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26 provisions
Art. 1
Zusammensetzung, Sitz
1 Die für die Bildung zuständigen Mitglieder der Kantonsregierungen der
Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug bilden die
Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ).
2 Die BKZ hat ihren Sitz in Luzern.
1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht; geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010,
genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 15. Februar 2011,
durch den Regierungsrat des Kantons Uri am 1. März 2011, durch den
Regierungsrat des Kantons Schwyz am 1. Februar 2011, durch den Regierungsrat
des Kantons Obwalden am 22. März 2011 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht), durch
den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 15. Februar 2011 und durch den
Regierungsrat des Kantons Zug am 22. Februar 2011, in Kraft rückwirkend seit
1. Januar 2011
2 GDB 410.2
Art. 2
Aufgaben
1 Die Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz trägt durch regionale
Zusammenarbeit dazu bei, dass die Regionskantone ihren
Bildungsauftrag bestmöglich erfüllen können. Sie nutzt Synergien im
Bildungs- und Kulturbereich und fördert den wirksamen Einsatz der in der
Region vorhandenen Mittel. Sie erhält in der Zentralschweiz ein möglichst
breites und benutzerfreundliches Bildungsangebot und entwickelt dieses
weiter.
2 Die Konferenz bearbeitet dazu jene regionalen Koordinationsaufgaben,
die in die Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdepartemente fallen oder
die ihr durch die Zentralschweizer Regierungskonferenz zugewiesen
werden.
3 Als Regionalkonferenz gemäss Art. 6 des Konkordates über die Schulkoordination3 berät die Konferenz die Geschäfte der Schweizerischen
Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vor und vertritt die
bildungs- und kulturpolitischen Interessen der Zentralschweiz gegenüber
EDK, Bund und anderen öffentlichen wie privaten Institutionen.
4 Sie fördert in Zusammenarbeit mit der Nordwestschweizer
Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) und der Erziehungsdirektoren-
Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein
(EDK-Ost) die Koordination und Harmonisierung des Bildungswesens in
der deutschsprachigen Schweiz. Zu diesem Zweck schliesst sie sich mit
der NW EDK und der EDK-Ost zur Deutschschweizer
Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) zusammen.4
Art. 3 II. Organisation
Organe
Die Organe der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz sind:
a. die Plenarversammlung;
b. die Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ;
c. die Bereichskonferenzen.
A. Plenarversammlung
3 GDB 410.2
4 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
5 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010
Art. 4
Zusammensetzung
1 Die Plenarversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der BKZ.
2 Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich aus. Sie können sich
ausnahmsweise vertreten oder begleiten lassen. Vertreterinnen und
Vertreter sind stimmberechtigt.
3 Der Regionalsekretär nimmt an den Plenarversammlungen mit
beratender Stimme teil.
Art. 5
Aufgaben
1 Die Plenarversammlung ist das oberste Organ der Bildungsdirektoren-
Konferenz Zentralschweiz. Ihr obliegen alle wichtigen Konferenzgeschäfte
mit Entscheid- oder Richtliniencharakter.
2 Sie ist namentlich zuständig für:
a. die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des
Vizepräsidenten und der Regionalsekretärin/des Regionalsekretärs;
b. die Verabschiedung der Aufgaben- und Finanzplanung zuhanden der
Kantonsregierungen;
c. den Beschluss über den Voranschlag;
d. die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;
e. den Erlass von Empfehlungen zur Koordination des Bildungswesens
in der Region;
f. die Bereinigung von interkantonalen Vereinbarungen zuhanden der für
die Genehmigung zuständigen kantonalen Organe;
g. die Beschlussfassung über die Durchführung regionaler Projekte
sowie über Anstösse zu regionalen Projekten, soweit über deren
Durchführungen die Kantonsregierungen zu beschliessen haben;6
h. die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, sofern nicht
gemäss Statut oder durch Beschluss der Konferenz eine anderweitige
Zuständigkeit festgelegt ist.
3 Die Plenarversammlung informiert regelmässig die Öffentlichkeit über
die Tätigkeit der BKZ.
6 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
Art. 6
Beschlussfassung
1 Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
2 Die Mitglieder sind, einschliesslich des Vorsitzenden, zur Stimmabgabe
verpflichtet; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den
Stichentscheid.
3 Bei der Beschlussfassung wird Einstimmigkeit angestrebt. Im Fall von
Abstimmungen gilt das einfache Mehr.
4 Beschlüsse, mit denen finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden,
bedürfen der Zustimmung durch die zuständigen Organe aller beteiligten
Kantone.
5 Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 2 Bst. e (Empfehlungen) und f (Vereinbarungen) bedürfen der Zustimmung von fünf Mitgliedern.
6 Beschlüsse können in dringenden Fällen auf dem Zirkulationsweg
gefasst werden.
Art. 7
Präsidium
1 Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder
einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten
auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die BKZ nach aussen und
leitet die Plenarversammlung. In Absprache mit der Regionalsekretärin
bzw. dem Regionalsekretär und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten
der DSKZ steuert sie/er die Abläufe und legt die Tagesordnung fest.
Art. 8
Geschäftsordnung
In einer Geschäftsordnung regelt die Plenarversammlung
a. die Organisation ihrer Sitzungen;
b. die Zuständigkeiten von DSKZ und Bereichskonferenzen sowie deren
Zusammenarbeit mit der BKZ und der Regionalsekretärin / dem
Regionalsekretär.
B. ...8
7 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010
8 Zwischentitel aufgehoben durch Nachtrag vom 26. November 2010
Art. 9
Regionalsekretärin / Regionalsekretär
1 Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär überwacht die Abwicklung
der Geschäfte und koordiniert die Tätigkeit der Organe, der Gremien und
der Geschäftsstelle. Sie / er unterstützt die BKZ in der Weiterentwicklung
des Bildungswesens und in der Bearbeitung pädagogischer Fragen.
2 Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist der Präsidentin / dem
Präsidenten der BKZ unterstellt.
3 Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist
Informationsbeauftragter der BKZ.
4 Sie / er arbeitet mit den Organen der EDK zusammen.
5 Die Plenarversammlung kann der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär weitere Aufgaben übertragen.
Art. 10
Geschäftsstelle
1 Die Führung der Geschäfte der BKZ wird der Geschäftsstelle der
Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) übertragen.
Die Arbeiten der Geschäftsstelle für die BKZ stehen unter der fachlichen
Leitung der Regionalsekretärin / des Regionalsekretärs.
2 Der Geschäftsstelle werden insbesondere die folgenden Aufgaben
übertragen:
a. Administration und Planung, namentlich
-- die Geschäftsführung der Organe der BKZ;
-- die Erarbeitung und Aufbereitung von Planungs- und
Entscheidungsgrundlagen, soweit diese Arbeiten nicht an Dritte
vergeben werden können;
-- Information und Öffentlichkeitsarbeit;
-- die Administration der regionalen Schulabkommen;
-- die Führung des Rechnungswesens BKZ;
-- die Führung des Archivs;
b. die Führung von regionalen Koordinationsgremien und Netzwerken;
c. das Controlling regionaler Projekte;
d. die Abwicklung von Projektaufträgen, sofern diese nicht an Dritte
vergeben werden.
9 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010
10 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010
3 Die Geschäftsstelle unterstützt die DSKZ und die Bereichskonferenzen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
4 Die Einzelheiten werden zwischen der D-EDK und der BKZ in einer
Leistungsvereinbarung geregelt.
Art. 11
B. Konferenzen und Arbeitsgruppen12
Art. 12
Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ
1 Die Konferenz der Departementssekretäre (DSKZ) setzt sich zusammen
aus den Departementssekretärinnen und -sekretären der für die Bildung
zuständigen Departemente der BKZ-Kantone. Für einzelne Sachfragen
können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Departementen
der Regionskantone mit beratender Stimme beigezogen werden.13
2 Sie konstituiert sich selbst.
3 Die DSKZ bearbeitet alle ihr von der Plenarversammlung übertragenen
Aufgaben; insbesondere bereitet sie die Geschäfte der
Plenarversammlung vor, stellt Antrag an die Plenarversammlung oder
nimmt zu Anträgen der Bereichskonferenzen Stellung.
4 Die Plenarversammlung kann der DSKZ Geschäfte zur abschliessenden
Erledigung übertragen.
Art. 13
Bereichskonferenzen
1 Zur Koordination von Fachbereichen und zur Förderung der operativen
Zusammenarbeit in diesen Fachbereichen setzt die Plenarversammlung
Bereichskonferenzen ein. Bereichskonferenzen setzen sich in der Regel
zusammen aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die
Fachbereiche zuständigen Ämtern der Regionskantone.
2 Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Organisation einer
Bereichskonferenz werden durch die Plenarversammlung in einem
Mandat geregelt.
3 Die Bereichskonferenzen sind der Plenarversammlung direkt
verantwortlich und können ihr direkt Antrag stellen.
11 Aufgehoben durch Nachtrag vom 26. November 2010
12 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
13 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
Art. 14
Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen
1 Zur Bearbeitung von Sachfragen können Sachbearbeiterkonferenzen
beigezogen oder Arbeitsgruppen ad hoc gebildet werden.
2 Diese bearbeiten ihre Sachgebiete gemäss dem vom zuständigen
Organ festgelegten Mandat und erstatten der DSKZ oder der für sie
zuständigen Bereichskonferenz zuhanden der Plenarversammlung
Bericht.
Art. 15
Information
1 Bereichskonferenzen, Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen
sind verpflichtet, der Plenarversammlung, den einzelnen Bildungsdirektorinnen und -direktoren, der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär und der DSKZ Auskunft zu erteilen.14
2 Über Auskünfte gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit beschliesst die
Plenarversammlung oder per Delegation die DSKZ.
Art. 16 III. Finanzielle Bestimmungen
Aufgaben- und Finanzplanung
1 Die Aufgaben- und Finanzplanung ist das mittelfristige
Planungsinstrument der BKZ mit einem Planungshorizont von drei bis vier
Jahren.
2 In der Aufgaben- und Finanzplanung werden die Ziele, Aufgaben und
Projekte der regionalen Zusammenarbeit im Bildungswesen ausgewiesen
und mit einer mehrjährigen Finanzplanung verbunden.
3 Die Aufgaben- und Finanzplanung wird jährlich nachgeführt.
Art. 17
Voranschlag
Gestützt auf die Aufgaben- und Finanzplanung beschliesst die BKZ den
jährlichen Voranschlag.
Art. 18
Kosten- und Leistungsrechnung
14 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
Art. 19 Die Geschäftsstelle führt eine Kosten- und Leistungsrechnung.15
Kostenverteiler
1 Der Personalaufwand für den Regionalsekretär bzw. die
Regionalsekretärin sowie die Administration der Plenarversammlung und
der Konferenz der Departementssekretäre wird von den Regionskantonen
zur Hälfte zu gleichen Teilen, zur anderen Hälfte nach Massgabe der
Einwohnerzahl getragen.
2 Der übrige Nettoaufwand für die Konferenztätigkeit, die Geschäftsstelle
(Infrastruktur, Rechnungswesen, Personal) sowie für die regionalen
Projekte wird von den Regionskantonen nach Massgabe ihrer
Einwohnerzahl auf der Basis der Statistik des Bundes getragen.16
3 Im Auftrag ausgeführte Leistungen werden den Auftraggebern
kostendeckend in Rechnung gestellt.
4 Im Projektbeschluss kann die Finanzierung eines Projekts im Einzelfall
abweichend von Absatz 2 geregelt werden, insbesondere, wenn sich nicht
alle Regionskantone beteiligen oder spezielle Rahmenbedingungen einen
anderen Kostenteiler erfordern.
Art. 20
Finanzierung
1 Der Sitzkanton bevorschusst nach Bedarf die laufenden Kosten der BKZ
mit monatlichen Teilzahlungen.17
2 Die Vereinbarungskantone überweisen per 1. März die budgetierten
Jahresbeiträge.18
3 Die BKZ beschliesst mit der Genehmigung der Jahresrechnung über die
Verrechnung allfälliger Ertragsüberschüsse oder die Nachfinanzierung
von Fehlbeträgen.
Art. 21
Kontrollstelle
Als Kontrollstelle über das Finanz- und Rechnungswesen amtet eine von
der Plenarversammlung bestimmte kantonale Finanzkontrolle.
Art. 22
Zusätzliche Leistungen des Sitzkantons
15 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
16 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
17 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
18 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
Der Sitzkanton gewährleistet und trägt, zusätzlich zu seinem
Betriebskostenanteil gemäss Art. 19 Abs. 1, die Besoldungsadministration
und -auszahlung.
Art. 23 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Das Statut tritt mit Genehmigung aller Kantonsregierungen per 1. Januar
2007 in Kraft.
Art. 24
Kündigung
1 Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei unter
Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden.
2 Die Kündigung bewirkt das Ausserkrafttreten dieses Statuts.
Art. 25
Rechtsnachfolge
1 Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz übernimmt mit dem
Inkrafttreten dieses Statuts die Rechtsnachfolge der Bildungsplanung
Zentralschweiz. Sie übernimmt alle deren vertraglichen Rechte und
Pflichten.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut der Bildungsplanung
Zentralschweiz vom 23. Februar 2000 ausser Kraft.
Art. 26
Schlussbestimmung
Das vorliegende Statut ersetzt jenes vom 21. September 2001.
Das Statut wurde genehmigt durch:
Regierungsrat des Kantons Luzern am 14. November 2006
Regierungsrat des Kantons Uri am 7. November 2006
Regierungsrat des Kantons Schwyz am 21. November 2006
Regierungsrat des Kantons Obwalden am 28. November 2006
Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 14. November 2006
Regierungsrat des Kantons Zug am 28. November 2006