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16 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung enthält Ausführungsbestimmungen technischer, finanzieller, administrativer und rechtlicher Art für die weitere Bearbeitung von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, die am 31. Dezember 2025 hängig sind,
wenn der Betreibungsort im Sinne von Artikel 46 ff. des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)2) Moutier ist.
Art. 2
Übermittlung von Daten und Akten
1 Die bernischen Behörden übermitteln den jurassischen Behörden alle Daten
und physischen Akten, die für den reibungslosen Ablauf der Verwaltungstätigkeit und die weitere Behandlung der betroffenen Verfahren erforderlich sind.
2 Die Behörden der beiden Kantone erteilen einander jederzeit die für ihre Tätigkeit erforderlichen Auskünfte und gewähren sich gegenseitig das Recht auf
Einsicht in die Daten und physischen Akten der von dieser Vereinbarung
betroffenen Verfahren.
Art. 3
Kosten der elektronischen Datenmigration
1 Die Kosten für eine elektronische Datenübermittlung (Datenmigration) werden
wie folgt aufgeteilt:
a Die Kosten für die Bereitstellung von Daten und deren Extraktion aus der
bernischen Fachanwendung werden vom Kanton Bern getragen.
1) BSG 105.234-1
2) SR 281.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-132
105.235.1-30 2
b Die Kosten für die Implementierung in die jurassische Fachanwendung
sowie die nachträglichen Datenverarbeitungskosten werden vom Kanton
Jura getragen.
Art. 4
Finanzen
1 Die Gebühren und Auslagen für Verwaltungshandlungen stehen dem Kanton
zu, der die betreffenden Handlungen vorgenommen hat.
2 Der nach Absatz 1 berechtigte Kanton ist für die Rechnungsstellung und das
Inkasso zuständig.
3 In jedem Fall zahlt der Kanton Bern dem Kanton Jura den Restbetrag, der
sich aus den Kostenvorschüssen im Sinne von Artikel 68 SchKG ergibt.
Art. 5
Archivierung
1 Jeder Kanton bewahrt die von ihm erstellten Unterlagen über Schuldbetreibungen und Konkurse auf.
Art. 6
Führung des Betreibungsregisters
1 Jeder Kanton führt sein Schuldbetreibungs- und Konkursregister für laufende
und abgeschlossene Verfahren getrennt und ist dafür verantwortlich.
2 Betreibungen, die vom Kanton Bern bis zum 28. Februar 2027 nicht abgeschlossen wurden und an den Kanton Jura weitergeleitet werden, werden zum
Zeitpunkt der Übertragung ins jurassische Betreibungsregister eingetragen.
Art. 7
Betreibungsauszug
1 Jedes Amt stellt einen Betreibungsauszug aus, in dem vermerkt ist, dass für
die Situation vor bzw. nach dem 1. Januar 2026 ein Auszug vom anderen Amt
angefordert werden muss.
Art. 8
Register über die Eigentumsvorbehalte
1 Der Kanton Jura übernimmt ab dem 1. Januar 2026 die Führung des Registers über die Eigentumsvorbehalte betreffend die Einwohnerinnen und
Einwohner von Moutier.
3 105.235.1-30
Art. 9
Zuständigkeit für Betreibungsverfahren
a) Fortsetzungsbegehren, die vor dem 1. November 2025 eingereicht wurden
1 Der Kanton Bern führt die am 31. Dezember 2025 hängigen Betreibungsverfahren bis einschliesslich 28. Februar 2027 weiter, sofern das Fortsetzungsbegehren vor dem 1. November 2025 gestellt wurde und der Schuldnerin oder
dem Schuldner bis zum 31. Dezember 2025 die Pfändung im Sinne von Artikel
90 SchKG angekündigt wurde. Bei Bedarf stellt der Kanton Bern ein Rechtshilfegesuch an den Kanton Jura im Sinne von Artikel 4 SchKG, um die notwendigen Handlungen vorzunehmen.
2 In Fällen, in denen das Verfahren nach Absatz 1 nicht vor dem 28. Februar
2027 abgeschlossen werden kann, überträgt der Kanton Bern das Verfahren
an den Kanton Jura, damit dieser die weitere Bearbeitung übernimmt. Der
Kanton Bern informiert die Verfahrensparteien.
3 Die am 31. Dezember 2025 hängigen Fälle, in denen das Fortsetzungsbegehren vor dem 1. November 2025 eingereicht wurde und in denen bis zum 31.
Dezember 2025 keine Pfändungsankündigung im Sinne von Artikel 90 SchKG
zugestellt wurde, fallen ab dem 1. Januar 2026 in die Zuständigkeit des
Kantons Jura. Der Kanton Bern leitet die entsprechenden Akten an den Kanton
Jura gemäss Artikel 32 Absatz 2 SchKG weiter, ohne zusätzliche Kosten zu erheben. Er informiert die Verfahrensparteien und weist die Gläubigerinnen und
Gläubiger darauf hin, dass im Kanton Jura erneut ein Begehren im eSchKG erfasst werden kann.
4 Die am 31. Dezember 2025 hängigen Fälle, in denen das Fortsetzungsbegehren vor dem 1. November 2025 gestellt wurde und in denen bis zum 31. Dezember 2025 keine Konkursandrohung im Sinne von Artikel 159 SchKG zugestellt wurde, fallen ab dem 1. Januar 2026 in die Zuständigkeit des Kantons Jura. Der Kanton Bern leitet die entsprechenden Akten an den Kanton Jura gemäss Artikel 32 Absatz 2 SchKG weiter, ohne zusätzliche Kosten zu erheben.
Er informiert die Verfahrensparteien und weist die Gläubigerinnen und Gläubiger darauf hin, dass im Kanton Jura erneut ein Begehren im eSchKG erfasst
werden kann.
Art. 10
b) Fortsetzungsbegehren, die ab dem 1. November 2025 gestellt
werden
1 Die Bearbeitung von Fällen, in denen das Fortsetzungsbegehren ab dem 1.
November 2025 gestellt wurde, obliegt den jurassischen Behörden.
105.235.1-30 4
2 Der Kanton Bern übermittelt die entsprechenden Akten an den Kanton Jura
gemäss Artikel 32 Absatz 2 SchKG, ohne zusätzliche Kosten zu erheben. Er
informiert die Verfahrensparteien und die Gläubigerinnen und Gläubiger darüber, dass im Kanton Jura erneut ein Begehren im eSchKG erfasst werden
kann.
Art. 11
c) Vorbehalt
1 Fortsetzungsbegehren, die ab dem 1. November 2025 gestellt werden und
die auf eine bereits vollzogene Pfändung im Sinne von Artikel 110 und 111
SchKG folgen, sind vorbehalten und verbleiben in der Zuständigkeit der Behörde, die die Pfändung durchgeführt hat.
Art. 12
Zuständigkeit für Konkursverfahren ab dem 1. Januar 2026
1 Der Kanton Bern setzt bis einschliesslich 28. Februar 2027 die Behandlung
von Konkursverfahren fort, in denen das Gericht zu einem vor dem 1. Januar
2026 festgelegten Zeitpunkt den Konkurs im Sinne von Artikel 175 Absatz 2
SchKG erkannt hat. Bei Bedarf stellt der Kanton Bern ein Rechtshilfegesuch an
den Kanton Jura im Sinne von Artikel 4 SchKG, um die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
2 Wenn ein Verfahren nach Absatz 1 nicht vor dem 28. Februar 2027 abgeschlossen werden kann, überträgt der Kanton Bern das Verfahren an den
Kanton Jura, damit dieser die weitere Bearbeitung sicherstellt. Der Kanton
Bern gewährleistet den Wissenstransfer.
3 Der Kanton Jura ist für Konkursverfahren zuständig, in denen das Gericht die
Konkurseröffnung zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Konkurs von einem bernischen
Gericht festgestellt wird.
Art. 13
Betreibung auf Pfandverwertung
1 Für Pfandverwertungsbegehren im Sinne von Artikel 154 SchKG, die bis zum
31. Oktober 2025 bei einer bernischen Behörde eingehen, ist der Kanton Bern
zuständig.
2 Die bernischen Behörden leiten die ab dem 1. November 2025 eingegangenen Pfandverwertungsbegehren an den Kanton Jura weiter.
5 105.235.1-30
Art. 14
Wechselbetreibung
1 Der Kanton Bern setzt bis einschliesslich 28. Februar 2027 die Bearbeitung
der am 31. Dezember 2025 hängigen Verfahren fort, in denen der Wechselzahlungsbefehl im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 SchKG bereits zugestellt worden
ist.
2 Wenn für die am 31. Dezember 2025 hängigen Verfahren noch kein Wechselzahlungsbefehl zugestellt wurde, übergibt der Kanton Bern die diesbezüglichen
Akten dem Kanton Jura gemäss Artikel 32 Absatz 2 SchKG, ohne zusätzliche
Kosten zu erheben. Er informiert die Verfahrensparteien und weist die Gläubigerinnen und Gläubiger darauf hin, dass im Kanton Jura erneut ein Begehren
im eSchKG erfasst werden kann.
Art. 15
Sicherungsmassnahmen
1 Sicherungsmassnahmen, wie Arrest und Inventaraufnahme, die vor dem 31.
Dezember 2025 eingegangen und bis zu diesem Zeitpunkt hängig sind, fallen
in die Zuständigkeit des Kantons Bern.
2 Betreibungen zur Bestätigung des Arrests oder der Inventarisierung werden
gemäss Artikel 9 ff. behandelt.
Art. 16
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in
Kraft.
2 Artikel 2 bis 6, 9, 10, 11, 13 und 15 sind ab dem 1. November 2025 wirksam.
Bern, 10. Dezember 2025 / Delsberg, 9. Dezember 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
105.235.1-30 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-132
7 105.235.1-30
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-132