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20 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Die Ombudsstelle der Stadt Luzern dient ratsuchenden Privaten im Umgang mit der städtischen Verwaltung sowie dem städtischen Personal als
unabhängige Anlaufstelle, um für Beanstandungen Lösungen zu finden.
Propose a changeArt. 2
Aufgaben
1 Die Ombudsstelle schafft Vertrauen zwischen den beteiligten Parteien.
2 Sie prüft Beanstandungen, vermittelt in Konflikten, hilft Lösungen zu
finden und empfiehlt Verbesserungen.
3 Sie erteilt ratsuchenden Personen Auskunft und berät sie über die
Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.
Propose a changeArt. 3
Beanstandungsberechtigte
1 Als Private gemäss Art. 53a Abs. 2 lit. a der Gemeindeordnung gelten
auch Ausländerinnen und Ausländer, nicht in der Stadt Luzern Wohnende,
Jugendliche, Personen mit einer Beistandschaft sowie juristische Personen.
2 Unter städtische Mitarbeitende gemäss Art. 53a Abs. 2 lit. b der Gemeindeordnung fallen alle Personen, die bei der Stadt Luzern in einem öffentlich-
oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis angestellt sind, unabhängig von dem
auf sie anwendbaren Personalrecht.
Propose a changeArt. 4
Zuständigkeit
1 Die Ombudsstelle ist für alle Beanstandungen zuständig, welche den
Stadtrat und Personen betreffen, die bei der Stadt Luzern in einem
öffentlich- oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis angestellt sind.
2 Ausdrücklich ausgenommen von der Zuständigkeit der Ombudsstelle sind
Beanstandungen gegen Tätigkeiten namentlich folgender Organisationen:
a. Grosser Stadtrat;
b. Einbürgerungskommission der Stadt Luzern;
c. Gemeinde- und Zweckverbände;
d. juristische Personen, an denen die Stadt beteiligt ist.
Propose a changeArt. 4a Seite 3/8
2 Verfahrensbeginn
1 Die Ombudsstelle kann ihre Leistungen auch für andere Gemeinwesen
sowie weitere mit der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse
betraute Institutionen des privaten oder öffentlichen Rechts erbringen. Die
Leistungen sind mindestens kostendeckend zu verrechnen.
2 Leistungs- bzw. Zusammenarbeitsvereinbarungen sind durch die Finanz-
und Geschäftsprüfungskommission zu genehmigen.
3 Im Rahmen der Leistungserbringung zugunsten Dritter ist die Ombudsstelle nur diesen gegenüber rechenschaftspflichtig.
Propose a changeArt. 5 II. Verfahren
Verfahrensbeginn
1 Die Ombudsstelle wird auf Beanstandungen und Anfrage hin tätig.
2 Wer eine Beanstandung oder Anfrage anbringen will, hat ein rechtliches
oder tatsächliches Interesse glaubhaft zu machen.
Propose a changeArt. 6
Form und Wirkung
1 Die Beanstandung oder die Anfrage ist weder an eine Form noch an eine
Frist gebunden.
2 Sie wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Vorkehrungen und Eingaben zur Wahrung von Rechten und die
Einhaltung von Pflichten nicht.
Propose a changeArt. 7
Prüfung
1 Die Ombudsstelle entscheidet selbstständig und abschliessend, ob und
wie eingehend sie sich mit einer Angelegenheit befassen will.
2 Nimmt sie ein Anliegen zur Prüfung entgegen, gibt sie der betroffenen
Verwaltungsstelle Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Die Ombudsstelle prüft die Handlungen der betroffenen Verwaltungsstelle
auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit.
2 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2025, in Kraft seit 1. März 2026.
Propose a changeArt. 8 Seite 4/8
Prüfungsinstrumente
Die Ombudsstelle klärt den Sachverhalt bei den Beteiligten, Dritten und
anderen Behörden ab, namentlich durch:
a. Einholen schriftlicher und mündlicher Auskünfte;
b. umfassende Einsichtnahme in die Akten und Edition von Akten unter
Vorbehalt anderslautender übergeordneter Vorschriften;
c. Durchführung von Besprechungen;
d. Augenschein vor Ort;
e. Beizug von sachverständigen Personen bei Geschäften, zu deren
Beurteilung besondere Kenntnisse erforderlich sind.
Propose a changeArt. 9
Verfahrensabschluss
Die Ombudsstelle erledigt die geprüfte Beanstandung oder Anfrage in
geeigneter Weise, indem sie namentlich
a. der anfragenden Person Rat und Antwort erteilt;
b. die Beteiligten über das Ergebnis der Abklärungen informiert;
c. zwischen den Beteiligten vermittelt;
d. die Angelegenheit mit der betroffenen städtischen Verwaltungsstelle
bespricht;
e. bei Bedarf eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüften Verwaltungsstelle erlässt. Die Empfehlung wird auch der vorgesetzten Verwaltungsstelle, der anfragenden Person und nach Ermessen weiteren
Beteiligten und interessierten städtischen Verwaltungsstellen zugestellt.
Propose a changeArt. 10
Mitwirkungspflicht
Der Stadtrat und die betroffene Verwaltungsstelle:
a. unterstützen die Ombudsstelle und wirken bei den Abklärungen mit;
b. nehmen das Prüfungsergebnis der Ombudsstelle zur Kenntnis und
beurteilen, ob und welche Massnahmen zu treffen sind, um dem
Anliegen Rechnung zu tragen;
c. informieren die Ombudsstelle und die anfragende Person über die
Massnahmen, die sie zu treffen gedenken.
Propose a changeArt. 11 Seite 5/8
3 Unentgeltlichkeit
Die Dienstleistungen und das Verfahren vor der Ombudsstelle sind
kostenlos. Vorbehalten bleiben Dienstleistungen zugunsten Dritter gemäss
Art. 4a.
Propose a changeArt. 12 III. Wahl und Organisation
4 Wahl
1 Der Grosse Stadtrat wählt für das Amt der Ombudsperson eine Person
oder zwei Personen für eine Besetzung im Topsharing auf Antrag der
Finanz- und Geschäftsprüfungskommission für eine Amtsdauer von vier
Jahren.
2 Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar des übernächsten Jahres
nach den Gesamterneuerungswahlen des Grossen Stadtrates.
3 Bei einer Besetzung im Topsharing erfolgt die Verteilung des
Gesamtpensums zu gleichen Teilen, sofern sich die beiden Personen nach
der Wahl nicht auf eine andere Verteilung einigen. Kein Pensum soll
weniger als 40 Prozent umfassen.
Propose a changeArt. 13
5 Stellvertretung
1 Wird das Amt der Ombudsperson von einer Person besetzt, wählt der
Grosse Stadtrat auf Antrag der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Stellvertretung. Bei einer Besetzung im Topsharing stellen die beiden Personen gegenseitig die
Stellvertretung sicher.
2 Die Stellvertretung wird bei längerer Abwesenheit und bei einem Ausstand der Ombudsperson sowie bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe
tätig und hat die gleichen Aufgaben und Befugnisse.
3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission. Im Übrigen sind die Bestimmungen betreffend den Ausstand
gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss
anwendbar.
3–5 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2025, in Kraft seit 1. März 2026.
Propose a changeArt. 14 Seite 6/8
6 Anstellungsbedingungen
1 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ist zuständig für die Anstellung der Ombudsperson und der Stellvertretung. Sie legt insbesondere
die Besoldung bzw. die Entschädigung fest.
2 Die Anstellung der Ombudsperson und der Stellvertretung erfolgt grundsätzlich über ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Das städtische
Personalreglement und die dazugehörenden Ausführungserlasse finden in
diesem Fall auf die Ombudsperson und die Stellvertretung Anwendung.
Propose a changeArt. 15
7 Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit
1 Die Ombudsperson und deren Stellvertretung sind verwaltungsunabhängig
und handeln nicht auf Weisung.
2 Sie dürfen kein anderes städtisches öffentliches Amt und keine leitende
Funktion in einer politischen Partei ausüben.
Propose a changeArt. 16
8 Organisation der Ombudsstelle
1 Die Ombudsperson kann ein Sekretariat führen und Mitarbeitende im
Rahmen des bewilligten Budgets anstellen.
2 Bei einer öffentlich-rechtlichen Anstellung finden das städtische Personalreglement und die dazugehörenden Ausführungserlasse Anwendung.
3 Das Personal der Ombudsstelle untersteht ausschliesslich dem
Weisungsrecht der Ombudsperson.
4 Sitz der Ombudsstelle ist die Stadt Luzern.
Propose a changeArt. 17 IV. Finanzen und Berichterstattung
9 Budget
1 Aufwand und Ertrag der Ombudsstelle sind Teil des städtischen Budgets
für die Erfolgsrechnung. Der Grosse Stadtrat bewilligt die Mittel für die
Ombudsstelle jährlich im Rahmen des Budgets.
2 Die Ombudsperson bringt nach Rücksprache mit der Finanz- und
Geschäftsprüfungskommission den vorgesehenen Aufwand und Ertrag für
die Ombudsstelle in das Budget ein. Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission vertritt das Budget im Grossen Stadtrat.
6 Fassung gemäss Änderung vom 23. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Propose a changeArt. 18 Seite 7/8
Tätigkeitsbericht / Information der Finanz- und
Geschäftsprüfungskommission
1 Die Ombudsstelle erstellt zuhanden des Grossen Stadtrates jährlich einen
Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht enthält insbesondere festgestellte
Mängel sowie Empfehlungen für die künftige Verwaltungspraxis und für die
städtische Rechtsetzung.
2 Die Ombudsstelle informiert den Stadtrat und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit.
3 Bei der Feststellung von Mängeln von erheblicher Bedeutung informiert
die Ombudsstelle umgehend die Finanz- und
Geschäftsprüfungskommission.
Propose a changeArt. 19 V. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen
Referendum. 10
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 11
Luzern, 31. Januar 2013
Namens des Grossen Stadtrates
Theres Vinatzer
Ratspräsidentin
Hans Büchli
Leiter Sekretariat Grosser Stadtrat
10 Die Referendumsfrist ist am 10. April 2013 unbenützt abgelaufen.
11 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 9. Februar 2013.
Seite 8/8
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Ombudsstelle der
Stadt Luzern vom 31. Januar 2013
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 23.9.21 11.12.21
Art. 12–17 geändert 1.1.22
2. B+A 13.11.25 7.2.2026
Neuer Begriff,
Art. 11–13
Art. 4a
geändert
eingefügt
1.3.26
Propose a change