1) Familienangehörige von Personen, die entweder ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Liechtenstein haben oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, erhalten vorbehaltlich Art. 45 eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
2) Familienangehörige von Personen, die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung verfügen, erhalten eine Bewilligung mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie die Person, von der sie ihr Recht ableiten.
Art. 45 Besondere Fälle
1) Familienangehörige eines EWR-Staatsangehörigen, die sich seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben, erhalten eine Daueraufenthaltsbewilligung. Art. 24 findet sinngemäss Anwendung.
2) Familienangehörige eines Schweizer Staatsangehörigen, die sich seit fünf Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein aufgehalten haben, erhalten eine Niederlassungsbewilligung. Art. 27 findet sinngemäss Anwendung.
3) Familienangehörige von Personen, denen eine Daueraufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung aufgrund von Art. 25 oder 27 Abs. 4 erteilt wurde, erhalten eine Daueraufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung.
4) Stirbt eine Person, bevor sie den Anspruch auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung aufgrund von Art. 25 oder 27 Abs. 4 erworben hat, erhalten ihre Familienangehörigen, die im Zeitpunkt ihres Todes bei ihr rechtmässig wohnen, eine Daueraufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung, wenn:
a) der Verstorbene sich in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten hat;
b) der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist; oder
c) der überlebende Ehegatte des Verstorbenen die liechtensteinische Staatsbürgerschaft durch Eheschliessung mit dem Verstorbenen verloren hat.
5) Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr sowie die Abwesenheit zur Leistung von nachweisbarem Militär- oder Ersatzdienst führen nicht zu einer Unterbrechung des Aufenthalts im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 Bst. a.
6) Das Recht nach Abs. 4 erlischt, wenn es der Familienangehörige nicht innerhalb von zwei Jahren nach seinem Entstehen ausübt. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn der Berechtigte während dieser Frist Liechtenstein verlässt.
Art. 46 Familienangehörige mit EWR-Staatsangehörigkeit
1) Familienangehörige mit EWR-Staatsangehörigkeit behalten beim Tod oder Wegzug der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthalts-recht ableiten, sowie bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn sie:
a) im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a erfüllen; oder
b) die Voraussetzungen nach Art. 22 erfüllen.
2) Die Kinder und der Elternteil, der die elterliche Obsorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn sich die Kinder in Liechtenstein aufhalten und im Inland eine Ausbildungseinrichtung besuchen.
3) Personen, die sich aufgrund von Abs. 2 weiterhin in Liechtenstein aufhalten, erlangen dadurch keinen Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung nach Art. 45 Abs. 4.
4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Familienangehörige von Personen, die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügen, keine Anwendung.
Art. 47 Familienangehörige mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder Drittstaatsangehörigkeit
1) Familienangehörige mit Schweizer Staatsangehörigkeit behalten beim Tod der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn sie sich vor dem Todesfall mindestens ein Jahr ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben und:
a) im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a erfüllen; oder
b) die Voraussetzungen nach Art. 22 erfüllen.
2) Ehegatten mit Schweizer Staatsangehörigkeit behalten bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a oder b erfüllen und:
a) die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Liechtenstein;
b) dem Ehegatten durch Vereinbarung oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Obsorge für die Kinder übertragen wurde;
c) es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten aufgrund ehelicher Gewalt ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte; oder
d) dem Ehegatten durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wurde, sofern das Gericht zur Auffassung gelangt ist, dass der persönliche Verkehr ausschliesslich in Liechtenstein erfolgen darf.
3) Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit haben beim Tod der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, oder bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllen und eine Integrationsvereinbarung abschliessen.
4) Art. 46 Abs. 2 bis 4 findet auf Familienangehörige mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder Drittstaatsangehörigkeit sinngemäss Anwendung.
Art. 47a
Art. 40 bis 47 gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
Art. 48 Grundsatz
1) An faktische Lebenspartner von Personen mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass:
a) eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung besteht;
b) beide Lebenspartner ledig, geschieden, verwitwet oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft und über 21 Jahre alt sind;
c) der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens fünf Jahren in Liechtenstein hat;
d) Aufgehoben
e) die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner und deren Kinder vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und
f) aufgehoben
1a) Zieht der faktische Lebenspartner gleichzeitig mit der aufenthaltsberechtigten Person nach Liechtenstein, findet Abs. 1 Bst. c keine Anwendung.
2) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
3) Für Kinder von nachgezogenen Lebenspartnern aus früheren Ehen oder Partnerschaften kann kein Familiennachzug nach Art. 40 ff. geltend gemacht werden.
4) Auf die rechtsmissbräuchliche Partnerschaft und die Bewilligung für Lebenspartner finden die Art. 43, 44 und 45 Abs. 1, 2 und 5 sinngemäss Anwendung.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 49 Erwerbstätigkeit
Das Recht des nachgezogenen Lebenspartners zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 42.
Art. 49a Verbleiberecht bei Tod
1) Lebenspartner mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit behalten bei Tod der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn sie sich vor dem Todesfall mindestens ein Jahr ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben und:
a) im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a erfüllen; oder
b) die Voraussetzungen nach Art. 22 erfüllen.
2) Lebenspartner mit Drittstaatsangehörigkeit haben beim Tod der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes, wenn sie:
a) die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen; und
b) eine Integrationsvereinbarung abschliessen.
Art. 49b Folgen bei Wegzug
Lebenspartner verlieren bei Wegzug der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn der Wegzug vor Ablauf von fünf Jahren seit der Bewilligungserteilung erfolgt.
Art. 50 Folgen der Auflösung der faktischen Lebensgemeinschaft
1) Wird die partnerschaftliche Beziehung vor Ablauf von fünf Jahren seit der Bewilligungserteilung von einem Lebenspartner aufgegeben, so ist die Aufenthaltsbewilligung der nachgezogenen Person zu widerrufen. Spätestens die faktische Beendigung der Hausgemeinschaft gilt als Aufgabe der partnerschaftlichen Beziehung.
2) Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn das Wohl von gemeinsamen Kindern durch den Widerruf erheblich gefährdet wäre.
3) Hat der bereits in Liechtenstein wohnhafte Lebenspartner im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Angaben verschwiegen, so kann eine auf höchstens fünf Jahre befristete Nachzugssperre für künftige Lebenspartner verfügt werden.
Art. 50a Grundsatz
1) An weitere Berechtigte kann eine Bewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn folgende Nachweise vorliegen:
a) eine amtliche Bescheinigung, die das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt;
b) Kopien der gültigen Reisedokumente der zuziehenden weiteren Berechtigten;
c) ein Nachweis über notwendige finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen und der weiteren Berechtigten in den Fällen nach Art. 17, 18, 20 und 22, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und
d) ein Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt.
2) Zusätzlich zu den Nachweisen nach Abs. 1 muss vorliegen:
a) in den Fällen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass der weitere Berechtigte vom in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen Unterhalt bezieht;
b) in den Fällen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 2 ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass der weitere Berechtigte mit dem in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; oder
c) in den Fällen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3 ein Nachweis, dass schwerwiegende gesundheitliche Gründe vorliegen, die die persönliche Pflege des weiteren Berechtigten durch den in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen zwingend erforderlich machen.
3) Das Ausländer- und Passamt kann Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis im Original verlangen.
4) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
5) Für Ehegatten oder eingetragene Partner sowie für Kinder von weiteren Berechtigten kann kein Familiennachzug nach Art. 40 ff. geltend gemacht werden.
6) Auf den rechtsmissbräuchlichen Familiennachzug und die Bewilligung für weitere Berechtigte finden die Art. 43, 44 und 45 Abs. 1, 3 und 5 sinngemäss Anwendung.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 50b Erwerbstätigkeit
Das Recht des nachgezogenen weiteren Berechtigten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 42.
Art. 50c Folgen bei Tod, Wegzug oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und eingetragenen Partnerschaft
1) Weitere Berechtigte verlieren beim Tod, Wegzug oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der eingetragenen Partnerschaft der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn der Tod, der Wegzug oder die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der eingetragenen Partnerschaft vor Ablauf von fünf Jahren seit der Bewilligungserteilung eintritt.
2) Vom Verlust der Aufenthaltsberechtigung kann bei weiteren Berechtigten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3 beim Tod oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der eingetragenen Partnerschaft der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, abgesehen werden, wenn:
a) weiterhin schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des weiteren Berechtigten erforderlich machen; und
b) eine Rückkehr in das Ursprungs- oder Herkunftsland nicht zumutbar ist.
Art. 51 Erlöschensgründe
1) Eine Bewilligung erlischt:
a) mit der persönlichen Abmeldung ins Ausland;
b) mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung, wenn nicht rechtzeitig ein Gesuch um Verlängerung gestellt worden ist;
c) mit Abbruch oder Beendigung des Studiums (Art. 17 Abs. 4); oder
d) mit der Ausweisung nach Art. 54.
1a) Abs. 1 Bst. a und b findet auf Personen mit einem Recht auf dauerhaften Aufenthalt keine Anwendung.
2) Darüber hinaus erlischt die Bewilligung bei einem Auslandsaufenthalt:
a) von mehr als sechs Monaten im Fall einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, sofern kein Beibehalt gewährt wurde; oder
b) von mehr als zwei Jahren im Fall einer Daueraufenthaltsbewilligung.
3) Die Fristen nach Abs. 2 werden durch Aufenthalte im Inland, welche Geschäfts- oder Besuchszwecken dienen, nicht unterbrochen.
Art. 52 Widerrufsgründe
1) Die Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn:
a) im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind;
c) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird; oder
d) der Arbeitnehmer wegen Arbeitslosigkeit ununterbrochen seit sechs Monaten nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht und keine Aussicht auf eine neue Anstellung besteht, unabhängig von allfälligen Ansprüchen auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
2) Der Widerruf nach Abs. 1 Bst. d ist nicht zulässig, wenn:
a) der Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
b) der Arbeitnehmer sich bei ordnungsgemäss bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt; oder
c) der Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige eine Berufsbildung beginnt, vorausgesetzt, dass zwischen der Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat seinen Arbeitsplatz zuvor unfreiwillig verloren.
3) Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn:
a) die Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a erfüllt ist; oder
b) die niedergelassene Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
4) Der Widerruf einer im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Bewilligung nach Art. 43, 46 und 47 bleibt vorbehalten.
5) Mit der Entscheidung über den Widerruf ist gleichzeitig eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Die Ausreisefrist beträgt mindestens 30 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.
Art. 53 Wegweisung
1) Ausländische Personen werden weggewiesen, wenn:
a) sie eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen;
b) sie während eines Aufenthalts, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die Einreisevorschriften nach Art. 6 nicht mehr erfüllen; oder
c) ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird.
2) Art. 52 Abs. 5 findet sinngemäss Anwendung.
3) Bei Personen, die von einem Einreiseverbot betroffen sind oder die nach Abs. 1 Bst. b weggewiesen werden, kann in Abweichung von Abs. 2 die Wegweisung sofort vollstreckt oder die Ausreisefrist verkürzt werden.
Art. 54 Ausweisung
1) Ausländische Personen werden ausgewiesen, wenn sie aufgrund ihres persönlichen Verhaltens eine dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.
2) Gegenüber Personen mit einem Recht auf dauerhaften Aufenthalt darf eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfügt werden.
3) Mit der Ausweisung ist ein befristetes oder unbefristetes Einreiseverbot verbunden.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 55 Einreiseverbot
1) Gegenüber ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden, kann ein Einreiseverbot verfügt werden.
2) Das Einreiseverbot kann auf schriftliches Gesuch vorübergehend aufgehoben werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 56 Grundsatz
1) Auf die Anwendung von Zwangsmassnahmen finden vorbehaltlich Abs. 2 die Art. 55 bis 63 und 69a des Ausländergesetzes sinngemäss Anwendung.
2) Art. 58 Bst. g und Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 7 AuG sind nur anwendbar, sofern die ausländische Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Art. 57 Grundsatz
Auf die Pflichten der ausländischen Personen und der Arbeitgeber finden die Art. 64 bis 66 AuG sinngemäss Anwendung.
Art. 58 Zuständigkeiten
1) Der Regierung obliegen:
a) die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 20 und 22;
b) die Festlegung von Höchstzahlen für Bewilligungen nach Art. 10.
2) Dem Ausländer- und Passamt obliegen:
a) die Erteilung, Verweigerung und Verlängerung von Bewilligungen; vorbehalten bleibt Abs. 1 Bst. a;
b) die periodische Durchführung von Auslosungen nach Art. 37 ff.;
c) die Ausstellung, Verlängerung und Rücknahme von Bestätigungen;
d) die Ausstellung und Abänderung von Aufenthaltsausweisen;
e) aufgehoben
f) die Anordnung von Massnahmen nach Kapitel VII.;
g) die Verhängung von Bussen nach Art. 66;
h) die Erfüllung anderer Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen sind.
3) Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Mitarbeit beim Vollzug dieses Gesetzes verpflichtet.
4) Auf die Ermessensausübung sowie die Amtshilfe und behördliche Zusammenarbeit finden die Art. 68 und 69 AuG sinngemäss Anwendung.
Art. 59 Grundsatz
Auf den Datenschutz finden die Art. 70 bis 79 AuG sinngemäss Anwendung.
Art. 60 Grundsatz
1) Gegen Verfügungen des Ausländer- und Passamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung beim Ausländer- und Passamt oder Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
4) Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen und Beweise nur dann vorgebracht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestanden, dem Beschwerdeführer aber nachweislich nicht bekannt waren oder ihm selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein konnten.
5) Art. 46a des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege findet keine Anwendung.
Art. 61 Auslosungsverfahren
1) Im Auslosungsverfahren ist die Beschwerde nur gegen abweisende Verfügungen wegen Nichterfüllens der Teilnahmevoraussetzungen oder Vorliegens von Ausschlussgründen zulässig. Ein Einspruch im Sinne von Art. 50 LVG ist ausgeschlossen.
2) Das Beschwerdeverfahren hemmt den Ablauf des weiteren Auslosungsverfahrens nicht.
3) Wird der Beschwerde nach Durchführung der Auslosung stattgegeben, so nimmt der Bewerber auf Gesuch hin an der darauf folgenden Auslosung teil.
4) Im Übrigen sind im Auslosungsverfahren und gegen das Ergebnis des Auslosungsverfahrens keine Rechtsmittel gegeben.
Art. 62 Rechtswidriger Aufenthalt
1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, im Inland aufhält.
2) Vom Landgericht wird mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
3) Von der Strafverfolgung kann bei rechtswidrig anwesenden ausländischen Personen abgesehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden.
Art. 63 Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer einer ausländischen Person die rechtswidrige Einreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt im Inland ermöglicht, erleichtert oder vorbereiten hilft.
2) Vom Landgericht wird mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn der Täter:
a) mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern; oder
b) für eine kriminelle Vereinigung handelt.
Art. 64 Herstellung, Gebrauch und Verschaffung gefälschter Ausweispapiere sowie unrechtmässige Verwendung oder Überlassung echter Ausweispapiere
1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) falsche ausländerrechtliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche gebraucht oder verschafft;
b) echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet; oder
c) echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt.
2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn der Täter:
a) mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern; oder
b) für eine kriminelle Vereinigung handelt.
Art. 65 Täuschung der Behörden
1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Widerruf einer Bewilligung unterbleibt.
2) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von ausländischen Personen zu umgehen, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer ausländischen Person eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft vermittelt, fördert oder ermöglicht.
3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn der Täter:
a) mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern; oder
b) für eine kriminelle Vereinigung handelt.
Art. 66 Weitere Widerhandlungen
Vom Ausländer- und Passamt wird vorbehaltlich Art. 66a wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Einreisevorschriften nach Art. 6 verletzt;
b) die Meldepflichten verletzt;
c) ohne erforderliche Bewilligung erwerbstätig ist;
d) einer ausländischen Person eine Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft oder sie ohne die erforderliche Bewilligung beschäftigt;
e) mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält;
f) der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; oder
g) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
Art. 66a Zusammenlegung der Verfahren
1) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Art. 62 bis 65 zuständig ist, ist es anstelle des Ausländer- und Passamtes auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 66 zuständig.
2) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes Anwendung.
Art. 67 Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten
Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, werden vom Ausländer- und Passamt, von den Grenzposten sowie von der Landespolizei bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens nach Art. 64 zur Beweissicherung eingezogen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens werden die eingezogenen Dokumente zur Weitergabe an den Berechtigten durch die Landespolizei sichergestellt.
Art. 68 Administrative Sanktionen und Kostenübernahme
1) Hat ein Arbeitgeber gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen und wurde er deswegen innert drei Jahren wiederholt bestraft, so kann das Ausländer- und Passamt während zwei Jahren ab Rechtskraft der letzten Entscheidung dessen künftige Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besitzen, abweisen.
2) Der Arbeitgeber, der bewilligungspflichtige ausländische Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Land durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind.
Art. 69 Grundsatz
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung und den Widerruf von Bewilligungen, die Teilnahme an der Auslosung sowie besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.
Art. 70 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. April 2000 über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (ABVG), LGBl. 2000 Nr. 98, wird aufgehoben.
Art. 72 Hängige Verfahren, Bewilligungen und Widerhandlungen
1) Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung, sofern dieses Gesetz keine günstigeren Bestimmungen enthält.
2) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf der Bewilligung gültig.
3) Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, findet dieses Gesetz Anwendung, sofern die Tat auch nach bisherigem Recht strafbar war und dieses Gesetz für den Täter milder ist.
Art. 73 Staatsangehörige aus Kroatien
1) Auf kroatische Staatsangehörige finden bis zum 30. Juni 2015 hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer und der Wohnsitznahme zur unselbständigen Erwerbstätigkeit die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen Anwendung.
2) Eine allfällige weitere Verlängerung der Übergangsfristen nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist wird von der Regierung mit Verordnung festgelegt.
Art. 74 Koordination mit den Schengen-Assoziierungsabkommen
Art. 1 Abs. 2 Bst. c hat mit Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für das Fürstentum Liechtenstein wie folgt zu lauten:
"c) des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum."
Art. 75 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2010 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen