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4 provisions
§ 1 (vom 1. Februar 1970)1
1 Der Kanton6 fördert das geistige und kulturelle Leben zu
Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und
Werke.
2 Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen
Lebens schaffen.
§ 2.7 Der Kanton kann an öffentliche und private Institutionen
des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren
Defizite gewähren.
§ 3
1 Der Kanton kann an kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen gemäss § 3 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz2 aus dem bewilligten
Budgetkredit Subventionen gewähren, wenn7
a. die Veranstaltungen nicht nach § 2 subventioniert werden,
b. nicht nur ein lokales öffentliches Interesse vorliegt und
c. sich die Gemeinde angemessen beteiligt.
2 Sind Bund oder Gemeinden zur Erfüllung einer kulturellen Aufgabe verpflichtet, werden in der Regel keine kantonalen6 Subventionen ausgerichtet.
§ 4.6 Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte
im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle
Leistungen auszeichnen.
§ 4 a.5 Werden Anordnungen kantonaler oder kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die
Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
§ 5
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen3. Er setzt zu seiner Beratung fachkundige
Kommissionen ein.
440.1 Kulturförderungsgesetz (KFG)
§ 6
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.
1 OS 43, 462 und GS III, 545.
2 LS 132.2.
3 LS 440.11.
4 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft
seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
5 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
6 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
7 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.