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Verordnung über die Militärversicherung

Confederation · 833.11 · ordinance

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Militär- und Zivilschutzdienst
  2. Art. 2 Berufsmilitär, Zeitmilitär und Instruktoren des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
  3. Art. 3 Vordienstliche Ausbildung
  4. Art. 4 Ausserdienstliche Schiessübungen
  5. Art. 5 Freiwillige militärische oder wehrsportliche Tätigkeit ausser Dienst
  6. Art. 6 Zivilpersonen im Einsatz oder in Ausbildung für Armee und Zivilschutz
  7. Art. 7 Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste
  8. Art. 7a Zivildienst
  9. Art. 8 Freiwillige Grundversicherung
  10. Art. 8a
  11. Art. 9 Ruhen der Versicherung
  12. Art. 9a Grundsätze der Versorgung
  13. Art. 10 Koordination mit Leistungen der Truppe, der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA), des Zivilschutzes, des Zivildienstes und der Erwerbsersatzordnung
  14. Art. 11 Spitäler, Kuranstalten und Abklärungsstellen
  15. Art. 12 Chiropraktoren, Hebammen, medizinische Hilfspersonen und Organisationen, die medizinische Hilfspersonen beschäftigen, sowie Laboratorien
  16. Art. 13 Tarife
  17. Art. 13a Kostenermittlung und Leistungserfassung
  18. Art. 13b Vergütung der ambulanten Behandlung
  19. Art. 13c Vergütung der stationären Behandlung
  20. Art. 14 Koordination der Tarife
  21. Art. 15 Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beim Taggeld und bei der Invalidenrente
  22. Art. 16 Versicherter Verdienst beim Taggeld
  23. Art. 17 Versicherter Jahresverdienst bei der Invalidenrente
  24. Art. 18 Taggeldberechtigung an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ferien
  25. Art. 19 Beiträge an Sozialversicherungen bei Unselbständigerwerbenden
  26. Art. 20 Beiträge an Sozialversicherungen bei Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
  27. Art. 21 Abzüge bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung
  28. Art. 22 Beizug der Eingliederungseinrichtungen der Invalidenversicherung
  29. Art. 23 Renten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
  30. Art. 24 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
  31. Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten
  32. Art. 26 Jahresrentenansatz und Rentenbetreffnis
  33. Art. 27 Auskauf der Integritätsschadenrente
  34. Art. 28 Medizinische Untersuchung vor der Rekrutierung
  35. Art. 28a Prämie für Leistungen bei Krankheit
  36. Art. 28b Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten
  37. Art. 28c Prämienerhebung bei beruflich Versicherten
  38. Art. 28d Prämienerhebung bei freiwillig Versicherten
  39. Art. 28e Anpassung der Prämie und des Zuschlags
  40. Art. 29 Koordination im Allgemeinen
  41. Art. 30 Anpassung der Kürzungsberechnung
  42. Art. 31 Koordination mit der Unfallversicherung
  43. Art. 32 Anrechnung von Leistungen der AHV, IV oder UV
  44. Art. 32a Vorbescheid
  45. Art. 33 Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren
  46. Art. 34 Beschwerde durch das BAG
  47. Art. 34a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  48. Art. 34b
  49. Art. 35
  50. Art. 35a Aufgaben
  51. Art. 35b
  52. Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
  53. Art. 37
  54. Art. 38
  55. Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023
  56. Art. 39 Inkrafttreten

56 provisions

Art. 30 Anpassung der Kürzungsberechnung

Ändert sich die Zusammensetzung der zusammenfallenden Leistungen durch eine Revision der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie durch die Gewährung oder den Wegfall von Zusatzrenten oder ändern sich die tatsächlichen Grundlagen der Überentschädigungsverfügung, so ist die Kürzungsberechnung als Grundlage für die Ausrichtung von Taggeldern oder einer Rente anzupassen.

Art. 31 Koordination mit der Unfallversicherung

1 Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat. 2 Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war. 3 Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organes aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 4 Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig. 5 Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 6 … Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

Art. 32 Anrechnung von Leistungen der AHV, IV oder UV

1 Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 voll angerechnet: a. die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet; b. Teuerungszulagen; c. Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte. 2 Bei der Kürzungsberechnung ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes höchstanrechenbaren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes und ist nicht selbstständig revidierbar. 3 Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3883). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3883).

Art. 32a Vorbescheid

Die Militärversicherung kann dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärung vor Eröffnung des Entscheides schriftlich mitteilen und eine Frist ansetzen, innert derer er sich dazu äussern, Akteneinsicht verlangen oder ergänzende Abklärungen beantragen kann. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

Art. 33 Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren

1 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. der Gesuchsteller muss bedürftig und rechtsunkundig sein, b. die Begehren dürfen nicht aussichtslos erscheinen, und c. der Versicherungsfall muss für den Gesuchsteller von erheblicher Tragweite sein und schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen betreffen. 1bis Wenn die Militärversicherung einen Vorbescheid nach Artikel 32a erlässt, besteht der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ab Zustellung des Vorbescheids. 2 Die Militärversicherung entscheidet über Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand durch Zwischenverfügung. 3 Wird das Gesuch bewilligt, so kann der Versicherte den Rechtsbeistand frei wählen. Macht er davon keinen Gebrauch, überträgt die Militärversicherung das Mandat einem Anwalt ihrer Wahl. 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

Art. 34 Beschwerde durch das BAG

1 Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27 des Gesetzes und die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG stellen ihre Entscheide dem BAG zu. 2 Das BAG ist berechtigt, gegen diese Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Ursprünglich Art. 35. Fassung gemäss Ziff. II 99 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6345).

Art. 34a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

1 In den Fällen nach Artikel 95a Absatz 6 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen. 2 Für Publikationen nach Artikel 95a Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. SR 172.041.0

Art. 34b

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. April 2005, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

Art. 35

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2919).

Art. 35a Aufgaben

1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führt die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung gemäss der zwischen ihr und dem Bund geschlossenen Vereinbarung. 2 Im Rahmen der Vereinbarung bestimmt die SUVA die Organisation und die Stellung des Personals. 3 Bei Schadenersatzforderungen wegen Gesundheitsschädigungen von Zivilpersonen, für die der Bund nach dem MG haftet, klärt die Militärversicherung für das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Sachverhalt ab und nimmt gegebenenfalls die medizinische Beurteilung vor. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885). SR 510.10

Art. 35b

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. April 2005, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. März 1964 über die Militärversicherung und der Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 1968 betreffend die Unterstellung von Zivilpersonen unter die Militärversicherung werden aufgehoben. [AS 1964 265; 1971 994; 1983 1826; 1992 2100] [AS 1968 606; 1979 14]

Art. 37

Aufgehoben durch Ziff. IV 54 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 38

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).

Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023

Liegt der Rentenbeginn von weiblichen Versicherten nach Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters, ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). AS 2023 92 SR 831.10

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

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