihren Aufenthaltsausweis nicht abgeben. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 8 Bewilligungspflicht

1) Einer Bewilligung zum Aufenthalt in Liechtenstein bedarf, wer: a) unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Erwerbstätigkeit ausüben will; oder b) einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten innerhalb von sechs Monaten beabsichtigt. 2) Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach Art. 31.

Art. 9 Arten von Bewilligungen

1) Es können folgende Bewilligungen erteilt werden: a) Bewilligung in Briefform (BiB); b) Kurzaufenthaltsbewilligung (L); c) Aufenthaltsbewilligung (B); d) Daueraufenthaltsbewilligung (D); e) Niederlassungsbewilligung (C). 2) Vorbehalten bleiben Bewilligungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach Art. 31.

Art. 10 Höchstzahlen

Die Regierung kann unter Berücksichtigung der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein und der staatsvertraglichen Regelungen mit der Schweiz Höchstzahlen für Bewilligungen festlegen.

Art. 11 Lohn- und Arbeitsbedingungen

Bewilligungen können nur erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Stelle zu orts- und berufsüblichen sowie der Arbeitsmarktlage entsprechenden Lohn- und Arbeitsbedingungen angestellt wird.

Art. 12 Personalverleih

Der nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz zugelassene Personalverleiher (Arbeitgeber) darf ausschliesslich folgende Arbeitnehmer im Inland verleihen: a) Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung oder Daueraufenthaltsbewilligung; b) Grenzgänger mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit.

Art. 13 Aufenthaltsausweis

1) Ausländische Personen, die in Liechtenstein Wohnsitz nehmen, erhalten mit der Bewilligung einen Aufenthaltsausweis. 2) Drittstaatsfamilienangehörige von aufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen erhalten einen Aufenthaltsausweis nach Art. 31 AuG. 3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsausweisen, die aufzunehmenden Daten und die Datensicherheit, mit Verordnung. 3a) Bei Verlust eines gültigen Aufenthaltsausweises ist bei der Landespolizei Anzeige zu erstatten. Soweit das Abhandenkommen des Aufenthaltsausweises nicht im Zusammenhang mit einem Straftatbestand steht, kann der Verlust auch direkt beim Ausländer- und Passamt angezeigt werden. Ein neuer Aufenthaltsausweis wird erst ausgestellt, wenn dem Ausländer- und Passamt eine Verlustanzeige vorliegt.

Art. 14 Bewilligung in Briefform

1) Eine Bewilligung in Briefform kann zur Ausübung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine verteilte Anwesenheitsdauer von höchstens 180 Tagen innerhalb einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer erteilt werden. 2) Wurde einem Arbeitnehmer bereits eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 15 erteilt, so kann eine Bewilligung in Briefform nur dann erteilt werden, wenn seit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung und der ordnungsgemässen Ausreise mindestens sechs Monate vergangen sind. 3) Die Bewilligung gibt Auskunft über den Arbeitgeber.

Art. 16 b) Sonderfälle der Erwerbstätigkeit

1) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann für ein Praktikum, das Bestandteil einer Ausbildung ist, aneinandergereiht bis zu 24 Monaten erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Praktikum länger als zwölf Monate dauert. 2) An Lernende kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer der beruflichen Grundbildung erteilt werden. 3) Art. 15 Abs. 4 und 5 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 17 c) Studierende

1) An Studierende kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Semesters oder eines Studienjahres erteilt werden, wenn: a) die Lehranstalt oder die zuständige Stelle schriftlich bestätigt, dass der Studierende das Studium aufnehmen oder fortsetzen kann; b) die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und das Studium vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und c) ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt. 2) Hauptzweck des Aufenthalts in Liechtenstein muss das Studium darstellen. 3) Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird nicht mehr erteilt, wenn die ordentliche Studiendauer gemäss Studienplan der Lehranstalt deutlich überschritten wird und dafür keine objektiven Gründe vorliegen. 4) Mit Abbruch oder Beendigung des Studiums erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung und es hat die Ausreise zu erfolgen. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 18 d) Touristen und Dienstleistungsempfänger

1) Touristen und Dienstleistungsempfängern, die länger als drei Monate innerhalb von sechs Monaten in Liechtenstein anwesend sind, kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung insgesamt bis zu einem Jahr erteilt werden. 2) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn: a) die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und b) ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt. 3) Art. 15 Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 20 b) Erwerbstätige

1) Eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann erteilt werden, wenn: a) die ausländische Person: 1. einen mehr als einjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag und einen angemessenen Beschäftigungsgrad nachweist; oder 2. die berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte, mit der Wohnsitznahme verbundene selbständige Tätigkeit erfüllt; und b) die Grenzgängertätigkeit nicht zumutbar ist. 2) Nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ununterbrochenem Aufenthalt in Liechtenstein kann eine Erwerbstätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz aufgenommen werden, sofern der Wohnsitz in Liechtenstein beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückgekehrt wird. 3) Aus wichtigen Gründen kann von der Frist von drei Jahren nach Abs. 2 abgewichen werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 21 c) Ersatzanstellung

1) Ist in einem Unternehmen eine Stelle von einer Person mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besetzt und wird diese infolge ihrer Abmeldung ins Ausland, ihrer Pensionierung oder ihres Todes frei, so kann einer bewilligungspflichtigen Person zur Besetzung dieser Stelle eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Ersatzanstellung). Die Ersatzanstellung ist bewilligungspflichtig. 2) Das Gesuch um Bewilligung einer Ersatzanstellung muss innert sechs Monaten seit Abmeldung, Pensionierung oder Tod des bisherigen Stelleninhabers eingereicht werden. Wird innert Frist kein Gesuch eingereicht, erhöht sich die Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen bei der Bewilligungsvergabe oder der Auslosung, je nachdem nach welchem Verfahren die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde. 3) Der bisherige Stelleninhaber kann den neuen Arbeitnehmer während einer Frist von einem Monat einarbeiten, sofern dies auf Gesuch hin bewilligt wird. 4) Eine Ersatzanstellung wegen vorübergehendem Auslandsaufenthalt des bisherigen bewilligungspflichtigen Stelleninhabers, dem ein Beibehalt bewilligt wurde, ist nicht zulässig.

Art. 22 d) Nichterwerbstätige

1) Eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit kann nur erteilt werden, wenn: a) aufgehoben b) die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und c) ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt. 2) Der Nachweis genügender finanzieller Mittel kann nach zwei Jahren überprüft werden.

Art. 23 e) Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung

1) Der Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung kann auf Gesuch hin für einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland gewährt werden: a) für die Absolvierung einer Ausbildung im Ausland (Studium, Sprachaufenthalt, Berufslehre); b) aus anderen wichtigen Gründen. 2) Der Beibehalt nach Abs. 1 kann jeweils für die Dauer von einem Jahr bewilligt werden. Der Beibehalt nach Abs. 1 Bst. b darf die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten. 3) Ausländische Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten müssen, erhalten für die Dauer des effektiv zu leistenden Militär- oder Ersatzdienstes einen Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung. 4) Das Gesuch um Erteilung oder Verlängerung des Beibehalts muss spätestens zwei Wochen vor Beginn des Aufenthalts im Ausland oder vor Ablauf des bewilligten Beibehalts eingereicht werden. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 25 b) Sonderfälle

1) EWR-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein haben vor Ablauf der Frist nach Art. 24 Abs. 1 einen Anspruch auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung, wenn sie: a) zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Beschäftigung aufgeben, das nach der liechtensteinischen Gesetzgebung vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht haben, oder ihre abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, und in den letzten zwölf Monaten in Liechtenstein erwerbstätig waren und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein aufgehalten haben; b) infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung aufgegeben haben und sich mindestens in den letzten zwei Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben; c) wegen eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und deswegen einen Anspruch auf eine Rente eines liechtensteinischen Versicherungsträgers haben; oder d) nach drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit und ununterbrochenen Aufenthalts in Liechtenstein eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch in Liechtenstein beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren. 2) Ein Recht auf Verbleib nach Beendigung der Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Bst. a und b haben zudem unabhängig von der Dauer des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit EWR-Staatsangehörige, deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt oder durch Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft mit dem Erwerbstätigen verloren hat. 3) Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die vom Amt für Volkswirtschaft bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch der selbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten. 4) Für den Erwerb des Daueraufenthalts nach Abs. 1 Bst. a und b gelten die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz zurückgelegten Beschäftigungszeiten als in Liechtenstein abgeleistet.

Art. 26 c) Wiedererteilung und Beibehalt der Daueraufenthaltsbewilligung

1) Ausländischen Personen kann ohne vorherige Aufenthaltsbewilligung auf Gesuch hin eine Daueraufenthaltsbewilligung wieder erteilt werden, wenn sie: a) bereits während mindestens zehn Jahren im Besitz einer Daueraufenthaltsbewilligung waren; b) seit Verlust der Daueraufenthaltsbewilligung ihren Wohnsitz nicht länger als drei Jahre im Ausland hatten; c) nachweisen, dass sie eng mit Liechtenstein verbunden geblieben sind; und d) nachweisen, dass sie sich in einem dauerhaften und Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befinden oder über genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. 2) Auf Gesuch hin kann für die Absolvierung einer Ausbildung (Studium, Sprachaufenthalt, Berufslehre) im Ausland ein Beibehalt der Daueraufenthaltsbewilligung gewährt werden. Solche Aufenthalte sind an die Frist nach Abs. 1 Bst. a nicht anrechenbar.

Art. 28 b) Wiedererteilung und Beibehalt der Niederlassungsbewilligung

1) Ausländischen Personen kann ohne vorherige Aufenthaltsbewilligung auf Gesuch hin eine Niederlassungsbewilligung wieder erteilt werden, wenn sie: a) bereits während mindestens zehn Jahren im Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren; b) ihren Wohnsitz nicht länger als fünf Jahre im Ausland hatten; c) nachweisen, dass sie eng mit Liechtenstein verbunden geblieben sind; und d) nachweisen, dass sie sich in einem dauerhaften und Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befinden oder über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. 2) Auf den Beibehalt der Niederlassungsbewilligung findet Art. 23 sinngemäss Anwendung. Vorübergehende Aufenthalte im Ausland sind an die Frist nach Abs. 1 Bst. a nicht anrechenbar.

Art. 29 Grundsatz

Auf die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung findet Art. 12, auf die Grenzgängertätigkeit Art. 11, 12 und 13 sinngemäss Anwendung.

Art. 30 Meldepflicht

1) Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ist ab dem neunten Tag meldepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt. 2) Die meldepflichtige Dienstleistungserbringung ist grundsätzlich auf höchstens 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. 3) Für die Dauer der Dienstleistungserbringung besteht ein Anwesenheitsrecht in Liechtenstein. 4) Die Meldung hat spätestens am neunten Tag der Dienstleistungserbringung zu erfolgen. Schweizer Staatsangehörige dürfen die Arbeit frühestens acht Tage nach Zugang der Meldung aufnehmen. In Notfällen, für Reparaturen, bei Unfällen oder unter anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann die Arbeit schon am Tag der Meldung beginnen. 5) Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird dem Meldepflichtigen eine Meldebestätigung GDL ausgestellt. Eine Verlängerung ist möglich.

Art. 31 Bewilligungspflicht

1) Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die mehr als 90 Tage dauert, ist vorbehaltlich Abs. 2 bewilligungspflichtig. 2) Bei EWR-Staatsangehörigen, die täglich an ihren ordentlichen Wohnsitz zurückkehren, ist die Dienstleistungserbringung nur meldepflichtig. 3) Das Bewilligungsgesuch ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der neunzigtägigen Frist zu stellen. 4) Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bewilligung GDL erteilt. 5) Eine Verlängerung der Bewilligung ist möglich. 6) Schweizer Staatsangehörige dürfen die Arbeit frühestens nach Erteilung der Bewilligung aufnehmen.

Art. 32 Meldepflicht

Die Grenzgängertätigkeit von EWR-Staatsangehörigen ist meldepflichtig. Im Falle einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat die Meldung durch den Arbeitgeber zu erfolgen.

Art. 33 Verfahren

1) Die Meldung der Grenzgängertätigkeit hat innert zehn Tagen ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. 2) Für die Dauer der Grenzgängertätigkeit wird dem Meldepflichtigen eine Grenzgängermeldebestätigung (GMB) ausgestellt. 3) Die Grenzgängermeldebestätigung wird ungültig, wenn die Geschäftstätigkeit oder das Arbeitsverhältnis endet. Ungültige Grenzgängermeldebestätigungen müssen unverzüglich an das Ausländer- und Passamt zurückgesendet werden.

Art. 34 Bewilligungsgesuche

1) Das Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung nach diesem Gesetz muss beim Ausländer- und Passamt gestellt werden. 2) Über vollständige Gesuche wird in der Regel entschieden: a) innert zwei Wochen ab Eingang bei Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung in Briefform, einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Daueraufenthaltsbewilligung; b) innert vier Wochen ab Eingang bei allen anderen Gesuchen. 3) Unvollständige, nicht lesbare oder nicht unterzeichnete Gesuche werden unter Ansetzung einer einmaligen Frist von 30 Tagen zur Vervollständigung an den Gesuchsteller zurückgesandt. Bei ungenütztem Ablauf der Frist gilt das Gesuch als zurückgezogen. 3a) Bei gleicher Tatsachen- und Rechtslage werden weitere identische Gesuche unter Hinweis auf die entschiedene Rechtssache formlos zurückgewiesen. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 35 Sammelanträge

1) Die Regierung behandelt und entscheidet Gesuche nach Art. 20 und 22 aufgrund von Sammelanträgen. 2) Vor Behandlung und Entscheidung durch die Regierung prüft das Ausländer- und Passamt sämtliche Gesuche auf ihre Vollständigkeit und das Vorliegen der entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen.

Art. 36 Gleichbehandlung und Wettbewerbsneutralität

Aufenthaltsbewilligungen werden im Rahmen der Vergabe nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller relevanten Marktteilnehmer und der Wettbewerbsneutralität erteilt.

Art. 37 Grundsatz

1) Unbeschadet der ordentlichen Bewilligungsverfahren werden an EWR-Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen auch im Auslosungsverfahren erteilt. 2) Die Auslosung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren (Vor- und Schlussauslosung). 3) Das durch Auslosung erworbene Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung ist höchstpersönlich und nicht übertragbar. Es erlischt, wenn es nicht innert einer Frist von sechs Monaten ab Empfang der Benachrichtigung wahrgenommen wird.

Art. 38 Teilnahmevoraussetzungen und Ausschlussgründe

1) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Vorauslosung sind: a) EWR-Staatsangehörigkeit; b) fristgerechte Einreichung vollständig ausgefüllter Gesuchsformulare; c) keine Mehrfachbewerbungen; und d) rechtzeitige Gebühreneinzahlung. 2) Zur Schlussauslosung wird zugelassen, wer: a) bei Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a erfüllt; b) bei Aufenthaltsbewilligungen ohne Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 1 erfüllt. 3) Gründe für den Ausschluss von der Schlussauslosung sind: a) Falschangaben; b) Bestehen eines Einreiseverbots; c) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der öffentlichen Gesundheit. 4) Bei Nichterfüllen der Teilnahmevoraussetzungen oder Vorliegen von Ausschlussgründen wird gestützt auf die Aktenlage eine summarisch begründete Verfügung erlassen.

Art. 39 Durchführung der Auslosung

1) Pro Kalenderjahr findet mindestens eine Auslosung statt. 2) Das Ausländer- und Passamt führt Auslosungen unter Aufsicht eines Landrichters durch. 3) Die Regierung regelt das Nähere über die Durchführung der Auslosung mit Verordnung, insbesondere: a) die Anzahl der jährlichen Auslosungen; b) die Quoten (Anzahl der zu erteilenden Bewilligungen); c) die Fristen für die Einreichung von Gesuchen.

Art. 40 Grundsatz

Der Familiennachzug bezweckt die Zusammenführung der Familien-angehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme.

Art. 41 Voraussetzungen

1) Ausländische Personen mit einer Bewilligung zur Wohnsitznahme können jederzeit ihre Familienangehörigen nachziehen lassen, wenn folgende Nachweise vorliegen: a) eine amtliche Bescheinigung, die das Verwandtschaftsverhältnis, die Obsorgeberechtigung bzw. die Unterhaltsgewährung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 und 3 bestätigt; b) Kopien der gültigen Reisedokumente der zuziehenden Familienangehörigen; c) aufgehoben d) in den Fällen nach Art. 17, 18 und 22 ein Nachweis über notwendige finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und e) ein Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt. 2) Studierende dürfen ausschliesslich ihren Ehegatten und die Kinder, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird, nachziehen lassen. 3) Das Ausländer- und Passamt kann Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis im Original verlangen.

Art. 42 Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen

Nachgezogene Familienangehörige dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 43 Rechtsmissbräuchliche Ehe

Die Erteilung einer Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist zu verweigern oder eine bereits erteilte Bewilligung zu widerrufen, wenn nachgewiesen wird oder zumindest hinreichende Indizien den Schluss zulassen, dass: a) die eheliche Gemeinschaft wenigstens seitens eines der Ehegatten überwiegend in der Absicht eingegangen oder fortgesetzt worden ist, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zu umgehen; oder b) einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

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