Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 9bac6d210e9de8097b83106d3913f3336050349d18160e4b29f8d2ffe5f55a71
4 provisions
§ 1
Entschädigungen
1 Die Entschädigungen für Kursleiter und Referenten betragen:
a) Kursleiter:
1. Grundbesoldung pro Unterrichtsstunde, zuzüglich die jeweils
zu Beginn des Kurses für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage: 58.20 Franken
b) Exkursionen (Gemeindeversammlung, Bundesversammlung, Besichtigungen) :
1. Dauer bis 5 Stunden, pauschal 100 Franken
2. Dauer über 5 Stunden, pauschal 150 Franken
c) Referenten:
1. Pro Referat, pauschal 110 Franken (anstelle einer Entschädigung kann dem Referenten ein Geschenk im Wert bis zu 110
Franken pro Referat überreicht werden)
d) Kreisvorsteher:
1. Entschädigung für die Organisation und die Administration
pro Jahr, pauschal 200 Franken
e) Neubürgerkurse:
1. Entschädigung für die Organisation und die Administration
§ 2 pro Jahr, pauschal 200 Franken
Reiseentschädigung für Referenten
1 Referenten kann eine Reiseentschädigung ausgerichtet werden, sofern
sie geltend gemacht wird. Die Entschädigung richtet sich nach den für das
Staatspersonal geltenden Bestimmungen.
§ 3
Aufhebung geltenden Rechts
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 14. April 1987 wird auf den 31. Juli 1991
aufgehoben.
1) BGS 126.515.851.1.
2) BGS 126.1.
GS 92, 127
126.515.856.1
§ 4
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt
das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 8. August 1991 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 16. August 1991.