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Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeiten bei den Immobilien und Konzessionen des Kantons

Appenzell Innerrhoden · 172.112 · other

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

1 Die Standeskommission bezeichnet in der Auflistung "Immobilien und Konzessionen des Kantons" das für das einzelne Objekt zuständige Departement. 2 Dieses ist für das betreffende Objekt in allen Teilen verantwortlich.

Art. 2

1 Der Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung eines Objektes oder von Teilen davon, die Einräumung von Baurechten, Nutzungsänderungen sowie die Belastung mit obligatorischen oder dinglichen Rechten bedarf der Zustimmung der Standeskommission. 2 Diese Regelung gilt auch für alle einem Verkauf, einer Verpachtung oder Vermietung gleichzusetzenden Geschäfte.

Art. 3

1 Der Abschluss von Miet-, Pacht- oder anderen Verträge obliegt dem zuständigen Departement. 2 Die Landesbuchhaltung und das Schatzungsamt sind mit einer Kopie zu bedienen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 172.112 Kanton Appenzell Innerrhoden 3 Pachtverträge innerhalb der Bauzonen sind auf ein Jahr zu begrenzen. Sie sind zur Absicherung der Verfügbarkeit beim Abschluss gleichzeitig gemäss Pachtrecht zu kündigen. 4 Alle Verträge, welche auf einen bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sind, sind rechtzeitig vor dem Ablauf neu zu regeln.

Art. 4

1 Die Aufwendungen des ordentlichen Unterhaltes liegen, im Rahmen des Budgets, im Kompetenzbereich des Departementes.

Art. 5

1 Das Finanzdepartement ist zuständig für: a) die Versicherung der Objekte; b) den Einzug der Miet- und Pachtzinse sowie der Gebühren; c) die Führung einer Datenbank der Immobilien (inkl. der darauf lastenden dinglichen und obligatorischen Rechte und Pflichten) und der Konzessionen. d) * das Bereitstellen der Vertragsgrundlagen für die Departemente mit Ausnahme der Pachtgrundlagen, welche beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement bezogen werden können.

Art. 6

1 Den Reinigungsdienst der Objekte, mit Ausnahme des Gymnasiums, des Gesundheitszentrums, des Asylzentrums Mettlen sowie der Schutzräume, regelt unter Vorbehalt bestehender Verträge das Bau- und Umweltdepartement. *

Art. 7

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 2001 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 172.112 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 21.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung - 01.07.2003 01.07.2003 Ingress geändert - 16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert - 18.12.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert -- 22.01.2019 22.01.2019 Art. 5 Abs. 1, d) geändert 2019-2 28.09.2021 01.01.2022 Erlasstitel geändert 2021-29 28.09.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 2021-29 172.112 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 21.11.2000 01.01.2001 Erstfassung - Erlasstitel 28.09.2021 01.01.2022 geändert 2021-29 Ingress 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 5 Abs. 1, d) 22.01.2019 22.01.2019 geändert 2019-2 Art. 6 Abs. 1 18.12.2018 01.01.2019 geändert -- Art. 6 Abs. 1 28.09.2021 01.01.2022 geändert 2021-29

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