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Verordnung über Fuss- und Wanderwege

Basel-Landschaft · 406.12 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Fachstelle für Fuss- und Wanderwege 1 Dem Bereich Kantonsplanung des Amts für Raumplanung ist die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege angegliedert.

§ 2

Aufgaben der Fachstelle 1 Die Fachstelle unterstützt die Gemeinden beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung, namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen und sorgt für die übergeordnete Koordination und Planung der Fuss- und Wanderwegnetze. 2 Die Fachstelle ist zuständig für die Signalisation des Wanderwegnetzes und sie sorgt für den Unterhalt der Signalisation. 3 Die Fachstelle kann für die übergeordnete Planung und die Signalisation der Wanderwege anerkannte Fachorganisationen gemäss § 4 beiziehen.

§ 3

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden ergänzen ihre Strassennetzpläne unter Beachtung des kantonalen Richtplans mit den Fuss- und Wanderwegnetzen über das ganze Gemeindegebiet und ihre Strassenreglemente mit den Bestimmungen zu den Fuss- und Wanderwegen. 2 Neben den im Strassengesetz vom 24. März 19863) geregelten Aufgaben obliegt den Gemeinden die Signalisation der Fusswege. 1) GS 29.276, SGS 100 2) SR 704 3) GS 29.252, SGS 430 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0211 2 406.12

§ 4

Anerkannte Fachorganisationen 1 Als anerkannte Fachorganisationen gelten neben den vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bezeichneten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung4) auch deren regionale oder kantonale Sektionen, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.

§ 5

Übergangsbestimmung 1 Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten kommunalen Strassennetzpläne werden alle Wanderwege gemäss dem kantonalem Richtplan vom 26. März 2009 dem FWG unterstellt.

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. 4) SR 704.5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0211 3 406.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.09.2010 01.11.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0211 4 406.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.09.2010 01.11.2010 Erstfassung GS 37.0211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0211

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