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Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Schweizer Standards zur Abschlussprüfung
  3. Art. 3 Ausländische Prüfungsstandards
  4. Art. 4 Spezialprüfungen
  5. Art. 5 Unternehmensbezogene Massnahmen zum Qualitätsmanagement
  6. Art. 6 Veröffentlichung der anerkannten Standards zur Prüfung und zum Qualitätsmanagement
  7. Art. 6a Prüfungsstandards für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
  8. Art. 7 Gegenstand der Überprüfung
  9. Art. 8 Umfang der Überprüfung
  10. Art. 9 Ankündigung der Überprüfung
  11. Art. 10 Anforderungen an die Prüfungsdokumentation und die Dokumentation der Massnahmen zum Qualitätsmanagement
  12. Art. 11 Überprüfung des Nachschau- und Verbesserungsprozesses
  13. Art. 12 Überprüfung der Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen
  14. Art. 13 Überprüfungsbericht
  15. Art. 14 Kenntnisnahme des Überprüfungsberichts
  16. Art. 15 Eröffnung eines Verfahrens
  17. Art. 16 Einhaltung von Massnahmen und Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands
  18. Art. 17

18 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für: a. Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen und unter der Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde stehen; b. Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterstellt haben. 2 Sie regelt: a. die Prüfungsstandards, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen eingehalten werden müssen; b. das Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durch die Aufsichtsbehörde (Inspektionen). Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).

Art. 2 Schweizer Standards zur Abschlussprüfung

Jahres- und Konzernrechnungen, die nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) oder nach einer der folgenden Empfehlungen und Vorschriften zur Rechnungslegung erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schweizer Standards zur Abschlussprüfung des Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand «Expertsuisse» (SA-CH) geprüft werden: a. Empfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER); b. Rechnungslegungsvorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Banken und Wertpapierhäuser (Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014); oder c. Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für kollektive Kapitalanlagen (Art. 91 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006). Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 (AS 2022 724). SR 220 SR 952.02 SR 951.31

Art. 3 Ausländische Prüfungsstandards

1 Jahres- und Konzernrechnungen, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) geprüft werden. 2 Die Aufsichtsbehörde kann weitere gleichwertige Prüfungsstandards anerkennen. 3 Jahres- und Konzernrechnungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt und nach ausländischen Prüfungsstandards geprüft wurden, müssen zusätzlich nach den SA-CH geprüft werden. Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 (AS 2022 724).

Art. 4 Spezialprüfungen

1 Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 RAG von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen nach den SA-CH und den Schweizer Prüfungsstandards von «Expertsuisse» (PS) geprüft werden. 2 Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen sinngemäss nach den ausländischen Prüfungsstandards gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 geprüft werden. Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 (AS 2022 724).

Art. 5 Unternehmensbezogene Massnahmen zum Qualitätsmanagement

1 Revisionsunternehmen, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 des RAG die SA-CH anwenden, haben die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften der Schweizer Standards zum Qualitätsmanagement 1 und 2 (ISQM-CH 1 und 2) zu gewährleisten. 2 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, haben die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen sowohl nach ISQM-CH 1 und 2 als auch nach den internationalen Standards zum Qualitätsmanagement «International Standards on Quality Management 1 und 2» (ISQM 1 und 2) zu gewährleisten. Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 15. Dez. 2025 (AS 2025 752).

Art. 6 Veröffentlichung der anerkannten Standards zur Prüfung und zum Qualitätsmanagement

Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Standards zur Prüfung und zum Qualitätsmanagement. Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 15. Dez. 2025 (AS 2025 752).

Art. 6a Prüfungsstandards für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen

Bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG müssen die Prüfgesellschaften die von der FINMA erlassenen oder anerkannten Prüfungsgrundsätze einhalten. Eingefügt durch Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014 (AS 2014 4093). Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 (AS 2022 724).

Art. 7 Gegenstand der Überprüfung

1 Die Aufsichtsbehörde überprüft insbesondere, ob: a. die Zulassungsunterlagen und der jährliche Bericht an die Aufsichtsbehörde vollständig und richtig sind; b. das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen die Vorschriften und Standards zur Unabhängigkeit, zum Qualitätsmanagement und zu den erbrachten Revisionsdienstleistungen einhält. 2 Sofern in der vorangehenden Überprüfung Massnahmen vereinbart oder Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erteilt wurden, prüft sie zudem deren Umsetzung und Einhaltung. Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 15. Dez. 2025 (AS 2025 752).

Art. 8 Umfang der Überprüfung

Die Überprüfung der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Standards erfolgt grundsätzlich risikoorientiert.

Art. 9 Ankündigung der Überprüfung

Die Überprüfung wird dem Revisionsunternehmen in der Regel angekündigt. Wenn der Zweck der Überprüfung es verlangt, kann auf die Ankündigung verzichtet werden.

Art. 10 Anforderungen an die Prüfungsdokumentation und die Dokumentation der Massnahmen zum Qualitätsmanagement

1 Die Prüfungsdokumentation muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild der durchgeführten Prüfung machen kann (Art. 730c OR). 2 Als Prüfungsdokumentation gelten alle Aufzeichnungen, welche die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie deren Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dokumentieren. 3 Die Dokumentation der Massnahmen zum Qualitätsmanagement im Sinne von Artikel 12 RAG muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild über die getroffenen Massnahmen und deren Umsetzung machen kann. 4 Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prüfungsstandards. Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093). Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 15. Dez. 2025 (AS 2025 752). SR 220 Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 15. Dez. 2025 (AS 2025 752).

Art. 11 Überprüfung des Nachschau- und Verbesserungsprozesses

Die Aufsichtsbehörde überprüft aufgrund der Dokumentation zum Nachschau- und Verbesserungsprozess des Revisionsunternehmens insbesondere: a. das Verfahren zur Nachschau und den Verbesserungsmassnahmen; b. die Zusammensetzung und die Qualifikation des Teams, das die Nachschau durchführt; c. die Kriterien für die Auswahl der kontrollierten Revisionsdienstleistungen; d. die Anzahl der in einem Geschäftsjahr kontrollierten Revisionsdienstleistungen; e. die Ergebnisse der Nachschau. Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 15. Dez. 2025 (AS 2025 752).

Art. 12 Überprüfung der Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen

1 Die Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen insbesondere anhand der Prüfungsdokumentation des Revisionsunternehmens. 2 Ist der unternehmensinterne Nachschau- und Verbesserungsprozess des Revisionsunternehmens angemessen und von der Aufsichtsbehörde überprüfbar (Art. 11), so berücksichtigt die Aufsichtsbehörde dies bei ihrer Überprüfung. Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093). Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 15. Dez. 2025 (AS 2025 752).

Art. 13 Überprüfungsbericht

1 Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Überprüfungsbericht. 2 Sie gibt dem Revisionsunternehmen Gelegenheit, zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. 3 Sie setzt dazu eine angemessene Frist an. Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 15. Dez. 2025 (AS 2025 752).

Art. 14 Kenntnisnahme des Überprüfungsberichts

1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Bericht dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Revisionsunternehmens zu. 2 Jedes Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans muss die Kenntnisnahme des Überprüfungsberichts einzeln schriftlich bestätigen.

Art. 15 Eröffnung eines Verfahrens

Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit ein Verfahren durchführen und Verfügungen erlassen, insbesondere über: a. die Feststellung von Verstössen gegen anwendbare Vorschriften und Standards; b. die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 16 Abs. 4 RAG); c. die Verhängung von Sanktionen.

Art. 16 Einhaltung von Massnahmen und Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands

1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Revisionsunternehmens muss auf Anfrage der Aufsichtsbehörde jederzeit Angaben zum Stand der Umsetzung von vereinbarten Massnahmen oder Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands geben. 2 Die Aufsichtsbehörde kann zur Überprüfung der Umsetzung und der Einhaltung von vereinbarten Massnahmen oder von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands jederzeit eine Nachprüfung durchführen. Die Vorschriften des 3. Abschnitts kommen sinngemäss zur Anwendung.

Art. 17

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

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