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15 provisions
Art. 1
Zweck und Inhalt
1 Das Reglement bezweckt, das durch Einstauung entstandene Gebiet
Wichelsee als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten und als wertvoller Landschafts- und Erholungsraum zu erhalten und aufzuwerten.
2 Der Schutz- und Nutzungsplan sowie der Pflege- und Massnahmenplan,
1 : 5 000, sind Bestandteile dieses Reglements.
Art. 2
Grundlagen
Das Schutz- und Nutzungskonzept vom Februar 1991 und die beiden
Gutachten "Die Bedeutung des Wichelsees für die Avifauna", Schweiz.
Vogelwarte, August 2001, und "Beitrag zur Abschätzung der fischbiologischen und fischereilichen Bedeutung des Wichelsees", U. Rippmann,
September 2001, bilden die Grundlagen für dieses Reglement.
1 SR 451
2 GDB 786.11
3 GDB 710.1
4 GDB 710.11
Art. 3
Umfang der Naturschutzzone
Die Naturschutzzone umfasst die Gebiete Wichelsee mit angrenzenden
Landwirtschaftsflächen und Wald zwischen der Autobahn A8 und der
Gemeindegrenze zu Kerns. Der genaue Umfang der Naturschutzzone ist
im Schutz- und Nutzungsplan umschrieben.
Art. 4
Zonen
1 Die Naturschutzzone besteht aus den folgenden Zonen:
a. Schutzzone 1 (rot) See mit Flachwasser und Uferbereichen
(Kernzone)
b. Schutzzone 2 (gelb) Landwirtschaftsflächen
Art. 5 c. Schutzzone 3 (grün) Wald
Allgemeine Schutzziele
1 Oberstes Schutzziel ist die umfassende Erhaltung und Aufwertung der
standorttypischen natürlichen Lebensräume mit den See-, Flachwasser-
und Flachmoorbereichen, den Landwirtschaftsflächen und dem Wald.
Zum Schutzziel gehören die Erhaltung und die Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen.
2 Der Wert der Naturschutzzone und ihrer unmittelbaren Umgebung ist
durch eine fachgerechte Pflege und Bewirtschaftung zu sichern. Die dazu
notwendigen Massnahmen sind im Pflege- und Massnahmenplan enthalten.
Art. 6
Zonenspezifische Schutzziele
1 In der Schutzzone 1 ist die Dynamik zwischen Schilf-, Schlick- und
Flachwasserbereichen zu erhalten.
2 Die Schutzzone 2 ist extensiv zu bewirtschaften. Zusätzlich sind auf den
südlich gelegenen Landwirtschaftssflächen in Zusammenarbeit mit den
Grundeigentümern ökologische Aufwertungsmassnahmen umzusetzen.
3 In der Schutzzone 3 ist ein Sonderwaldreservat zu schaffen. Die
Christbaumkultur innerhalb der Schutzzone 3 kann so lange aufrecht erhalten werden, wie aus Gründen des Flugbetriebes das Niederhalteservitut notwendig ist. Entfällt das Niederhalteservitut, so ist das Recht auf den
Fortbestand der Christbaumkultur verwirkt.
Art. 7
Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Grundsätzlich sind alle Handlungen verboten, die der Natur (Tier- und
Pflanzenwelt) sowie der Landschaft abträglich sind.
2 In Ergänzung zu Art. 12 der Naturschutzverordnung und den Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten vom
18. Dezember 19905 sind in der Naturschutzzone insbesondere verboten:
a. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, ausser zur Förderung der ökologischen Vielfalt, zur optischen und akustischen Abgrenzung des Gebiets, zur Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse
an den dafür vorgesehenen Orten oder wenn sie aus flussbaulichen
Gründen nötig sind;
b. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen;
c. die Jagd und die Fischerei, ausgenommen in den Fällen von Art. 8
Abs. 1 Bst. b dieses Reglements;
d. das Kampieren;
e. das Baden;
f. das Befahren des Sees mit Booten und anderen Schwimmkörpern;
g. das Anfachen von Feuer, ausgenommen an den im Schutz- und Nutzungsplan vorgesehenen Standorten;
h. das Befahren und Reiten, ausgenommen auf den Strassen und Wegen sowie bezeichneten Routen und das Befahren zur Pflege und
Bewirtschaftung;
i. das Veranstalten von Anlässen mit mehr als 100 Personen oder mit
erheblichen Umwelteinwirkungen wie Licht, Lärm, Rauch usw.
3 Die Nutzung des ehemaligen militärischen Areals als Parkplatz im bisherigen Rahmen bleibt gewährleistet. Nutzungsänderungen sind durch das
für den Naturschutz zuständige Departement vorzuprüfen. Mit dem
Schutzziel verträgliche Nutzungen können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bewilligt werden.
4 Der Betrieb und der Unterhalt des Kraftwerks Sarneraa werden in einer
Konzession geregelt. Das Reglement bildet eine Grundlage für diese
Konzession.
5 Bestehende Infrastrukturanlagen können weiterhin unterhalten werden.
5 GDB 786.112
Art. 8
Schutzzone 1: See mit Flachwasser- und Uferbereichen
(Kernzone)
1 Die Schutzzone 1 umfasst den See und seine Uferbereiche. Folgende
Nutzungen sind möglich:
a. die Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung der Schutzbestimmungen;
b. das Fischen bzw. Betreten an den im Schutzplan vorgesehenen Abschnitten, wobei für die Schilfbereiche ein generelles Betretungsverbot
gilt.
2 In der Schutzzone 1 findet grundsätzlich keine Pflege statt. Ausgenommen sind Massnahmen, welche dem Erhalt und der Förderung des Lebensraums und seiner Bewohner dienen. Massnahmen müssen die Bedürfnisse der verschiedenen Tiergruppen, insbesondere der Vögel und
Fische, berücksichtigen.
3 Massnahmen sind durch das zuständige Departement zu bewilligen.
Art. 9
Schutzzone 2: Landwirtschaftsflächen
Die Schutzzone 2 umfasst die landwirtschaftlich genutzten Flächen. Folgende Nutzungen sind möglich:
a. südlich des Sees: extensive Nutzung als Wiese bzw. Streue oder
Weide;
b. westlich des Sees: extensive Nutzung als Wiese bzw. Streue.
Bei Anmeldung der Flächen als ökologische Ausgleichsflächen gelten die
Bestimmungen gemäss Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember
19986.
Art. 10
Schutzzone 3: Wald
In der Schutzzone 3 sind insbesondere folgende Massnahmen möglich:
a. kleinflächige Holznutzungen zur natürlichen Verjüngung;
b. Aufwertung der westlich des Sees gelegenen Waldbereiche zu Gunsten von Amphibien und seltenen Pflanzenarten;
c. entfernen von Alt- und Totholz aus Gründen der Sicherheit entlang der
im Schutzplan bezeichneten Wege und Infrastrukturanlagen;
d. Schaffung stufiger Waldränder.
6 SR 910.13
Art. 11
Massnahmen zur ökologischen Aufwertung
In den Schutzzonen 2 und 3 sind gemäss Pflege- und Massnahmenplan
nach Absprache mit dem zuständigen Amt insbesondere folgende Massnahmen vorgesehen:
a. Verbindungsgewässer vom Wichelsee zur Grossen Schliere gemäss
Konzession Kraftwerk Sarneraa;
b. Anlegen von Amphibienlaichgewässern;
c. Schaffen von kleineren Waldlichtungen um die Weiher und Tümpel.
Art. 12
Information, Unterhalt und Kontrolle
Das zuständige Amt:
a. sorgt für die Information der Besuchenden;
b. regelt den Unterhalt, die Pflege und die Kontrolle der Naturschutzzone;
c. begleitet die in Art. 11 dieses Reglements aufgeführten Massnahmen
und leitet die Wirkungs- und Erfolgskontrollen.
Art. 13
Ausnahmebewilligungen
1 Das zuständige Departement bewilligt Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements, sofern besondere Verhältnisse dies erfordern. Es
sind dies insbesondere:
a. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren wie Hochwasser;
b. Massnahmen zur Erhaltung der Funktionstauglichkeit der Drainagen
im Matzgadenried.
2 Der Regierungsrat kann in untergeordneten Punkten Neuregelungen der
Verkehrswege unter Berücksichtigung dieses Reglements bewilligen.
3 Wesentliche Ausnahmebewilligungen sind öffentlich bekannt zu geben
und durch den Regierungsrat zu genehmigen.
Art. 14
Strafbestimmungen
Verstösse gegen die Schutzbestimmungen dieses Reglements werden
nach den Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes geahndet.
Art. 15
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in
Kraft.
Sarnen, 20. Dezember 2005 Im Namen des Regierungsrats
Landammann: Hans Matter
Landschreiber: Urs Wallimann