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4 provisions
§ 1
Bewilligungspflicht
1 Folgende Veranstaltungen im Wald sind bewilligungspflichtig:
a. alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und
Flora,
b. reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen,
c. radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen,
d. übrige Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen.
2 Bannumgänge sind bewilligungsfrei.
§ 2
Gesuch
1 Das Gesuch ist spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung beim Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, beim Forstamt
beider Basel einzureichen.
2 Ist der Gemeinderat für die Bewilligung zuständig, hört er vorher die Revierförsterin oder den Revierförster an.
§ 3
Bewilligung
1 Der Bewilligungsentscheid hat dem Schutz der Pflanzen und der wildlebenden Tiere sowie den Erholungs- und Freizeitinteressen der Menschen angemessen Rechnung zu tragen.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedinungen versehen werden. Sie
kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet
sind oder wenn im Gebiet zu häufig bewilligungspflichtige Veranstaltungen
stattfinden.
3 Der Gemeinderat bzw. das Forstamt beider Basel informiert die betroffenen
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte
Veranstaltungsbewilligungen.
1) GS 486, SGS 570
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0496
2 570.1
§ 4
Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt mit dem Kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 19982) in
Kraft3).
2) GS 33.486, SGS 570
3) Vom Regierungsrat am 22. Dezember 1998 auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0496
3 570.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0496
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0496
4 570.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.06.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0496
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0496
Erlasstitel Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald
SGS-Nr. 570.1
GS-Nr. 33.496
Erlassdatum 11. Juni 1998 (LRV 1997-045)
In Kraft seit 1. Januar 1999
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen