Open at the publisher →
In force since 1990-06-23, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 d28615fb13a1396af34d01346b8e3d53d764fbffd029fcce419ce27d0dff1600
11 provisions
Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 19891
Geltungsbereich/ Bestandteile
1Für das Gebiet des Bahnhofareals Selnau, zwischen Sihlhölzli-,
Selnau- und Sihlamtstrasse (Kat.-Nrn. 4217 und 1403), wird ein
privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 ff. des Planungs-
und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
2Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften
und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.
Art. 2
Ergänzendes Recht
1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die allgemeine
Bau- und Zonenordnung, die Vorschriften über den Wohnflächenanteil und die Baulinienfestsetzung keine Anwendung.
3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt die dannzumalige
allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnanteil, sowie die rechtskräftigen Baulinien.
Art. 3
Bestandteile der Überbauung
Die Überbauung des Plangebietes umfasst folgende Bereiche:
A: Bürogebäude mit Ladennutzung und Wohngebäude an der
Selnau-/Sihlhölzlistrasse
B: Wohnüberbauung mit Laden- und Gewerbenutzung an der
Sihlamtstrasse
C: Überdeckung des Bahntrassees mit Fussgänger- und Veloweg, Sihlhölzli-/Freigutstrasse
Art. 4
Gebäudemantel
1Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen
Plan (Art. 1 Abs. 2) eingetragenen Mantelgrenzlinien und Mantelhöhen.
2Die Lage des Baukörpers ist innerhalb der Mantelgrenzlinie zu
wählen. Unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 dürfen keine Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.
3Über die Mantelgrenzlinie hinausragen dürfen Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG, abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG.
4Über die Mantelhöhe hinausragen dürfen Flachdachbrüstungen und Geländer; Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG;
sowie Dachkonstruktionen im Sinne von § 281 PBG, zurückversetzt unter einem Winkel von 50° neuer Teilung, bis maximal
7 m über der Mantelhöhe.
Art. 5
Geschosszahl
1Die Vollgeschosszahlen betragen: Gebiet A 6 Vollgeschosse
Gebiet B 5 Vollgeschosse
Gebiet C 3 Vollgeschosse
2Zusätzlich zu den Vollgeschossen kann ein Dachgeschoss und
zwei Untergeschosse mit anrechenbaren Räumen erstellt werden.
Art. 6
Ausnützung/ Nutzweise
1 Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf höchstens
20 000 m2 betragen.
2Der Wohnanteil muss insgesamt mindestens 50% betragen.
Art. 7
Erschliessung
1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den
im Plan bezeichneten Stellen.
2Der Velo- und Fussgängerverkehr ist als öffentlicher Weg von
der Freigutstrasse zur Stauffacherbrücke zu führen.
Art. 8
Parkierung
1Die Anzahl Parkplätze richtet sich nach den jeweils geltenden
Vorschriften der Stadt Zürich.
2Von den Pflichtparkplätzen sind keine speziellen Besucher-
und Kundenparkplätze auszuscheiden.
Art. 9
Gestaltung
1Die Überbauung ist so zu gestalten, dass im Sinne von § 238
PBG eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
2Zwei Drittel der nicht mit Bauten überstellten Parzellenfläche
ist als dauernde Spiel-, Grün- oder Ruhefläche herzurichten.
Art. 10
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung
der regierungsrätlichen Genehmigung2 durch den Stadtrat3 in
Kraft.
Art. 11
Änderungen durch den Stadtrat
1Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen am Gestaltungsplan in
eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge
von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig
erweisen.
2Die entsprechenden Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
1 AS 40, 30.
2 Regierungsratsbeschluss vom 25. April 1990.
3 23. Juni 1990 (StRB vom 13. Juni 1990).