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20 provisions
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement legt den Rahmen für die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Verwaltungskommission, des Präsidiums und der Geschäftsstelle des Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr (Fonds für Verkehrssicherheit, FVS) fest.
Art. 2 Organe
1 Die Organe des FVS sind die Verwaltungskommission und das Sekretariat.
2 Die Verwaltungskommission ist das strategische Organ des FVS.
3 Das Sekretariat ist das operative Organ des FVS.
4 Das Sekretariat wird durch die Geschäftsstelle wahrgenommen.
Art. 3 Zusammensetzung
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus mindestens:
a. zwei Personen aus der Bundesverwaltung mit Fachwissen im Bereich Strassenverkehr;
b. zwei Personen aus den Kantonen mit Fachwissen im Bereich Strassenverkehr;
c. einer Person aus der Versicherungswirtschaft mit Fachwissen im Bereich Strassenverkehr;
d. drei Personen aus verschiedenen Fachgebieten des Strassenverkehrs;
e. vier Personen aus Verbänden und Organisationen des Strassenverkehrs, davon mindestens eine, die den nichtmotorisierten Verkehr vertritt.
2 Die Verwaltungskommission kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen oder Ausschüsse bilden oder Aufträge an Dritte erteilen.
Art. 4 Befugnisse und Aufgaben der Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Sie erlässt ein Organisationsreglement und ein Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge.
b. Sie setzt den jährlichen Voranschlag fest.
c. Sie prüft und genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresbericht.
d. Sie entscheidet über die Verwendung der Mittel im Einzelfall, insbesondere über Gesuche um Finanzhilfen.
e. Sie legt die massgebenden Kriterien für die Zusprache von Finanzhilfen fest.
f. Sie legt die Strategie, einschliesslich Schwerpunktthemen, fest.
g. Sie stellt Antrag an den Bundesrat für die Festsetzung des Unfallverhütungsbeitrages.
h. Sie entscheidet über Geschäfte, die sie nicht an die Geschäftsstelle delegiert hat.
Art. 5 Präsidium
1 Das Präsidium wird durch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesamts für Strassen wahrgenommen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Verwaltungskommission inne und steht der Leitung der Geschäftsstelle direkt vor.
3 Sie oder er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Sie oder er leitet die Sitzungen der Verwaltungskommission.
b. Sie oder er überwacht die Arbeiten der Geschäftsstelle.
c. Sie oder er kann mittels Präsidialentscheid bis zu einem Betrag von 50 000 Franken Aufträge erteilen sowie Gesuche um Finanzhilfen und Schlussabrechnungen bewilligen.
d. Sie oder er ist zuständig für kurz- und mittelfristige, möglichst risikofreie Kapitalanlagen für angesammelte aber noch nicht ausbezahlte Beiträge; sie oder er orientiert die Verwaltungskommission regelmässig über die aktuelle Situation.
e. Sie oder er genehmigt interne Reglemente, insbesondere das Personal- und das Spesenreglement.
4 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung der Aufgaben und vertritt sie oder ihn bei Bedarf.
Art. 6 Amtsdauer
1 Das Präsidium und die Mitglieder der Verwaltungskommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Die Amtsdauer ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
Art. 7 Sitzungen
1 Die Verwaltungskommission tritt in der Regel viermal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt in Absprache mit der Leitung der Geschäftsstelle die zu behandelnden Geschäfte.
3 Mitglieder der Verwaltungskommission können bis sieben Tage vor der Sitzung mit schriftlicher Begründung die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
4 Die Einladung erfolgt in der Regel 14 Tage vor der Sitzung unter Beilage der Unterlagen.
Art. 8 Teilnahme an den Sitzungen
1 Die Leitung und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle nehmen in der Regel an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann selbstständig oder auf Antrag eines Mitglieds der Verwaltungskommission oder der Leitung der Geschäftsstelle weitere Personen zu den Sitzungen der Verwaltungskommission beiziehen.
Art. 9 Beschlussfassung
1 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst; die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Über Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht angekündigt oder zu denen vorgängig die nötigen Informationen nicht zugestellt worden sind, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
Art. 10 Zirkularbeschlüsse
1 In sachdienlichen Fällen kann der Entscheid auf schriftlichem Weg veranlasst werden.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst.
3 Bei Zirkularbeschlüssen gilt eine nicht oder nicht fristgerecht eingegangene Antwort als Enthaltung.
Art. 11 Protokoll
1 Die Sitzungen der Verwaltungskommission sind mit einer Zusammenfassung der entscheidrelevanten Beratung sowie dem Wortlaut aller Beschlüsse zu protokollieren.
2 Zirkularbeschlüsse und Präsidialentscheide sind in das nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
3 Das Protokoll wird von der Geschäftsstelle geführt.
4 Das Protokoll ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
5 Das Protokoll ist von der Verwaltungskommission zu genehmigen.
Art. 12 Befugnisse und Aufgaben
1 Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Sie übernimmt die Projektleitung der durch die Verwaltungskommission beschlossenen eigenen Projekte des FVS.
b. Sie führt das FVS-Lab gemäss Artikel 8 des Reglements vom 12. Dezember 2025 über die Verwendung der Mittel des Schweizerischen Fonds für Verkehrssicherheit im Rahmen des jährlich gesprochenen Budgets; sie entscheidet nach eigenem Ermessen, ob eine Präventionsmassnahme oder eine Idee ins FVS-Lab aufgenommen wird; ein begründeter Ausschluss aus dem FVS-Lab ist jederzeit möglich.
c. Sie führt eine formelle Prüfung der Finanzhilfegesuche für Projekte, Kampagnen und Forschung durch, klärt den Sachverhalt ab und gibt eine Empfehlung zuhanden der Verwaltungskommission ab.
d. Sie kontrolliert und überwacht alle laufenden Projekte, Kampagnen und Forschungsprojekte.
e. Sie überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der eigenen und der vom FVS unterstützten Projekte und Kampagnen; sie kann externe Fachpersonen mit der Evaluation beauftragen.
f. Sie kann Abrechnungen über bewilligte Gesuche einer Treuhandüberprüfung unterziehen lassen.
g. Sie organisiert die Sitzungen und stellt die Sitzungsunterlagen den Mitgliedern der Verwaltungskommission zu.
h. Sie vollzieht die Beschlüsse der Verwaltungskommission.
i. Sie vertritt den FVS nach aussen an öffentlichen Anlässen und gegenüber Organisationen.
j. Sie erlässt interne Reglemente, insbesondere ein Personal- und ein Spesenreglement.
2 Im Rahmen des Budgets für Verwaltungsauslagen und für das FVS-Lab handelt die Geschäftsstelle selbstständig.
SR 741.816
Art. 13 Zeichnungsberechtigungen
1 Die Leitung der Geschäftsstelle ist gemeinsam mit dem Präsidium kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt für die Freigabe von Schlusszahlungen.
2 Sie ist gemeinsam mit der Buchhaltung kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt für die Zahlung von Rechnungen.
3 Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind einzeln zeichnungsberechtigt für Verfügungen über Gesuche um Finanzhilfen und administrative Geschäfte.
4 Für die übrigen Geschäfte ist die Leitung der Geschäftsstelle einzeln zeichnungsberechtigt.
Art. 14 Schweigepflicht
Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Mitarbeit in der Verwaltungskommission.
Art. 15 Interessenbindungen
1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle geben zu Beginn ihrer Amtsdauer beziehungsweise ihrer Anstellung der Leitung der Geschäftsstelle relevante Interessenbindungen bekannt.
2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle melden jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer beziehungsweise ihrer Anstellung unverzüglich der Leitung der Geschäftsstelle.
3 Die Interessenbindungen der Mitglieder der Verwaltungskommission werden elektronisch veröffentlicht.
Art. 16 Ausstand
1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle treten in den Ausstand, wenn sie:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
e. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber bei Mitgliedern der Verwaltungskommission die Verwaltungskommission unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes und bei Mitarbeitenden der Geschäftsstelle das Präsidium.
Art. 17
1 Die Jahresrechnung des FVS wird durch eine anerkannte Treuhandgesellschaft geprüft. Diese wird für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.
2 Im Anschluss an die Rechnungsprüfung werden die Jahresrechnung und der Jahresbericht der Verwaltungskommission und dem Bundesamt für Strassen sowie anschliessend dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 18 Reglementsänderungen
Änderungen dieses Reglements bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder der Verwaltungskommission und der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Reglement vom 9. Juni 2004 über die Organisation des Fonds für Verkehrssicherheit wird aufgehoben.
[AS 2004 4629; 2019 2671]
Art. 20 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. November 2026 in Kraft.