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9 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Buechholde», Gemeinde Lausen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht
aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1006 des Grundbuchs Lausen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal
des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche
des Naturschutzgebiets besteht aus Wald und beträgt 12,82 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung einer Teilfläche als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet
(Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensraum für störungsempfindliche Arten;
b. Erhaltung und Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht
und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
c. Erhaltung und Förderung von Lichtbaumarten wie Elsbeeren und Eichen;
d. Erhaltung und Förderung von Habitatbäumen und Arten, die stehendes
und liegendes Alt- und Totholz bewohnen;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten gemäss Artenliste im Anhang.
1) SGS 100
2) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.021
2 790.549
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art, ausser zu Naturschutzzwecken;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege sowie das Verlassen der erlaubten Wege;
e. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
f. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
g. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und
Flüssigkeiten aller Art;
h. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
i. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen;
j. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
k. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen und
Pilzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
l. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald und Wild
beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
5 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. f bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.021
3 790.549
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel weitere Ausnahmen von
den Schutzbestimmungen bewilligen.
7 Sollten die hier zugelassenen Aktivitäten irgendwelcher Art im Naturschutzgebiet nachweislich Konflikte mit den Schutzzielen ergeben, muss das Schutzkonzept zielführend angepasst werden.
8 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. d können innerhalb von
3 Jahren maximal 2 bewilligungspflichtige Orientierungslaufanlässe von hohem
öffentlichem Interesse (nationaler OL, Weltcup–OL u. ä.) bewilligt werden.
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen sind der Gemeinderat oder, wenn
mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald und Wild beider Basel zuständig.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt
für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für
die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss den §§ 17, 27 und
28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19913). Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält
dabei die Oberaufsicht.
2 Die Pflege erfolgt durch die Eigentümer und die Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 28. März 2024 sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt
des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden
kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für
die nächste Periode zu entrichten.
3) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.021
4 790.549
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder
gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen
Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Waldareal
1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit den Zielbaumarten und ohne aufwendige Massnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.021
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.05.2025 27.05.2025 Erlass Erstfassung GS 2025.021
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.021
6 790.549
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 06.05.2025 27.05.2025 Erstfassung GS 2025.021
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.021
Perimeter
Totalwaldreservat (>5ha)
212 Altholzinsel (<5ha)
Legende
2025-637 6. Mai 2025
Naturschutzgebiet "Buechholde"
1. Vorkommende, prioritär zu erhaltende Arten:
Organismengruppe Name wissenschaftlich Name deutsch
Amphibien Alytes obstetricans Geburtshelferkröte
Amphibien Bufo bufo Erdkröte
Amphibien Ichthyosaura alpestris Bergmolch
Amphibien Rana temporaria Grasfrosch
Amphibien Salamandra salamandra Feuersalamander
Gefaesspflanzen Cephalanthera longifolia Langblättriges Waldvögelein
Gefaesspflanzen Epipactis atrorubens Braunrote Stendelwurz
Gefaesspflanzen Epipactis leptochila Schmallippige Breitblättrige Stendelwurz
Gefaesspflanzen Epipactis microphylla Kleinblättrige Stendelwurz
Gefaesspflanzen Epipactis purpurata Violette Stendelwurz
Gefaesspflanzen Orchis mascula Männliches Knabenkraut
Gefaesspflanzen Quercus petraea Trauben-Eiche
Gefaesspflanzen Sorbus torminalis Elsbeerbaum
Reptilien Zootoca vivipara Waldeidechse
Schnecken und Muscheln Helix pomatia Weinbergschnecke
Schnecken und Muscheln Isognomostoma isognomostomos Maskenschnecke
Schnecken und Muscheln Neostyriaca corynodes saxatilis Kalkfelsen-Schliessmundschnecke
Schnecken und Muscheln Orcula dolium Grosse Fässchenschnecke
Schnecken und Muscheln Vertigo pusilla Linksgewundene Windelschnecke
Vögel Accipiter gentilis Habicht
Vögel Dendrocoptes medius Mittelspecht
Vögel Picus canus Grauspecht
2. Noch nicht nachgewiesene, aber nahe vorkommende und förderungswürdige Arten:
Gefaesspflanzen Sorbus domestica Speierling
SGS 790.549 - Anhang 2